22. Februar 2012
Arbeitsrecht

Organisationsänderung kann Abstriche bei variabler Vergütung rechtfertigen

Häufig streiten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Höhe des Bonus, wenn der Arbeitgeber im Rahmen einer organisatorischen Änderung bspw. den Zuschnitt des Vertriebsgebietes so verändert, dass der Arbeitnehmer seine Bonusziele nicht mehr oder nur noch unter größerer Anstrengung erreichen kann.

Das Konfliktpotenzial liegt auf der Hand: Der Arbeitnehmer hat sich – möglicherweise über Jahre hinweg – auf ein gewisses „Gesamteinkommen″ eingestellt; dieses wird nun – ggfs. ohne Zutun des Arbeitnehmers – durch eine einseitige Entscheidung des Arbeitgebers in Frage gestellt. Häufig entscheiden die Arbeitsgericht diese Streitigkeiten zugunsten der Arbeitnehmer.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun jedoch einen arbeitgeberfreundlichen Ansatz formuliert: Es hat entschieden, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner Unternehmerfreiheit seine Organisationsgewalt durchaus so ausüben darf, dass die Höhe des erfolgsabhängigen Entgelts einzelner Mitarbeiter sich verändert. Dies gilt jedenfalls, soweit keine besondere vertragliche Vereinbarung über das Aufgabengebiet des Arbeitnehmers besteht. Variable Entgeltbestandteile seien – so das BAG – typischerweise von Einflüssen des Marktes, der Vertriebsorganisation des Arbeitgebers oder solchen, die von der Person des Arbeitnehmers ausgehen, abhängig. Grundsätzlich bestehe, soweit die vertraglich vereinbarte Aufgabe nicht verändert wird, keine Pflicht des Arbeitgebers, seine Organisation so vorzuhalten, dass die erfolgsabhängig Vergüteten ein maximales variables Entgelt erzielen (BAG, Urteil vom 16. Februar 2012 – 8 AZR 98/11).

Tags: Änderung Bonus Bundesarbeitsgericht Organisation Unternehmerfreiheit variable Vergütung