2. Juni 2017
TV LeiZ
Arbeitsrecht

TV LeiZ reloaded: Übernahmeanspruch gegen das Kundenunternehmen

Das LAG Hamm sieht § 4 TV LeiZ als eine Betriebsnorm an. Diese Einordnung ist gerade für die Praxis von erheblicher Bedeutung.

Bekanntermaßen haben die Tarifvertragsparteien der M+E-Industrie bereits im Jahr 2012 den sog. TV LeiZ abgeschlossen, der durch ein verpflichtendes Übernahmeangebot nach 24 Monaten eine Art Überlassungshöchstdauer vorsieht (in der Fassung vom 24.05.2012), ohne dass dies aufgrund der zwingenden gesetzlichen Vorschriften des AÜG erforderlich gewesen wäre. Dieser Tarifvertrag war zuletzt (erneut) Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Das LAG Hamm musste darüber entscheiden, ob der beklagte Kunde zur Annahme des Angebots des dort eingesetzten Zeitarbeitnehmers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages verpflichtet gewesen ist (Urt. v. 18.01.2017 – 3 Sa 1831/15). Dies wurde im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Der Zeitarbeitnehmer war seit dem 15. Juli 2013 als Lager- und Produktionswerker bei einem Personaldienstleister angestellt und wurde seit diesem Tag an den beklagten Kunden überlassen. Der Einsatz endete vor dem 25. März 2015. Seit diesem Tag ist der Kläger Mitglied der IG Metall. Die Beklagte ist tarifgebunden und wendet die Tarifverträge für die M+E-Industrie NRW einschließlich des TV LeiZ an.

Zeitarbeitnehmer klagt auf Annahme des Arbeitsvertrags

Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Annahme eines im Einzelnen benannten Arbeitsvertragsangebotes (mit Wirkung zum 01.02.2015). Unabhängig von der erst seit dem 25. März 2015 bestehenden Gewerkschaftszugehörigkeit habe der zwischen den Parteien von Anbeginn der Überlassung geltende TV LeiZ Anwendung gefunden. Die Beklagte habe sich dabei schadensersatzpflichtig gemacht, weil sie – in Ermangelung einer Betriebsvereinbarung nach § 3 TV LeiZ – die gem. § 4 TV LeiZ nach 18 Monaten erforderliche Prüfung, ob sie ihm ein unbefristetes Arbeitsverhältnis anbieten könne, unterlassen habe. Infolge des Schadensersatzanspruchs habe er nunmehr Anspruch auf Abschluss eines solchen unbefristeten Arbeitsvertrages.

Im Hinblick auf die begehrte Verurteilung zur Annahme eines Arbeitsvertragsangebotes gem. der Bestimmungen des TV LeiZ vertrat die Beklagte die Meinung, dass der Tarifvertrag mangels Tarifbindung im streitigen Zeitraum nicht anwendbar gewesen sei. Die einseitige Tarifbindung des Klägers sei nicht ausreichend, da § 4 TV LeiZ eine Abschluss- und keine Betriebsnorm darstelle. Im Übrigen handele es sich bei § 4 TV LeiZ um eine bloße Verfahrensvorschrift, die zwar eine Prüfpflicht aufstelle, eine Rechtsfolge jedoch nicht regele. Vielmehr diene diese der rechtzeitigen Vorbereitung eines eventuell zu unterbreitenden Vertragsangebotes.

Das LAG Hamm wies die Berufung des Zeitarbeitnehmers gegen die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung zurück. Eine von diesem behauptete Verpflichtung ergebe sich – so das Gericht – insbesondere nicht aus § 4 Ziff. 1, 1. Spiegelstrich TV LeiZ. Ein Anspruch hieraus habe von vornherein nur dann angenommen werden können, wenn es sich bei dieser Regelung um eine Betriebsnorm gem. § 3 Abs. 2 TVG handele. Denn hiernach würden Rechtsnormen des Tarifvertrages über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen für alle Betriebe gelten, deren Arbeitgeber tarifgebunden sei. Läge hingegen eine Inhaltsnorm vor, würde der Anspruch des Klägers von vornherein scheitern, da er zum Zeitpunkt der Herstellung einer Tarifbindung (hier: durch die Begründung der Mitgliedschaft in der IG Metall) bereits nicht mehr bei dem Kunden eingesetzt gewesen sei.

Die Frage, ob § 4 TV LeiZ eine Inhalts- oder eine Betriebsnorm darstelle, sei nach den Grundsätzen der Auslegung von Tarifverträgen zu entscheiden. Die entsprechenden Rechtsnormen über betriebliche Fragen nach § 3 Abs. 2 TVG beträfen Gegenstände, die nur einheitlich gelten könnten. Ihre Regelung in einem Individualvertrag wäre zwar nicht im naturwissenschaftlichen Sinne unmöglich, sie würde aber wegen evident sachlogischer Gründe und Zweckmäßigkeit ausscheiden, weil eine einheitliche Regelung auf betrieblicher Ebene unerlässlich sei. Betriebliche Fragen seien nicht etwa alle Fragen, die im weitesten Sinne durch die Existenz des Betriebs und durch die besonderen Bedingungen der betrieblichen Zusammenarbeit entstehen könnten. Gemeint seien vielmehr nur solche Fragen, die unmittelbar die Organisation und Gestaltung des Betriebs, also der Betriebsmittel und der Belegschaft, beträfen. Betriebsnormen regelten normativ das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft als Kollektiv, hingegen nicht die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und einzelnen Arbeitnehmern, die hiervon allenfalls mittelbar betroffen seien.

§ 4 TV LeiZ kann Betriebsnorm sein

Hiernach spreche der systematische Zusammenhang der tarifvertraglichen Regelungen im TV LeiZ dafür, dass es sich bei den Bestimmungen, insbesondere in § 4 Ziff. 1, um Betriebsnormen handele. Zwar regelt § 4 Ziff. 1 TV LeiZ neben der Prüfungspflicht im 1. Spiegelstrich einen Anspruch auf Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages nach einer 24-monatigen Überlassung, was isoliert betrachtet zur Annahme führen könnte, dass lediglich ein Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer geregelt werde. Heranzuziehen für das Verständnis der Regelung seien aber insbesondere die grundsätzlichen Regelungen in § 2 TV LeiZ: Wenn § 2 Ziff. 1 das Verhältnis von Zeitarbeitnehmern und Beschäftigten im Kundenbetrieb dadurch bestimme, dass durch den Einsatz von Zeitarbeit keine feststellbare Gefährdung der Arbeitsplätze bewirkt werden dürfe, nach der Protokollnotiz Zeitarbeitnehmer grundsätzlich nicht regelmäßig auf Arbeitsplätzen eingesetzt werden sollten, die im Betrieb auf Dauer angelegt seien, und nach § 2 Ziff. 2 TV LeiZ lediglich der vorübergehende Einsatz von Zeitarbeitnehmern zulässig sei, handele es sich um Regelungen, mit denen die Organisation des Betriebes, die Zusammensetzung der Belegschaft im Verhältnis von Stammbeschäftigten zu Zeitarbeitnehmern und damit das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern als Kollektiv bestimmt werde. Die Prüf- und Einstellungspflicht nach § 4 Ziff. 1 TV LeiZ seien dann lediglich Ausfluss dessen, was die Tarifvertragsparteien in § 2 TV LeiZ grundsätzlich für das Verhältnis von Stammbeschäftigten zu Zeitarbeitnehmern geregelt hätten.

Im Ergebnis konnte das LAG Hamm diese Frage jedoch offenlassen, da ein Anspruch des Klägers auf Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages auch dann nicht gegeben sei, wenn eine Rechtsnorm über betriebliche Fragen i.S.d. § 3 Abs. 2 TVG gegeben wäre.

Aus § 4 Ziff. 1 TV LeiZ ergebe sich vorliegend nämlich keine Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrages (oder zur Annahme eines solchen).

Ein Einstellungsanspruch aus § 4 Ziff. 1, 2. Spiegelstrich TV LeiZ sei unstreitig nicht gegeben, da der Kläger die erforderliche Überlassungsdauer von 24 Monaten – ausgehend vom 15. Juli 2013 – nicht erreicht habe. Ein solcher ergebe sich ferner nicht aus § 4 Ziff. 1, 1. Spiegelstrich TV LeiZ. Die Bestimmung enthalte lediglich eine Verpflichtung zur Prüfung nach einer 18-monatigen Überlassung, ob dem Zeitarbeitnehmer ein unbefristeter Arbeitsvertrag angeboten werden könne. Materielle Pflichten bei dieser Prüfung begründe die tarifliche Bestimmung dabei nicht. Insbesondere der systematische Zusammenhang mit dem 2. Spiegelstrich mache klar, dass die Tarifvertragsparteien auf der ersten Stufe materielle Vorgaben bei einer lediglich 18-monatigen Überlassungsdauer nicht machen wollten, wenn dort nach einer darüber hinaus gehenden Überlassungsdauer von 24 Monaten eine Verpflichtung zum Angebot eines unbefristeten Arbeitsvertrages vorgesehen sei. Gerade mit der Gegenüberstellung der jeweiligen Überlassungsdauer hätten die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, welche Zeitpunkte einerseits für eine Überprüfungspflicht, andererseits für die Pflicht zur Abgabe eines Vertragsangebotes maßgeblich sein sollten. Die Tarifvertragsparteien hätten damit mit dem 1. Spiegelstrich eine Verfahrensnorm aufgestellt, mit der der Zeitpunkt festgelegt werde, wann eine solche, nicht an materielle Vorgaben gebundene Prüfung erfolgen solle. Insoweit bestehe eine Parallele zu § 30 Abs. 3 S. 2 TVöD, nach dem der Arbeitgeber bei Vorliegen eines befristeten Arbeitsvertrages ohne sachlichen Grund vor Ablauf des Arbeitsvertrages zu prüfen habe, ob eine (un-)befristete Weiterbeschäftigung möglich sei; auch in dieser Bestimmung würden keine materiellen Vorgaben hinsichtlich der Prüfungspflicht gemacht; ein Einstellungsanspruch resultiere hieraus nicht (vgl. BAG v. 15.05.2012 – 7 AZR 754/10).

LAG Hamm äußert sich ausführlich zur Rechtsqualität des § 4 TV LeiZ

Der Entscheidung des LAG Hamm ist im Ergebnis zuzustimmen. Die Voraussetzungen für einen möglichen Einstellungsanspruch nach § 4 Ziff. 1, 2. Spiegelstrich TV LeiZ waren nicht erfüllt (keine Überlassungsdauer von mehr als 24 Monaten) und § 4 Ziff. 1, 1. Spiegelstrich TV LeiZ, dessen tatbestandlichen Voraussetzungen zwar erfüllt waren (Überlassungsdauer von mehr als 18 Monate), gibt den vom Zeitarbeitnehmer geltend gemachten Übernahmeanspruch gerade nicht her. Letztlich hätte das LAG Hamm ausschließlich mit diesen Erwägungen die Zurückweisung der Berufung begründen können. Interessanterweise belässt es das Gericht aber nicht dabei, sondern es führt – insoweit nicht entscheidungstragend und im Ergebnis offenlassend – aus, welche Rechtsqualität § 4 Ziff. 1 TV LeiZ hat, nämlich ob die tarifliche Bestimmung als Inhalts- oder Betriebsnorm zu qualifizieren ist. Diese Einordnung ist für den Praxis von erheblicher Bedeutung. Im erstgenannten Fall ist für einen (Übernahme-)Anspruch des Zeitarbeitnehmers erforderlich, dass beide Parteien (also Zeitarbeitnehmer und Kundenunternehmen) wechselseitig an die Tarifverträge M+E und damit an den TV LeiZ gebunden sind. Der Kunde muss Mitglied im entsprechenden Metallarbeitgeberverband, der Zeitarbeitnehmer in der IG Metall sein. Nur in diesem Fall kann nach Ablauf der 24-monatigen Überlassung ein Anspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis bei dem Kunden entstehen. Sollte § 4 Ziff. 1, 2. Spiegelstrich TV LeiZ als eine Betriebsnorm qualifiziert werden müssen, ist bereits die Tarifbindung des Kunden für die Begründung eines (tariflichen) Übernahmeanspruchs ausreichend. Es kommt nicht darauf an, ob und ab welchem Zeitpunkt der Kläger Mitglied der IG Metall geworden ist.

Das LAG Hamm spricht sich dafür aus, dass § 4 Ziff. 1 TV LeiZ als Betriebsnorm anzusehen sein soll und stellt sich damit gegen die Rechtsprechung des BAG, das § 4 Ziff. 1 TV LeiZ als Inhaltsnorm wertet (vgl. BAG v. 12.07.2016 – 9 AZR 359/15; LAG Baden-Württemberg v. 18.06.2015 – 6 Sa 52/14). § 4 Ziff. 1 TV LeiZ gewähre dem (tarifgebundenen) Zeitarbeitnehmer einen individualrechtlichen Anspruch auf Prüfung seiner Übernahme und ein Angebot zur Übernahme in ein Stammarbeitsverhältnis bei dem Kunden. Eine kollektive Regelung liege offensichtlich nicht vor, so dass betriebliche Fragen im Sinne der Rechtsprechung des BAG nicht geregelt würden. In der Entscheidung des LAG Hamm wird auf diese abweichende Ansicht des BAG mit keiner Silbe eingegangen, so dass nicht auszuschließen ist, dass diese schlichtweg übersehen wurde. Es bleibt vor diesem Hintergrund aber zunächst spannend, welche rechtliche (tarifliche) Qualität § 4 Ziff. 1 TV LeiZ hat und welche Anforderungen an die Tarifbindung hinsichtlich einer möglichen Anspruchsbegründung zu stellen sind.

Dies gilt insbesondere unter Beachtung der Tatsache, dass die Tarifvertragsparteien M+E sich inzwischen auf ein Verhandlungsergebnis verständigt haben, das die Neufassung des bisherigen TV LeiZ – auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anpassungen durch die AÜG-Reform – zum Inhalt hat. Bekanntermaßen gilt ab dem 01. April 2017 eine gesetzliche Überlassungshöchstdauer von grundsätzlich 18 Monaten (§ 1 Abs. 1 S. 4, Abs. 1b AÜG), die allerdings tarifdispositiv ausgestaltet ist (§ 1 Abs. 1b S. 3 AÜG). Von dieser Gestaltungsmöglichkeit wollen die Tarifpartner der M+E-Industrie Gebrauch machen: in dem TV LeiZ n.F. ist eine Überlassungshöchstdauer von bis zu 48 Monaten vorgesehen (§ 2.3 TV LeiZ). Die gesetzliche Frist wird durch den TV LeiZ erheblich verlängert.

Allerdings ist dafür grundsätzlich erforderlich, dass dazu im tarifgebundenen Kundenbetrieb eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird, in der der Einsatz von Zeitarbeit geregelt wird; in dieser kann eine Überlassungshöchstdauer von bis zu 48 Monaten vorgesehen werden. Die im TV LeiZ vorgesehenen Prüf- und Übernahmepflichten nach 18 bzw. 24 Monaten bestehen in diesem Fall nicht (a.A. wohl: Bertram, AIP 4/2017, 4, der aber m.E. verkennt, dass sich § 4 TV LeiZ nur auf Unternehmen ohne Betriebsvereinbarung zur Zeitarbeit bezieht). (Tarifgebundene) Kundenbetriebe ohne Betriebsrat können sich grundsätzlich auch auf die tarifvertraglich vorgesehen Überlassungshöchstdauer von 48 Monaten berufen. Jedoch gelten in diesem Fall die tariflichen Prüf- und Übernahmepflichten nach 18 bzw. 24 Monaten uneingeschränkt. Ohne Betriebsvereinbarung muss im tarifgebundenen Betrieb folglich geprüft werden, ob der Zeitarbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis bei dem Kunden übernommen werden kann; nach 24 Monaten ist diesem ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Die Verlängerung der Überlassungshöchstdauer über 24 Monate hinaus dürfte – ohne eine entsprechende Betriebsvereinbarung – nur möglich sein, wenn der eingesetzte Zeitarbeitnehmer das kundenseitige Angebot auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages ablehnt. In diesem Fall kann die Überlassung über die 24 Monate hinaus – auch ohne Betriebsvereinbarung – bis 48 Monate andauern.

Das LAG Hamm hat die Revision zum BAG zugelassen, die dort unter dem Az. 9 AZR 93/17 geführt wird.

Dieser Beitrag ist angelehnt an einen Artikel der April-Ausgabe des „Infobriefs Zeitarbeit“, in dem der Autor jeden Monat über aktuelle Entwicklungen in Zusammenhang mit dem Einsatz von Fremdpersonal informiert. Sollten Sie Interesse haben, diesen zu beziehen, schreiben Sie bitte eine kurze E-Mail an: alexander.bissels@cms-hs.com.

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