8. März 2018
Geschäftsführervertrag Arbeitsverhältnis
Arbeitsrecht

Geschäftsführervertrag hebt Arbeitsverhältnis auf

LAG Mecklenburg-Vorpommern: Wird ein Arbeitnehmer zum Geschäftsführer bestellt, so hebt der Geschäftsführervertrag das bisherige Arbeitsverhältnis auf.

Die Bestellung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer der Gesellschaft wirft regelmäßig die Frage nach dem Schicksal des zuvor bestehenden Arbeitsverhältnisses auf. Zum Schwur kommt es dann, wenn der Geschäftsführer abberufen wird und sich auf ein Arbeitsverhältnis beruft.

Früher ging das Bundesarbeitsgericht (BAG) davon aus, das Arbeitsverhältnis ruhe während der Amtszeit als Geschäftsführer und lebe nach Abberufung wieder auf.

Heute ist ständige Rechtsprechung, dass mit Abschluss eines Geschäftsführervertrages das Arbeitsverhältnis entsprechend aufgehoben wird. Einer gesonderten Aufhebung bedarf es nicht. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat dies jüngst bestätigt (Urteil v. 25. Oktober 2017 – 3 Sa 61/17).

Erst Aufstieg zum Geschäftsführer und dann die Kündigung

Die Parteien stritten um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses und die Rechtswirksamkeit einer Kündigung. Der Kläger war bei der Beklagten zunächst als „Betriebsleiter“ zu einem Bruttomonatsgehalt von EUR 3.000,00 tätig. Dann wurde der Kläger zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt. Es wurde ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von EUR 3.000,00, ein Weihnachtsgeld in gleicher Höhe und eine Tantieme vereinbart.

Der schriftliche Geschäftsführervertrag enthielt u.a. eine Regelung, wonach „dieser Vertrag alle vorangegangen mündlichen oder schriftlichen Beratungen oder Vereinbarungen über die Beschäftigungsbedingungen“ ersetze, insbesondere „auch etwaige Arbeitsverträge“.

Die Freude über den neu erworbenen Status als Geschäftsführer wahrte indes nicht lange. Bereits nach elf Monaten erhielt er die Kündigung und wurde als Geschäftsführer abberufen. Der Kläger erhob nun Klage vor dem Arbeitsgericht mit dem Argument, sein Arbeitsverhältnis sei nie aufgehoben worden. Er sei unverändert als „Betriebsleiter“ zu einem Bruttomonatsgehalt von EUR 3.000,00 beschäftigt worden. Die Geschäftsführertätigkeit habe nur auf dem Papier bestanden.

Aufhebung des Arbeitsverhältnisses durch Geschäftsführervertrag

Die Klage war vor dem Arbeits- und Landesarbeitsgericht erfolglos. Mit Bestellung und Abschluss des Geschäftsführervertrages habe der Kläger eine entsprechende Organstellung wahrgenommen und das ehemals bestehende Arbeitsverhältnis aufgehoben. Dies ergebe sich aus dem Vertrag selbst, der die Aufhebung von „etwaigen Arbeitsverträgen“ ausdrücklich vorsehe.

Um einen anderweitigen Parteiwillen feststellen zu können, bedürfe es konkreter Anhaltspunkte (z. B. kann das Ruhen des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich geregelt sein oder sich aus den Umständen ergeben). Diese lagen hier nicht vor.

Das LAG bezog sich auf die ständige Rechtsprechung des BAG, wonach im Abschluss eines Geschäftsführvertrages durch einen Arbeitnehmer „im Zweifel“ die konkludente Aufhebung des Arbeitsverhältnisses liege. In diesen Fällen werde auch das Schriftformerfordernis des § 623 BGB gewahrt (BAG, Urteil v. 14. Juni 2006 – 5 AZR 592/05; Urteil v. 19. Juli 2007 – 6 AZR 774/06). Diese Vermutung gelte, soweit nicht klar und eindeutig etwas anderes vertraglich vereinbart worden ist.

Im Geschäftsführervertrag liege sodann die entsprechende Aufhebung des vorangehenden Arbeitsverhältnisses. Dem Arbeitnehmer müsse im Regelfall klar sein, dass er mit dem Abschluss eines Geschäftsführervertrages seinen Status als Arbeitnehmer aufgebe; zumindest, soweit keine anderweitigen Festlegungen getroffen werden. Die vertraglichen Beziehungen würden auf eine neue Grundlage gestellt, die bisherige Grundlage verliere ihre Bedeutung.

Grow and go: Beförderung zum Geschäftsführer als Mittel zur Kündigung

In der Praxis ist die „Beförderung″ zum Geschäftsführer eine beliebte wie effektive Methode, Arbeitnehmer mit kündigungsschutzrechtlichem Bestandsschutz in Geschäftsführer ohne Bestandsschutz zu verwandeln. Dies spart im Zweifel hohe Abfindungskosten, eine Trennung gelingt leichter.

Den Verlockungen des Geschäftsführeramtes, meist gepaart mit Gehaltserhöhung, Dienstwagen und Tantieme, halten viele Arbeitnehmer nicht stand. In diesem Fall wahrte das Glück vom Geschäftsführerstatus nicht einmal ein Jahr.

Hat die richtige Person unterschrieben?

Aus Sicht der Gesellschaft ist vorsorglich zu prüfen, ob die anstellenden Gesellschaften identisch sind. Auch sollte stets mindestens eine bevollmächtigte Person den Geschäftsführervertrag unterschreiben, die im Zweifel auch wirksam einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitnehmer schließen kann.

Ein Problem kann bei Drittanstellung oder der Übernahme von Geschäftsführerpositionen in verbundenen Unternehmen entstehen (LAG Düsseldorf, Urteil v. 12. Januar 2011 – 12 Sa 1411/10). Das BAG geht ohne weitere Begründung darüber hinweg: Nicht entscheidend sei, ob der Arbeitnehmer den Geschäftsführervertrag mit einer anderen Gesellschaft oder unmittelbar mit seinem Arbeitgeber schließt (BAG, Urteil v. 14. Juni 2006 – 5 AZR 592/05). Der dortige Fall spielte allerdings vor Inkrafttreten des Schriftformerfordernisses, § 623 BGB .

Instanzgerichte kommen durchaus auch zu anderen Ergebnissen: Schließt ein Arbeitnehmer mit einer Schwestergesellschaft seines Arbeitgebers einen schriftlichen Geschäftsführervertrag, so liegt darin nicht zugleich die schriftliche Aufhebung des Arbeitsvertrages zum Arbeitgeber (LAG Hessen, Urteil v. 1. Februar 2013 – 10 Sa 1005/12).

Geschäftsführervertrag sollte ausdrückliche Regelung enthalten

Daher sollte im Zweifel eine ausdrückliche Regelung im Geschäftsführervertrag aufgenommen werden. Die Gesellschafterversammlung ist auch für den Abschluss des Geschäftsführervertrages zuständig. Diese Annexkompetenz umfasst grundsätzlich auch die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses. Vorsorglich sollten den Geschäftsführervertrag auch für den bisherigen Arbeitgeber vertretungsberechtigte Personen mitunterzeichnen, falls die Gesellschaften nicht identisch sind.

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