LAG Hessen: Der Arbeitgeber muss eine Ablehnung von Teilzeit in Elternzeit umfassend begründen.
Während der Elternzeit kann jede Form der Erwerbstätigkeit ausgeübt werden, solange diese nicht mehr als 30 Wochenstunden in Anspruch nimmt (§ 15 Abs. 4 BEEG). Auf diese Weise möchte der Gesetzgeber Eltern den Wiedereinstieg in den Beruf erleichtern.
Häufig wird diese Teilzeit in Elternzeit beim gleichen Arbeitgeber ausgeübt. Insoweit sieht das Gesetz vor, dass der Arbeitnehmer zunächst einmal versuchen soll, mit dem Arbeitgeber eine einvernehmliche Regelung über eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herbeizuführen (§ 15 Abs. 5 S. 1 – 3 BEEG). Wird eine solche einvernehmliche Regelung getroffen, sind sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer daran gebunden.
Einseitiges Verlangen des Arbeitnehmers bei fehlender Einigung
Scheitert eine solche einvernehmliche Regelung aber, kann der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einseitig von seinem Arbeitgeber verlangen, die bisherige Tätigkeit in einem Umfang von 15 bis 30 Wochenstunden während der Elternzeit auszuüben (§ 15 Abs. 7 BEEG).
Formelle Voraussetzungen für ein solches Verlangen nach Teilzeitbeschäftigung sind, dass
- der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, wobei Auszubildende nicht mitzuzählen sind,
- das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat,
- die Teilzeitbeschäftigung mindestens zwei Monate lang erfolgen soll,
- der Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitbeschäftigung gestellt hat und
- der Antrag hinreichend bestimmt ist, also mindestens den Beginn und den Umfang der begehrten Teilzeittätigkeit enthält.
Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit nur bei dringenden betrieblichen Gründen möglich
Dem Arbeitgeber steht keine Entscheidungsfreiheit zu. Vielmehr besteht ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nur dann nicht, wenn ihm „dringende betriebliche Gründe“ entgegenstehen.
Die Anforderungen an die Ablehnungsgründe sind damit noch höher als jene, die für die Ablehnung eines Anspruches auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8TzBfG erforderlich sind. Dort werden nämlich lediglich „betriebliche Gründe“ gefordert.
Mit dem Begriff „dringend“ in § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BEEG wird ausgedrückt, dass eine Angelegenheit notwendig, erforderlich oder auch sehr wichtig ist. Die entgegenstehenden betrieblichen Interessen müssen mithin von erheblichem Gewicht sein. Sie müssen sich gleichsam als zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit darstellen (vgl. BAG, Urteil v. 15. April 2008 – 9 AZR 380/07).
Bloßer Hinweis auf fehlende Beschäftigungsmöglichkeit nicht ausreichend
Die bloße Behauptung, es bestehe keine Beschäftigungsmöglichkeit für eine entsprechende Teilzeitkraft, reicht nicht aus. Vielmehr hat der Arbeitgeber eine solche Ablehnung umfassend zu begründen und die entsprechenden Tatsachen zu bezeichnen. Dies hat das LAG Hessen jüngst noch einmal ausdrücklich klargestellt (Urteil v. 3. Juli 2017 – 7 Sa 1341/16).
Die Parteien stritten darum, ob der Klägerin, die vor ihrer Elternzeit als Abteilungsleiterin tätig war und über Erfahrung in verschiedenen Bereichen verfügte, ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung mit 30 Wochenstunden bei der Beklagten zustand. Die Klägerin war der Auffassung, dass der begehrten Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstanden. Insoweit hatte sie eine Reihe von Stellen benannt, auf denen sie aus ihrer Sicht hätte eingesetzt werden können. Der beklagte Arbeitgeber hingegen war der Ansicht, das Teilzeitverlangen der Klägerin zu Recht wegen dringender betrieblicher Gründe abgelehnt zu haben. Auf sämtlichen von der Klägerin benannten Stellen sei eine Beschäftigung nicht möglich gewesen. Denn entweder seien diese entfallen oder aber die Klägerin habe die hierzu erforderlichen Qualifikationen nicht gehabt.
Erhebliche Anforderungen an das objektive Gewicht der Ablehnungsgründe
Das LAG Hessen hat der Klägerin Recht gegeben. Es führte dazu aus, dass an das objektive Gewicht der Ablehnungsgründe nach § 15 Abs. 7 S. 1 Nr.4 BEEG erhebliche Anforderungen zu stellen seien. Der Arbeitgeber müsse die zugrundeliegenden Tatsachen begründen.
Die Darlegungslast unterscheide sich insoweit nicht von dem nach § 1 Abs. 2 KSchG gebotenen Vortrag zur Begründung einer betriebsbedingten Kündigung. Die Ausgangssituationen seien vergleichbar. In beiden Varianten gehe es um den unbestimmten Rechtsbegriff „dringende betriebliche“ Gründe bzw. Erfordernisse. Im Kündigungsrecht müssten sie einer dauerhaften Weiterbeschäftigung des Arbeitsnehmers, im Recht der Elternteilzeit einer befristeten Beschäftigung mit der gewünschten verringerten Arbeitszeit entgegenstehen.
Betriebsschließung und Verlagerung der Arbeiten sind ausreichend
Berücksichtigungsfähig seien etwa die Schließung des Betriebes oder der Abteilung, die Auflösung der Arbeitsgruppe, die Verlagerung der Arbeiten auf Dritte und ähnliche Umstände. Dabei sei wie im Kündigungsrecht näher zu konkretisieren, aufgrund welcher Umstände kein betrieblicher Beschäftigungsbedarf bestehe.
Alle Aufgaben mit einzubeziehen, die dem Arbeitnehmer übertragen werden können
Dazu müsse der Arbeitgeber auf die Tätigkeit abstellen, die der Arbeitnehmer vor Beginn der Elternzeit auf seinem Arbeitsplatz ausgeübt habe. In die erforderliche Darlegung seien sodann alle Aufgaben einzubeziehen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund seines Weisungsrechts übertragen könne. Dabei müsse der Arbeitgeber klarstellen, ob und warum die Arbeitsaufgaben des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung weggefallen sein könnten. Insbesondere bei größeren Betrieben könne hierauf wegen der dynamischen Entwicklung im Personalbereich durch Fluktuationen oder Inanspruchnahme von Elternzeit nicht verzichtet werden (vgl. auch BAG, Urteil v. 5. Juni 2007 – 9 AZR 82/07).
Besondere Sorgfalt bei der Begründung erforderlich
Nach alledem ist bei der Begründung der Ablehnung einer Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit besondere Sorgfalt geboten. Dabei ist zu beachten, dass eine Ablehnung nach dem Willen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen soll. In jedem Fall wird es erforderlich sein, den bestehenden Gesamtbedarf an Arbeitszeitkapazität darzulegen und diesem die tatsächliche Besetzungssituation im Einzelnen gegenüberzustellen.