11. Februar 2015
Vier Wanduhren mit unterschiedlichen Uhrzeiten
Arbeitsrecht

Die Anrechnung von Zeiten der Nichteinsetzbarkeit auf angesparte Plusstunden ist zulässig

LAG Düsseldorf lässt die Anrechnung von Zeiten der Nichteinsetzbarkeit auf von dem Zeitarbeitnehmer im Arbeitskonto angesparte Plusstunden ausdrücklich zu.

Nachdem das BAG erst kürzlich eine von einer Zeitarbeitnehmerin gegen eine klageabweisende Entscheidung des LAG Hamburg eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat (Beschl. v. 20.01.2015 – 5 AZN 809/14) zurückgewiesen hat, ist nunmehr ein Urteil des LAG Düsseldorf bekannt geworden, in dem eine Anrechnung von Zeiten der Nichteinsetzbarkeit auf von dem Zeitarbeitnehmer im Arbeitskonto angesparte Plusstunden ausdrücklich zulässig sein soll (Urt. v. 29.10.2014 – 7 Sa 1053/13).

Monatliche Arbeitszeit vereinbart

Dies soll jedenfalls gelten, wenn der Zeitarbeitnehmer die in § 3 MTV iGZ/DGB v. 29. Mai 2003 i.d.F. vom 30. April 2010 vorgesehene Arbeitszeit eingesetzt bzw. die entsprechende Vergütung dafür gezahlt wird. § 3 MTV iGZ/DGB sei nämlich dahingehend auszulegen, dass die Tarifvertragsparteien nur eine monatliche Arbeitszeit vereinbart hätten.

Eine fixe Bestimmung zur täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit sehe der Tarifvertrag dagegen nicht vor. Es bestehe danach kein Anspruch des Arbeitnehmers, an fünf Arbeitstagen je Woche mindestens zu je sieben Stunden eingesetzt zu werden.

Es liegt ein einheitliches Tarifwerk vor

Darüber hinaus enthält das LAG Düsseldorf eine gleichermaßen deutliche wie erfreuliche Feststellung: auch ohne eine Kollisionsregelung sei eine vereinbarte Bezugnahmeklausel auf die iGZ/DGB-Tarifverträge AGB-rechtlich nicht zu beanstanden. Diese sei nicht intransparent und damit nicht nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam.

In diesem Zusammenhang geht das Gericht unter Verweis auf eine Entscheidung des LAG Nürnberg (Urt. v. 11.10.2013 – 3 Sa 699/10) davon aus, dass ein einheitliches Tarifwerk vorliege. Die unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften würden als Tarifgemeinschaft im Verhältnis zur Gegenseite eine „Einheit“ darstellen.

Ein wesentliches Indiz für diese Auslegung ergebe sich nach Ansicht des LAG Düsseldorf daraus, dass das Tarifwerk gerade nicht als mehrgliedrig bezeichnet werde. Diese Auffassung ist dabei zwanglos auch auf die zwischen BAP und den DGB-Gewerkschaften vereinbarten Tarifverträge zu übertragen.

Rechtssicherheit erst nach Entscheidung des BAG

Das Urteil aus Düsseldorf stellt ein starkes Signal in die Branche dar, in der arbeitnehmerseits immer wieder in Abrede gestellt wird, dass eine Anrechnung von Zeiten der Nichteinsetzbarkeit auf Plusstunden nicht zulässig und – noch viel „schlimmer″ – dass die zwischen den Parteien vereinbarte Verweisungsklausel auf die Tarifverträge der Zeitarbeit AGB-rechtlich unwirksam sein soll. Diesen beiden Ansicht folgt das LAG Düsseldorf vollkommen zu Recht nicht; es hat jedoch die Revision zum BAG zugelassen, so dass Rechtssicherheit erst durch eine finale Entscheidung aus Erfurt begründet werden kann!

Über die weiteren Einzelheiten der Entscheidung sowie deren Auswirkungen auf die Praxis werde ich Sie in der nächsten Ausgabe meines „Infobriefs Zeitarbeit“ informieren. Wenn Sie Interesse daran haben, diesen regelmäßig per E-Mail zu beziehen, können Sie sich mit einer kurzen Nachricht gerne an mich wenden (E: alexander.bissels@cms-hs.com oder direkt über Xing). Wenn Sie Fragen haben, insbesondere zum Newsletter oder allgemein zur Zeitarbeit bzw. Drittpersonaleinsatz und/oder zum Arbeitsrecht, können Sie mich ebenfalls jederzeit ansprechen.

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Tags: Arbeitskonto DGB igZ Plusstunden Tarifvertrag Zeitarbeit