4. Mai 2015
Azubi mit Chef
Arbeitsrecht

Mitarbeiterfotos im Netz: BAG will es schriftlich!

Arbeitgeber, die Mitarbeiterfotos auf der Firmenhomepage veröffentlichen, sollten dazu schriftliche Vereinbarungen mit Arbeitnehmern abschließen.

Arbeitgeber, die Bilder ihrer Mitarbeiter auf der Firmenhomepage veröffentlichen, sollten dazu dringend schriftliche Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern abschließen.

Die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos oder – Videos auf der Homepage bedarf zwar schon immer der Einwilligung der Arbeitnehmer (§§ 22, 23 Kunsturhebergesetz, KUG) – anderenfalls drohen Unterlassungs- und gegebenenfalls auch Entschädigungsansprüche. So weit, so klar. Das KUG stellt für die Form einer solchen Einwilligung allerdings keine Regel auf. Bislang herrschte die Auffassung, dass die Einwilligung auch formlos, also mündlich erfolgen könne.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung in einer nun veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 11.12.2014, 8 AZR 1010/13) – jedenfalls im Arbeitsverhältnis – erhöht: Danach muss die Zustimmung zur Veröffentlichung schriftlich dokumentiert werden. Das höchste deutsche Arbeitsgericht begründet das mit einer Abwägung der betroffenen Belange, hier zwischen dem „Verwendungsinteresse des Arbeitgebers und dem Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung″. Demnach sei eine Erlaubnis nur in schriftlicher Form zulässig:

Wegen der Bedeutung des Rechts der Arbeitnehmer, auch im Arbeitsverhältnis ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausüben zu dürfen, führt eine solche Abwägung im Ergebnis dazu, dass auch und gerade im Arbeitsverhältnis die Einwilligung der Arbeitnehmer der Schriftform bedarf. Nur dadurch kann verdeutlicht werden, dass die Einwilligung der Arbeitnehmer zur Veröffentlichung ihrer Bildnisse unabhängig von den jeweiligen Verpflichtungen aus dem eingegangenen Arbeitsverhältnis erfolgt und dass die Erteilung oder Verweigerung der Einwilligung für das Arbeitsverhältnis keine Folgen haben dürfen.

Das Gericht hat außerdem klargestellt, dass jedenfalls dann, wenn das Bild oder der Film reinen Illustrationszwecken dient und keinen auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nehmenden Inhalt transportiert, das Einverständnis des Arbeitnehmers nicht automatisch im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet. Der Arbeitnehmer muss es nämlich ausdrücklich erklären.

Aus den vom Arbeitgeber auf freiwilliger Basis einzuholenden Erklärungen muss Zweck, Art und Umfang der Veröffentlichung hervorgehen, weshalb bei der (Vor-)Formulierung der Einwilligungserklärung große Sorgfalt angebracht ist.

Tags: 8 AZR 1010/13 Einwilligungserklärung Mitarbeiterfotos Unterlassung