3. März 2017
Krankenhaus Fremdpersonaleinsatz
Arbeitsrecht

Neues zum Fremdpersonaleinsatz im Krankenhaus (Pforte)

Das BAG hat ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats einer Klinik beim Einsatz von Pfortenmitarbeitern aus einer Servicegesellschaft verneint.

Die Auslagerung des Bereichs Pforte eines Klinikbetriebes auf eine verbundene Servicegesellschaft ist eine zulässige Form des Fremdpersonaleinsatzes. Neueinstellungen in diesem Bereich lösen keine Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates der Klinik nach § 99 BetrVG aus.

Mit der Entscheidung des BAG (Beschluss vom 08.11.2016 – 1 ABR 57/14) wurden die Vorinstanzen (vgl. LAG Niedersachsen, 28.08.2014 – 7 TaBV 83/13) bestätigt.

Bereich Pforte einer Klinik auf Servicegesellschaft übertragen

Die Betreiberin einer psychiatrischen Fachklinik übertrug den Bereich Pforte auf eine neugegründete, verbundene Servicegesellschaft. Zuvor waren die Tätigkeiten im Bereich Pforte von Arbeitnehmern der Arbeitgeberin durchgeführt worden.

Der Gegenstand der Serviceleistung wurde in dem Werkvertrag zwischen der Arbeitgeberin und der Servicegesellschaft detailliert beschrieben. Neben der Bedienung der Pforte gehörten vor allem die Entgegennahme von Telefonanrufen sowie die Postbearbeitung und Patientenaufnahme dazu, wobei einzelne Tätigkeiten eng mit denen des Klinikpersonals verzahnt waren.

Zur Koordination der Serviceleistungen setzte die Servicegesellschaft eine Teamleiterin ein, die auch für die Erstellung von Dienst- und Urlaubsplänen der Pfortenmitarbeiter der Servicegesellschaft zuständig war und insoweit das Weisungsrecht ausübte.

Der Betriebsrat der Klinikbetreiberin sah in dem Einsatz der Pfortenmitarbeiter der Servicegesellschaft eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 BetrVG und begehrte die Aufhebung der Einstellungen.

Keine Eingliederung in Arbeitsorganisation bei erfolgs- bzw. tätigkeitsbezogenen Weisungen

Das BAG entschied im Einklang mit den Vorinstanzen: Der Einsatz der Pfortenmitarbeiter stellte keine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 BetrVG dar. Das BAG nimmt die Abgrenzung der mitbestimmungspflichtigen Einstellung vom nicht mitbestimmungspflichtigen Fremdpersonaleinsatz wie gewohnt anhand des Kriteriums der Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation vor.

Bezogen auf diesen Fall betont das BAG, dass für eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation die enge räumliche Zusammenarbeit der Pfortenmitarbeiter mit Arbeitnehmern des Klinikbetriebs nicht ausreiche. Gleiches gelte für die Einweisung und Koordination des Fremdfirmeneinsatzes durch Beschäftigte des Betriebsinhabers.

Auch der Umstand, dass die betreffende Tätigkeit bislang vom Personal der Klinikbetreiberin ausgeführt wurde, spreche nicht ohne Weiteres für eine Einstellung nach § 99 BetrVG. Wie sich schon aus § 645 Abs. 1 S. 1 BGB ergebe, lasse die bloße Erteilung von erfolgs- bzw. tätigkeitsbezogenen Weisungen gegenüber dem Auftragnehmer selbst oder dessen Erfüllungsgehilfen keine Rückschlüsse auf eine etwaige Eingliederung im Betrieb des Auftraggebers zu. Dies gelte selbst dann, wenn die zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen hinsichtlich Art, Umfang, Güte, Zeit und Ort in den betrieblichen Arbeitsprozess eingeplant seien.

Für das BAG lag das arbeitgeberseitige Direktionsrecht über die Pfortenmitarbeiter bei der Servicegesellschaft. Denn die Entscheidung über Inhalt, Ort und Zeit des Einsatzes sowie die Gestaltung des Dienst- und Urlaubsplans hatte die Servicegesellschaft, konkret in Person der Teamleiterin, zu treffen.

Erhöhte Planungssicherheit bei Ausgliederungsvorhaben

Das BAG bereichert mit dieser Entscheidung die Rechtsprechungssammlung zum Fremdpersonaleinsatz. Schnörkellos nimmt das BAG eine saubere Abgrenzung zwischen den verschiedenen Gestaltungsformen des Fremdpersonaleinsatzes vor und ordnet den hier zu beurteilenden Fall zutreffend ein.

Gerade vor dem Hintergrund der AÜG-Reform und den damit bevorstehenden Einschränkungen der Arbeitnehmerüberlassung bietet diese Entscheidung eine erhöhte Planungssicherheit bei Ausgliederungsvorhaben. Insofern kommt der sauberen Gestaltung von Werk- bzw. Dienstverträgen eine gesteigerte Bedeutung zu.

Bei der praktischen Durchführung sollte darauf geachtet werden, dass – wie im BAG-Fall – eine Person des Auftragnehmers als Ansprechpartner zwischengeschaltet ist und das arbeitgeberseitige Direktionsrecht ausübt.

Tags: Betriebsrat Fremdpersonaleinsatz Krankenhaus Mitbestimmungsrecht