23. Januar 2014
Fürsorgepflicht Arbeitgeber
Arbeitsrecht

Grenzen der Fürsorgepflicht oder: Müssen Arbeitgeber das Gesetz vorlesen?

Mitarbeiter müssen ihrem Arbeitgeber loyal und treu sein. Arbeitgeber sind zur Fürsorge verpflichtet. Doch wie weit reicht die Fürsorgepflicht?

Der Begriff der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist schwammig. Das BAG entschied über die Reichweite der Fürsorgepflicht in einem konkreten Fall.

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers: auf Entgeltumwandlung hinweisen?

Ein ausgeschiedener Mitarbeiter verlangte vom Unternehmen Schadensersatz mit der Begründung, der Arbeitgeber habe es pflichtwidrig unterlassen, seiner Fürsorgepflicht nachzukommen. Der Arbeitgeber hätte ihn auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hinzuweisen. Hiernach kann der Arbeitnehmer

vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden.

Der Mitarbeiter trug vor, bei einem entsprechenden Hinweis des Arbeitgebers auf diese Vorschrift hätte er einen Teil seiner Vergütung in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt und eine Direktversicherung gewählt. Durch den unterbliebenen Hinweis sei ihm ein Schaden in Höhe von 14.380,38 Euro entstanden.

Wie die Vorinstanzen (LAG Hessen, Urteil vom 27. Juli 2011 – 6 Sa 566/11; ArbG Offenbach, Urteil vom 16. Mai 2011 – 5 Ca 513/10) wies das BAG die Klage des Mitarbeiters ab (Urteil vom 21. Januar 2014 – 3 AZR 807/11). Eine Aufklärungs- oder Hinweispflicht des Arbeitgebers ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus der Fürsorgepflicht.

Der Arbeitgeber ist also nicht verpflichtet, seinen Mitarbeitern das Gesetz vorzulesen. Mit Fürsorge hätte das auch nichts mehr zu tun. Etwas anderes mag gelten, wenn sich ein Mitarbeiter beim Arbeitgeber nach Möglichkeiten einer Entgeltumwandlung erkundigt. Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen nämlich stets

auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung (BAG, Urteil vom 14. Januar 2009 – 3 AZR 71/07).

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