Der Winter naht – Schnee bringt die Pendler wieder zur Verzweiflung. Zeit, den arbeitsrechtlichen Fragen zur Winterzeit auf den Grund zu gehen.
In weiten Teilen Deutschlands sind die letzten Winter relativ glimpflich abgelaufen. Schnee- und glatteisbedingte Staus, Ausfälle im öffentlichen Nahverkehr, Unfälle und Verspätungen beim Arbeitsantritt hielten sich in Grenzen.
Doch sobald der erste Schnee fällt, stellen sich wieder viele arbeitsrechtlichen Fragen, auf die wir im Folgenden eingehen.
Arbeitnehmer trägt Risiko des witterungsbedingten Zuspätkommens zur Arbeit
Grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer* das so genannte Wegerisiko. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass er pünktlich am Arbeitsplatz erscheint.
Kommt er zu spät und kann die geschuldete Arbeitsleistung deshalb nicht (mehr) erbringen, darf der Arbeitgeber sein Gehalt anteilig kürzen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn ein „in seiner Person liegender Grund“ den Arbeitnehmer ohne sein Verschulden kurzfristig daran hindert, seine Arbeit zu erledigen, § 616 Abs. 1 BGB. Klassiker sind hier Verkehrsunfälle, in die der Mitarbeiter unverschuldet auf dem Weg zur Arbeit verwickelt wird, Todesfälle im engsten Familienkreis, die eigene Hochzeit oder Arztbesuche, die nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden können. In diesem Fall muss der Arbeitgeber den Lohn zahlen.
Aber weder Staus auf den Straßen noch eingeschneite Autos, defekte Autobatterien oder ausgefallene Straßenbahnen stellen einen Grund dar, zu spät zur Arbeit zu kommen. Der Arbeitnehmer muss solche Unwägbarkeiten im Winter berücksichtigen und sich im Zweifel früher als sonst auf den Weg zur Arbeit machen.
In der Praxis ist es allerdings so, dass viele Mitarbeiter flexible Arbeitszeiten haben. Sie können entsprechende Verspätungen ausgleichen, indem sie länger bleiben oder Guthaben vom Arbeitszeitkonto opfern. Viele Unternehmen haben darüber hinaus betriebsinterne Lösungen für den Fall eines verspäteten Arbeitsantritts bei Winterwetter gefunden. Nicht selten zeigt sich der Arbeitgeber auch kulant, wenn eine solche Verspätung die Ausnahme ist.
Nacharbeiten versäumter Arbeitszeit nur bei entsprechender Regelung
Soweit Arbeitszeitkonten oder flexible Arbeitszeiten im Unternehmen vereinbart wurden, stellt sich das Problem des Nacharbeitens von Arbeitszeit in aller Regel nicht. Ansonsten können Unternehmen und Angestellte im Rahmen der Gesetze und tariflichen Regelungen einvernehmliche Regelungen zur Nacharbeitszeit treffen. Der Arbeitgeber wird aber nicht einseitig anordnen können, dass sein Mitarbeiter an dem Tag des Zuspätkommens Arbeitszeit „hinten anhängt″.
Abmahnung für Verspätungen bei Schneefall nur in Ausnahmefällen
Kommen Angestellte zu spät zur Arbeit, dürfen sie grundsätzlich abgemahnt werden. Ist allerdings ein nicht planbares Ereignis, wie plötzlich einsetzender Schneefall oder ein umgestürzter Baum, Ursache für das Zuspätkommen, ist eine Abmahnung nicht möglich. Denn sie setzt nicht nur steuerbares Verhalten, sondern auch Verschulden voraus.
Kommt der Mitarbeiter hingegen bei winterlichen Straßenverhältnissen an mehreren Tagen hintereinander massiv zu spät zur Arbeit, wird man ihm vorwerfen können, dass er sich nicht früh genug auf den Weg zur Arbeit gemacht hat. In diesem Fall kann eine Abmahnung berechtigt sein.
Unfallversicherung kann auch bei witterungsbedingtem Unfall greifen
Hat der Mitarbeiter auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Nachhauseweg einen Unfall, so trägt in aller Regel die gesetzliche Unfallversicherung die verletzungsbedingten Kosten.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Unfall auf direktem Wege zur Arbeit/von der Arbeit passiert ist. Umwege privater Natur, wie etwa ein Einkauf im Supermarkt, schließen das Eingreifen der gesetzlichen Unfallversicherung aus.
Wetterbedingte Umwege sind hingegen mitversichert. Ist beispielsweise eine Straße, die der Mitarbeiter sonst immer benutzt, aufgrund von Schnee oder Glatteis nicht oder nur eingeschränkt nutzbar, so darf der Arbeitnehmer einen Umweg nehmen. Er läuft dabei nicht Gefahr, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu verlieren.
Risiko von Störungen im Betrieb trägt der Arbeitgeber
Führt ein massiver Wintereinbruch oder ein sonstiges Naturereignis zur betrieblichen Störung, wie etwa Strom- oder Heizungsausfall, Lieferengpässen etc., so trägt allein das Unternehmen das Risiko. Die Mitarbeiter haben einen Anspruch auf Vergütung – auch dann, wenn sie ihre Arbeitsleistungen wegen der Störung nicht erbringen können.
Homeoffice-Lösungen
Die eleganteste Lösung für alle Beteiligten ist natürlich die Arbeit im Homeoffice. Ist dies faktisch möglich und sind sich Arbeitgeber und Mitarbeiter dahingehend einig, sollte diese Möglichkeit gerade bei kritischen Witterungsverhältnissen genutzt werden.
*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.