24. Juni 2015
Fiktion eines Arbeitsverhältnisses
Arbeitsrecht

Kurz, schmerzlos und richtig – BAG lehnt Fiktion eines Arbeitsverhältnisses erneut ab!

Der Verstoß gegen das Gebot einer vorübergehenden Überlassung ist individualrechtlich ohne Folgen. Es kommt zu keiner Fiktion eines Arbeitsverhältnisses.

Das Bundesarbeitsgericht hat sich inzwischen mehrfach damit befassen müssen, welche einzelvertraglichen Konsequenzen der Verstoß gegen das Gebot einer vorübergehenden Überlassung (§ 1 Abs. 1 S. 2 AÜG) zur Folge hat – nämlich richtigerweise keine! Insbesondere wird kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Kundenunternehmen fingiert (vgl. BAG v. 03.06.2014 – 9 AZR 111/13; BAG v. 10.12.2013 – 9 AZR 51/13; dazu: Bissels in: Tschöpe, Arbeitsrecht Handbuch, 9. Aufl. 2015, D. Arbeitnehmerüberlassungsrecht Rn. 17).

Diese Rechtsprechung hat der 9. Senat in einem aktuellen Urteil – kurz und schmerzlos – nochmals bestätigt (Urt. v. 29.04.2015 – 9 AZR 883/13).

Zeitarbeitnehmerin wurde unbefristet beschäftigt und eingesetzt

Der Kunde betreibt mehrere Warenhäuser. Über eine konzerninterne Überlassungsgesellschaft wurde die klagende Zeitarbeitnehmerin seit dem 23. Juni 2008 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge und zuletzt unbefristet ab dem 01. Februar 2011 bei dem Personaldienstleister beschäftigt. Sie wurde in einem Warenhaus der Beklagten im Bereich Kasse/Info eingesetzt. Die Klägerin meint, ihr Einsatz sei nicht nur vorübergehend i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG. Deshalb sei zwischen ihr und dem Kunden ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen.

BAG: Arbeitsverhältnis könne nicht fingiert werden

Der 9. Senat stellt fest, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestehe. Dabei könne dahinstehen, ob die Personalservicegesellschaft die Klägerin nicht nur vorübergehend zur Arbeitsleistung an die Beklagte verliehen habe. Ein Verstoß gegen das Gebot der nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung gem. § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG führe entgegen der Annahme des LAG Rheinland-Pfalz nicht zur Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kunden und dem Zeitarbeitnehmer, wenn der Personaldienstleister – wie hier – über die nach § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG erforderliche Erlaubnis verfüge, seine Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung zu überlassen. An dieser Rechtsprechung halte der Senat fest.

Rechtsprechung verfestigt sich: Keine Fiktion eines Arbeitsverhältnisses

Die Entscheidung des BAG ist angesichts der bisherigen Judikatur wenig überraschend. Aus einem Verstoß gegen § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG lässt sich kein Arbeitsverhältnis zwischen dem nicht mehr vorübergehend eingesetzten Zeitarbeitnehmer und dem Einsatzunternehmen fingieren.

Nach der inzwischen dritten Entscheidung vom 29.04.2015 ist von einer eindeutigen ständigen Rechtsprechung auszugehen, von der das BAG in der nahen und auch ferneren Zukunft nicht abrücken wird. Darauf deutet insbesondere die „erfrischende″ Kürze der Entscheidung hin, in der weniger argumentiert, sondern vielmehr festgestellt wird, dass die von der klagenden Zeitarbeitnehmerin vertretene Rechtsansicht falsch ist.

Der 9. Senat beschränkt sich im Übrigen auf einem Verweis auf seine in diesem Zusammenhang bereits ergangenen Urteile . Die aktuelle Entscheidung zeigt damit deutlich auf, dass ohne eine gesetzgeberische Aktivität dauerhaft überlassene Zeitarbeitnehmer individualrechtlich in Erfurt „keinen Blumentopf″ gewinnen können. Dies gilt zumindest, wenn sie sich darauf berufen, dass ein Arbeitsverhältnis zu dem Kunden entstanden sein soll.

Ob und insoweit der Gesetzgeber darauf reagiert, bleibt abzuwarten. Die im Koalitionsvertrag angekündigte Re-Regulierung der Zeitarbeit lässt auf sich warten (nach aktuellen Informationen aus dem BMAS zumindest bis Ende 2015) – und zu einer Sanktionierung der nicht mehr vorübergehenden Überlassung haben sich die Großkoalitionäre nicht – zumindest nicht schriftlich – verhalten, so dass offen ist, ob und wie sich der Politik diesem Punkt nähern wird, selbst wenn im AÜG demnächst eine Höchstüberlassungsdauer von maximal 18 Monaten zementiert werden sollte. Bis zu weiteren gesetzlichen Änderungen gilt: Die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses bei einem Verstoß gegen § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG ist nicht zu begründen.

Weitere Einzelheiten dazu entnehmen Sie der Juni-Ausgabe des „Infobriefs Zeitarbeit“, mit dem wir jeden Monat über aktuelle Entwicklungen in Zusammenhang mit dem Einsatz von Fremdpersonal informieren. Sollten Sie Interesse haben, diesen zu beziehen, schreiben Sie mir bitte eine kurze E-Mail (alexander.bissels@cms-hs.com).

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