21. März 2017
Betriebsrentenstärkungsgesetz
Arbeitsrecht

Betriebsrentenstärkungsgesetz: Stärkung der betrieblichen Altersversorgung geplant

Der Bundestag hat am 10. März 2017 in erster Lesung das Betriebsrentenstärkungsgesetz beraten. Ein weiterer Schritt auf dem Weg zur Reform des Betriebsrentenrechts.

Wie es der Name des Gesetzes schon sagt, ist es das politische Ziel, die betriebliche Altersversorgung zu stärken und für ihre weitere Verbreitung zu sorgen. Während Zusagen auf betriebliche Altersversorgung bislang hauptsächlich in größeren Unternehmen erteilt wurden, sollen solche Zusagen künftig insbesondere auch für kleinere Unternehmen attraktiver werden. Auch Menschen mit geringeren Einkommen sollen künftig von betrieblicher Altersversorgung profitieren.

Neues Betriebsrentenstärkungsgesetz: Reine Beitragszusage soll eingeführt werden

Zentraler Aspekt der Neuregelungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz, deren Inkrafttreten zum 01. Januar 2018 geplant ist, ist die Einführung der reinen Beitragszusage. Bei einer reinen Beitragszusage sagt der Arbeitgeber keine Versorgungsleistung zu, sondern verpflichtet sich lediglich zur Entrichtung von Beiträgen an einen externen Versorgungsträger.

Im Gegensatz zu den heute bestehenden beitragsorientierten Leistungszusagen, oder den Beitragszusagen mit Mindestleistung, trägt bei der reinen Beitragszusage der Arbeitnehmer das volle Kapitalanlagerisiko. Die Leistungsansprüche des aus einer reinen Beitragszusage berechtigten Arbeitnehmers richten sich ausschließlich gegen den Versorgungsträger. Dabei soll eine reine Beitragszusage nur über die Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung durchgeführt werden – nicht dagegen als Direktzusage oder über eine Unterstützungskasse.

Eine Subsidiärhaftung des Arbeitgebers besteht nicht. Im Gegenzug sollen die aus solchen reinen Beitragszusagen resultierenden Anwartschaften sofort unverfallbar werden. Die Absolvierung einer bestimmten Betriebszugehörigkeit wird nicht vorausgesetzt. Zudem sind reine Beitragszusagen auf Rentenleistungen begrenzt; bloße Kapitalzusagen sollen nicht möglich sein.

Insgesamt bedeutet die Einführung der reinen Beitragszusage durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz eine kleine Revolution für die betriebliche Altersversorgung in Deutschland. Nach der derzeit geltenden Gesetzeslage handelt es sich nur um betriebliche Altersversorgung, wenn der Arbeitgeber zumindest eine gewisse Versorgungsleistung zusagt. Auch die beitragsorientierten Versorgungsformen (beitragsorientierten Leistungszusage und Beitragszusage mit Mindestleistung) sind im Ergebnis Leistungszusagen.

Stärkung der Rolle der Tarifvertragsparteien in der betrieblichen Altersversorgung

Allerdings handelt es sich bei der Einführung der reinen Beitragszusage durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz nur um eine „kleine″ Revolution. Grund dafür ist, dass die Gestaltung der reinen Beitragszusage den Arbeitgebern keineswegs freistehen soll. Reine Beitragszusagen müssen nämlich im Wesentlichen durch Tarifvertrag geregelt werden.

Die Tarifvertragsparteien werden im Gesetzesentwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes dazu verpflichtet, sich an der Durchführung und Ausgestaltung der Betriebsrentensysteme zu beteiligen. Insbesondere nicht tarifgebundene Arbeitgeber werden damit auf die „Vorleistungen″ der Tarifvertragsparteien angewiesen sein. Die Gestaltung einer „eigenen″ reinen Beitragszusage ist ihnen verwehrt. Sie sollen aber einzelvertraglich oder mittels Betriebsvereinbarung einschlägige tarifliche Regelung zur Anwendung bringen können.

Dieser geplante Vorrang der Tarifvertragsparteien wird von vielen Unternehmen kritisch gesehen. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber werden genau gesagt von jeglichen Einflussmöglichkeiten auf die Gestaltung der reinen Beitragszusage ausgeschlossen.

„Opting-Out Modelle″ für Entgeltumwandlung geplant

Eine weitere Stärkung der Rolle der Tarifvertragsparteien brächte die geplante Optionslösung mit sich. Künftig soll in einem Tarifvertrag geregelt werden können, dass der Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer eine automatische, das heißt obligatorische, Entgeltumwandlung einführt.

Um an einer solchen Entgeltumwandlung nicht teilzunehmen, müsste der Arbeitnehmer innerhalb einer bestimmten Frist widersprechen („opting out″). Die politische Erwartung ist augenscheinlich, dass viele Arbeitnehmer – bei einem solchen Verfahren – nicht widersprechen werden. Auf diesem Weg soll sich die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung verbessern.

Änderungen im Sozial- und Steuerrecht durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz

Neben diesen arbeitsrechtlichen Neuerungen sind durch den Gesetzentwurf flankierende Verbesserungen in der Insolvenz, sowie im Sozial- und Steuerrecht geplant. So soll der Arbeitnehmer bei der Insolvenz seines Arbeitgebers die Möglichkeit erhalten, in eine auf sein Leben abgeschlossene Rückdeckungsversicherung einzutreten.

Durch Änderungen im Sozialrecht soll die betriebliche Altersversorgung für Geringverdiener attraktiver gemacht werden. Unter anderem ist vorgesehen, dass die Anrechnung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf die Grundsicherung begrenzt wird. Zudem soll die „Riester-Förderung″ der betrieblichen Altersversorgung verbessert werden, indem neben der Erhöhung der staatlichen Grundzulage um EUR 11 pro Jahr die bisherige Beitragspflicht in der gesetzlichen Krank- und Pflegeversicherung sowohl in der Anspar- als auch in der Rentenphase beendet werden soll. Betriebliche Riester-Renten sollen künftig privaten Riester-Renten gleichgestellt und die Beitragspflicht auf die Ansparphase beschränkt werden.

Steuerrechtlich soll es eine besondere Förderung für niedrige Einkommen bis EUR 2.000 monatlich geben. Zahlen Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Entgelt pro Kalenderjahr für einen solchen geringverdienenden Arbeitnehmer, reduziert sich die einzubehaltende Lohnsteuer. Soweit ein Betrag zwischen EUR 240 und EUR 480 Euro an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung gezahlt wird, beträgt die Reduzierung 30 % des zusätzlichen Arbeitgeberbetrags, höchstens jedoch um EUR 144.

Des Weiteren sollen die Höchstbeträge für steuerfreie Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung erhöht werden.

Inwieweit der Gesetzgebungsentwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes im weiteren parlamentarischen Verfahren noch Veränderungen unterworfen sein wird, ist schwer zu prognostizieren. Im Rahmen der ersten Lesung des Gesetzentwurfs im Bundestag machten die Redner der großen Koalition deutlich, dass noch Änderungen zu erwarten sind, ohne diese jedoch konkret zu benennen. Daher ist wohl nicht zu erwarten, dass es sich um fundamentale Änderungen des Gesetzentwurfs handeln wird. Die zentralen Pflöcke, wie etwa die geplante Einführung der reinen Beitragszusage, dürften eingeschlagen sein. Hierauf wird sich die Praxis einstellen können.

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