17. Januar 2020
Entgeltfortzahlung Einheitlicher Verhinderungsfall
Arbeitsrecht

Entgeltfortzahlung: Einheitlicher Verhinderungsfall bei unmittelbar aufeinander folgenden Erkrankungen

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist insgesamt auf sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender Krankheit eine neue Krankheit auftritt.

Unmittelbar aufeinander folgende Erkrankungen eines Beschäftigten* lösen nicht jedes Mal einen erneuten Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG für die Dauer von sechs Wochen aus. Maßgeblich ist, wann die erste Erkrankung geendet hat. Überschneiden sich die Erkrankungen, so ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung insgesamt auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der ersten Erkrankung beschränkt. Dies gilt selbst dann, wenn aneinander gereihte medizinische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auch unterschiedlicher Fachärzte vorgelegt werden.

Ein erneuter Anspruch von weiteren sechs Wochen auf Entgeltfortzahlung entsteht nur dann, wenn die erste Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war, bevor die zweite Arbeitsunfähigkeit eintrat. Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat oder jedenfalls arbeitsfähig war. Ausreichend hierfür ist, dass der Arbeitnehmer für wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden arbeitsfähig gewesen ist. Der Arbeitnehmer trägt die Beweislast für Beginn und Ende seiner Arbeitsunfähigkeit.

Diese Grundsätze zur Einheit des Verhinderungsfalls hat das BAG mit Urteil vom 11. Dezember 2019 (Az. 5 AZR 505/18) bestätigt.

Klägerin verlangte Entgeltfortzahlung wegen neuer Erkrankung

Die Klägerin war bei der beklagten Arbeitgeberin als Fachkraft in der Altenpflege beschäftigt. Seit dem 7. Februar 2017 war sie infolge eines psychischen Leidens arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte leistete Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Wochen bis einschließlich 20. März 2017. Wegen fortbestehender Arbeitsunfähigkeit bezog die Klägerin bis zum 18. Mai 2017 Krankengeld. Anschließend war die Klägerin wegen einer gynäkologischen Operation vom 19. Mai 2017 bis Ende Juni 2017 krankgeschrieben. Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum.

Die Klägerin forderte mit der Klage von der Arbeitgeberin Zahlung ihres Gehalts für den Zeitraum vom 19. Mai 2017 bis Ende Juni 2017 in Höhe von EUR 3.364,90 brutto nebst Zinsen. Zur Begründung trug sie vor, sie sei ab dem 19. Mai 2017 wegen einer neuen Erkrankung arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Die psychische Erkrankung habe am 18. Mai 2017 geendet, sodass der Anspruch gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG am 19. Mai 2017 erneut entstanden sei. Die Beklagte hingegen vertrat die Auffassung, nach den Umständen sei ein einheitlicher Verhinderungsfall gegeben. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entstehe daher nur einmalig für die Dauer von sechs Wochen, also nur bis zum 20. März 2017.

BAG: einheitlicher Verhinderungsfall steht erneutem Entgeltfortzahlungsanspruch entgegen

Das Arbeitsgericht Hannover (Urteil vom 7. März 2018 – 11 Ca 378/17) hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der behandelnden Ärzte abgewiesen (Urteil vom 26. September 2018 – 7 Sa 336/18).

Die Revision vor dem BAG hatte keinen Erfolg (BAG, Urteil vom 11. Dezember 2019 – 5 AZR 505/18). Das BAG bestätige seine bisherige Rechtsprechung zum einheitlichen Verhinderungsfall (BAG, Urteil vom 25. Mai 2016 – 5 AZR 318/15): Ist der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig und schließt sich daran in engem zeitlichem Zusammenhang eine weitere Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer anderen Erkrankung an, trage der Arbeitnehmer die Beweislast für das Ende der zeitlich früheren Arbeitsunfähigkeit.

Im Streitfall habe der Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung geendet habe. Dieser Beweis sei der Klägerin, trotz Vernehmung der behandelnden Ärzte, nicht gelungen.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Indiz

Es obliegt also dem Arbeitnehmer, wenn zwischen den Parteien das Ende der zeitlich früheren Erkrankung streitig ist, Beginn und Ende der Erkrankung darzulegen. Ein Indiz für das Ende der Erkrankung stellt zunächst die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dar. Diese bescheinigt Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich bis zum Ablauf des Kalendertages (24.00 Uhr), für den sie ausgestellt worden ist (BAG, Urteil vom 25 Mai 2016 – 5 AZR 318/15).

Sich zeitlich überschneidende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen indizieren, dass die erste Erkrankung noch nicht geendet hatte, als die zweite auftrat. Aber auch bei unmittelbar aneinandergrenzenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kann – wie im vom BAG zu entscheidendem Fall – eine fortdauernde Erkrankung angenommen werden.

Das LAG Köln hat das Vorliegen eines einheitlichen Verhinderungsfalls sogar in einem Fall bejaht, in dem das Ende der alten und der Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht unmittelbar aufeinander folgten, sondern zwischen ihnen ein Wochenende lag (Urteil vom 15. November 2016 – 12 Sa 453/16).

Einheitlicher Verhinderungsfall: Umstände des Einzelfalls sind entscheidend

Maßgeblich sind aber stets die Umstände des Einzelfalls. Gewichtige Indizien, auf die sich der Arbeitgeber berufen kann, sind zum Beispiel Dauer und Anzahl der Erkrankungen des Arbeitnehmers in der Vergangenheit. So urteilte das bereits erwähnte LAG Köln in der zuvor zitierten Entscheidung, dass es einem einheitlichen Verhinderungsfall nicht grundsätzlich entgegenstehe, wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht unmittelbar aufeinander folgten. Vorliegend war die Besonderheit gegeben, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers im vergangenen Jahr die absolute Ausnahme dargestellt hatte, seine Arbeitsunfähigkeit hingegen war die Regel.

Auch können Begleitumstände eine Rolle spielen, wie etwa der Umstand, dass sich ein Mitarbeiter per E-Mail arbeitsunfähig meldet und schreibt, er sei „weiterhin“ krank, um dann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von einem Arzt einer anderen Fachrichtung einzureichen.

Um das Ende seiner ersten Erkrankung zu beweisen, stehen dem Arbeitnehmer insbesondere die Zeugenaussagen seiner behandelnden Ärzte zur Verfügung. Hat ein Arbeitgeber ernstliche Zweifel an einer erneuten Arbeitsunfähigkeit, sollte er es hierauf durchaus einmal ankommen lassen.

Im aktuellen Fall des BAG konnte die Zeugenaussage des behandelnden Arztes das Ende der psychischen Erkrankung der Klägerin am 18. Mai 2017 nicht beweisen. Der Arzt gab selbst an, die Klägerin zuletzt Anfang April 2017 untersucht zu haben.

*Gemeint sind Beschäftigte jeder Geschlechtsidentität. Lediglich der leichteren Lesbarkeit halber wird künftig bei allen Bezeichnungen nur noch die grammatikalisch männliche Form verwendet.

Tags: aufeinanderfolgend Einheitlicher Verhinderungsfall Entgeltfortzahlung Krankheit unmittelbar