28. November 2013
Weihnachtsgeschenk
Arbeitsrecht

Her damit! Über den anderen Geschenke-Frust zu Weihnachten

Das Magazin der Süddeutschen Zeitung erlaubt es, Gewissensfragen zu stellen, die dann durch Dr. Dr. Rainer Erlinger beantwortet werden. So manche arbeitsrechtliche Streitigkeit ließe sich womöglich vermeiden, wenn die Beteiligten (jeweils) vorab den Service kontaktieren würden. Das Arbeitsgericht Köln entschied schon weit vor dem Gabenfest über Weihnachtsgeschenke des Arbeitgebers (Urteil vom 18.10.2013, Az. 3 Ca 1819/13): Der Arbeitgeber, ein Handelsunternehmen, hatte seinen Mitarbeitern zu Weihnachten 2012 einen Tablet-Computer geschenkt, und zwar ein iPad mini, wenn sie auf der Weihnachtsfeier anwesend waren. Der Arbeitgeber hatte diese Geschenkeaktion nicht angekündigt, wollte damit aber die Teilnehmerzahl an Betriebsfeiern steigern.

Man kann sich nun fragen, ob verschenkte Tablet-Computer das geeignete Lockmittel für Weihnachtsfeiern sind. Man kann sich natürlich auch fragen, ob betriebliche Weihnachtsfeiern ohnehin überholt sind, ob es dort generell das falsche Essen oder die falsche Musik gibt, und ob nun ein Produkt von Apple oder doch von Samsung die erste Wahl ist. Erst recht muss man sich aber fragen, ob sich der ein oder andere Mitarbeiter nicht auch die Gewissensfrage stellen sollte. Denn das Arbeitsgericht hatte über die Klage eines Mitarbeiters zu entscheiden, der am Tag der Feier krank war, aber dennoch auf das iPad nicht verzichten wollte. Möglicherweise hatte er noch kein Tablet, was kaum zu glauben wäre. Möglicherweise brauchte er noch einen zweiten, für seine Kinder, oder hatte ein normales iPad und jetzt sollte es auch noch die kleinere Version sein. Vielleicht wollte er aber einfach nur auch ein Geschenk haben. Mit Verweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Vergütungscharakter der Schenkung untermauerte er seine Klage.

Das Arbeitsgericht Köln hat seinen Anspruch dennoch zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht sah den geschenkten Computer nicht als Vergütung für die bis dahin erbrachte Leistung, sondern ausschließlich als Honorierung der Teilnahme an der Weihnachtsfeier. Der Arbeitgeber habe mit seiner Überraschung ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen wollen.

Damit dürfte die Entscheidung im Rahmen der Rechtsprechung des BAG liegen, das erst vor zwei Wochen wieder Leitlinien zur weihnachtlichen Sondervergütung konkretisiert hatte (Urteil 13.11.2013, Az. 10 AZR 848/12). Haben diese auch nur teilweisen Vergütungscharakter, sind beispielsweise Stichtagsklauseln unzulässig, weil sie den Arbeitnehmer, der bis dahin seine Leistung erbracht hat, unangemessen benachteiligen.

Auch wenn man sich die Frage stellen muss, ob sich der in Köln klagende Mitarbeiter jemals wieder in den Betrieb traut, oder ob er sich das iPad jetzt vom Christkind wünscht: es ist nicht ausgeschlossen, dass sich weitere Instanzen mit dem Fall befassen müssen, Berufung ist möglich.

Sollte die Angelegenheit allerdings wirklich bis zum Bundesarbeitsgericht gehen, stellt sich dann sicher auch noch die Frage, ob der Arbeitnehmer das bis dahin völlig veraltete Modell 2012 oder ein Gerät neuester Version beanspruchen darf.

Tags: Arbeitsgericht Köln Arbeitsgerichte Gleichbehandlung Rechtsprechung Vergütungscharakter Weihnachtsgeschenk