BAG erkennt die Möglichkeit der Selbstüberlassung eines geschäftsführenden Gesellschafters an ein drittes Unternehmen als rechtmäßig an.
Das BAG hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Möglichkeit einer „Selbstüberlassung″ eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH befasst und diese – zumindest in der konkreten Fallgestaltung – anerkannt (Urteil v. 17.01.2017 – 9 AZR 76/16). Das LAG Schleswig-Holstein hatte dies in der Berufungsinstanz noch anders gesehen (Urteil v. 01.12.2015 – 1 Sa 439 b/14).
Urteil sorgt für Unbehagen – auch beim BAG
Auch wenn dem Urteil im Ergebnis zustimmen ist, wird das „Unbehagen″ des BAG deutlich, uneingeschränkt die Überlassung von Geschäftsführern als zulässig anzusehen. Dies dürfte insbesondere bei einer sog. „Ein-Mann-GmbH″ gelten.
In der vorliegenden Konstellation stellte sich der Sachverhalt, der letztlich die Entscheidung prägte, wie folgt dar: Der tatsächliche Einsatz des Geschäftsführers der T-GmbH, die über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfügte, erfolgte bei der Beklagten aufgrund von Rahmenverträgen und von dazu geschlossenen Einzelvereinbarungen zwischen der T-GmbH und der Beklagten. Diese wiederum hatten eine konkrete Arbeitnehmerüberlassung zum Gegenstand.
Überlassung des Produktionspersonals war nur abstrakt geregelt
In den Rahmenverträgen war abstrakt die Überlassung von „Produktionspersonal“ geregelt, ohne bereits von vornherein den Geschäftsführer als die zu überlassende Person festzulegen. Nach den Rahmenvereinbarungen sollte die Beklagte „die Anforderung mit den Einzelheiten über die Qualifikation des Personals sowie besondere berufliche Fähigkeiten“ übermitteln.
Nach Erteilung des jeweiligen Auftrags oblag die Auswahlentscheidung über die zu überlassende Person der T-GmbH. Soweit die Beklagte Kameraleute anforderte, wurde ihr zwar regelmäßig – aber nicht ausschließlich – der Geschäftsführer der T-GmbH zur Arbeitsleistung überlassen. In Einzelfällen überließ die T-GmbH auch eine bei ihr angestellte Mitarbeiterin als Kamerafrau. Auf der Grundlage der Rahmenvereinbarungen hat die T-GmbH der Beklagten zudem auch weiteres Personal (Kameraassistenten) zur Verfügung gestellt.
Kein Freifahrtschein für die uneingeschränkte Überlassung von Geschäftsführern
Letztlich ist mit der Entscheidung kein „Freifahrtschein″ verbunden, insbesondere wenn aus einer Gesellschaft ausschließlich der Geschäftsführer und nicht – wie in dem vorliegenden Fall – andere Personen bei dem Auftraggeber eingesetzt werden (wenn auch in einem nicht überwiegenden Umfang). Bei einer „Ein-Mann-GmbH″ ist – gerade mit Blick auf eine etwaige Scheinselbständigkeit – also weiterhin Vorsicht geboten.
Dieser Beitrag ist angelehnt an einen Artikel der Mai-Ausgabe des „Infobriefs Zeitarbeit“, in dem der Autor jeden Monat über aktuelle Entwicklungen in Zusammenhang mit dem Einsatz von Fremdpersonal informiert. Sollten Sie Interesse haben, diesen zu beziehen, schreiben Sie bitte eine kurze E-Mail an: alexander.bissels@cms-hs.com.