15. Dezember 2017
Stellenausschreibung Frau
Arbeitsrecht

„Frauen an die Macht″ – Autohaus darf explizit nach Verkäuferin suchen

LAG Köln: In Ausnahmefällen dürfen Stellenanzeigen durchaus geschlechtsbezogen ausgeschrieben werden.

Manche Frau fühlt sich beim Autokauf schlicht missverstanden: Während der Autoverkäufer über so unwesentliche Dinge wie beispielsweise den Hubraum, PS, Zylinder und Drehmoment spricht, kommen die wirklich wichtigen Aspekte – allen voran die Autofarbe – nicht zur Sprache. Wie wird er reagieren, wenn die Frau beispielsweise nach beleuchteten Schminkspiegeln fragt?

Frauen sind ja multitaskingfähig und wissen den Stau auf dem Weg zur Arbeit zu nutzen. Eventuell meint frau aber auch einfach nur, wenn sie sich nach Einparkhilfen oder Rückfahrkameras erkundigt, in eine bestimmte Ecke gedrängt zu werden; und das, obwohl es eigentlich ihr Mann ist, der einfach nicht in den Kopf bekommt, wie wenig 30cm tatsächlich sind. Möglicherweise vertraut frau aber auch schlichtweg den Aussagen einer Verkäuferin – auch zu technischen Zahlen wie Hubraum, PS, Zylinder und Drehmoment – mehr als denen eines Mannes (umgekehrt könnte man sich das ja durchaus auch vorstellen…).

Autohaus sucht weibliche Verkäuferin

Mit diesen Problemen hatte sich die Kölner Arbeitsgerichtsbarkeit zu befassen. Zu entscheiden war der Fall eines Autohauses, das in einer Stellenausschreibung ausdrücklich eine Autoverkäuferin suchte. Die Stellenanzeige lautete wie folgt:

Frauen an die Macht!! Zur weiteren Verstärkung unseres Verkaufsteams suchen wir eine selbstbewusste, engagierte und erfolgshungrige Verkäuferin. […]

Mann klagt aufgrund einer Diskriminierung wegen des Geschlechts

Das Autohaus, das bislang ausschließlich männliche Verkäufer beschäftigte, stellte dann auch tatsächlich eine Frau ein. Ein abgelehnter männlicher Bewerber klagte daraufhin jedoch auf Zahlung einer Entschädigung. Er fühlte sich aufgrund seines Geschlechts diskriminiert. Zu Recht?

Schon das Arbeitsgericht Köln (Urteil v. 10. Februar 2016 – 9 Ca 4843/15) hatte seine Klage abgewiesen. Die Stellenanzeige enthalte zwar einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot, da sie sich nur an Frauen richte. Da das Autohaus aber dargelegt habe, dass es das Ziel verfolge, seinen Kunden Verkaufsberater beider Geschlechter zur Verfügung zu stellen, sah das Gericht die Ungleichbehandlung ausnahmsweise als gerechtfertigt an. Nach Angaben des Unternehmens seien 25 bis 30 % der Autohauskunden Frauen. Zudem habe es schon ausdrückliche Kundennachfragen nach weiblichen Verkäufern gegeben.

Der männliche Bewerber legte Berufung gegen das Urteil ein, scheiterte nun aber auch vor dem LAG Köln (Urteil v. 18. Mai 2017 – 7 Sa 913/16). Die Richter argumentierten, dass das Unternehmen mit der Bevorzugung des weiblichen Geschlechts in der Stellenausschreibung den unternehmerischen Zweck verfolge, seiner Kundschaft beim Autokauf Beratungsleistungen durch Verkaufspersonal beiderlei Geschlechts anzubieten. Es erhoffe sich dadurch den Bedürfnissen seiner Kundschaft besser gerecht werden zu können und infolgedessen auch bessere Verkaufsergebnisse zu erzielen.

Zudem spiele das Geschlecht des Verkaufsberaters für das Gelingen der Kommunikation im Verkaufsgespräch für einen gewissen Teil der Kundschaft eine nicht unwichtige Rolle. So könne gerade bei Käuferinnen wegen des althergebrachten Vorurteils – wonach Technik eine Männerdomäne sei – der Eindruck bestehen, von männlichen Verkäufern leicht übervorteilt zu werden.

Autohaus darf explizit nach Verkäuferin suchen

Auch sei in Rechnung zu stellen, dass für Freuen beim Autokauf möglicherweise andere Kriterien für die Kaufentscheidung im Vordergrund stünden als dies bei männlichen Kunden der Fall sei. Daher könne die weibliche Kundin das Gefühl entwickeln, von einer Verkäuferin in ihren Bedürfnissen besser verstanden zu werden. Ein Autokauf stelle insbesondere für private Kunden regelmäßig ein wichtiges Ereignis von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite dar. Bei einem derartigen Vertrauensgeschäft komme der Persönlichkeit des für den Vertragspartner Handelnden eine gesteigerte Bedeutung zu. Und die Eigenart der Persönlichkeit eines Menschen werde auch durch sein Geschlecht mitgeprägt. Dementsprechend sei nicht zu beanstanden, wenn dieses Autohaus gezielt nach Autoverkäuferinnen suche.

Stellenausschreibungen grundsätzlich geschlechtsneutral formuliert

Schon an der sehr detaillierten Urteilsbegründung des LAG Köln erkennt man, dass dieser Sachverhalt einen Sonderfall darstellt. Im Grundsatz sind Stellenausschreibungen nach wie vor geschlechtsneutral auszugestalten. Ausnahmen sind dann möglich, wenn die Art der konkreten Tätigkeit es gebietet. Die Rechtsprechung hat dies beispielsweise bei einer Lehrerin im Mädcheninternat, die zugleich Nachtdienste wahrnimmt und dabei Schlaf- und Waschräume kontrollieren muss, anerkannt (BAG v. 28. Mai 2009 – 8 AZR 536/08).

Ebenso darf eine Gemeinde bei der Besetzung der Stelle des Gleichstellungsbeauftragten die Bewerberauswahl auf Frauen beschränken, wenn ein Schwerpunkt der Tätigkeit in Beratungsangeboten liegt, deren Erfolg bei Besetzung der Stelle mit einem Mann gefährdet wäre (BAG v. 18. März 2010 – 8 AZR 77/09).

Besonderheiten im öffentlichen Dienst

Im öffentlichen Dienst bestehen weitere Besonderheiten: Weist ein öffentlicher Arbeitgeber in einer ansonsten geschlechtsneutral gehaltenen Ausschreibung darauf hin, dass „ein besonderes Interesse an Bewerbungen von Frauen bestehe“, werden hierdurch männliche Stellenbewerber nicht im Sinne des AGG unzulässig benachteiligt, wenn in der für die Stelle maßgeblichen Vergleichsgruppe Frauen unterrepräsentiert sind (LAG Düsseldorf v. 12. November 2008 – 12 Sa 1102/08).

Weitere Fälle, bei denen das Geschlecht als unverzichtbare Voraussetzung für eine bestimmte Tätigkeit gelten dürfte, sind Model, Schauspieler oder Sicherheitsfachkraft zur Durchsuchung gleichgeschlechtlicher Passagiere auf Flughäfen.

Urteil des LAG Köln sorgt für Unsicherheit

Freilich ist fraglich, inwieweit ein Autoverkäufer sich hier einreihen lässt. Es drängt sich vor allem die Frage auf, wo in vergleichbaren Fällen die Grenze zu ziehen ist: Wird frau von einer Rechtsanwältin besser verstanden als von einem Rechtsanwalt, weil diese sich besser in die weibliche Psyche einfinden kann? Und was ist mit Ärzten? Auch im Elektronikfachmarkt könnten sich Frauen von einem männlichen Fachverkäufer missverstanden oder gar geneppt fühlen. Das Urteil schafft daher nicht unbedingt mehr Rechtssicherheit.

Andererseits wird in Zeiten der Frauenquote gerade in typischen Männerdomänen der Weg zu mehr Frauen an der Macht nur gangbar sein, wenn hinreichend Frauen an der Basis vorhanden sind, die Führungspositionen besetzen und in Gremien gewählt werden können. Und vielleicht ist die gezielte Suche nach weiblichen Kräften der beste – oder sogar einzige funktionierende – Weg, dies zu gewährleisten. Und auch umgekehrt sind Fälle denkbar, bei denen überlegt werden sollte, gezielt Männer per Stellenausschreibung zu suchen, beispielsweise im Erzieherberuf oder im Grundschullehramt.

So oder so ist das Urteil des LAG Köln für uns Frauen ein echter Lichtblick, warten wir doch schon so lange vergeblich auf die Frauenversteherin unter den Autoverkäufern – egal, ob es uns um eine pinke Fahrzeuglackierung oder technische Daten wie PS und Hubraum geht.

Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZN 867/17.

Tags: Frauen an die Macht geschlechtsneutral Stellenausschreibung