7. August 2019
Unterlassungsanspruch Betriebsrat Rechtsmissbrauch
Arbeitsrecht

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats nicht grenzenlos!

Der Betriebsrat kann sich nicht auf einen Unterlassungsanspruch berufen, den er durch Verstoß gegen seine Mitwirkungspflichten erlangt hat.

Der Betriebsrat eines Krankenhauses in Niedersachsen hat den Bogen überspannt. Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 12. März 2019 (1 ABR 42/17) die Unterlassungsansprüche des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 BetrVG und § 23 Abs. 3 BetrVG erstmals eingeschränkt.

Krankenhausbetreiber streitet mit Betriebsrat über Mitbestimmung von Monatsdienstplänen

Zunächst hat die Arbeitgeberin dem Betriebsrat den Monatsdienstplan mit der Bitte um Zustimmung vorgelegt. Der Betriebsrat hat dem Dienstplan mit einer pauschalen Begründung nur teilweise zugestimmt. Das daraufhin von der Arbeitgeberin ausgesprochene Angebot, kurzfristig eine freiwillige Einigungsstelle einzusetzen, lehnte der Betriebsrat ab.

Die Arbeitgeberin hat sodann die Einsetzung der Einigungsstelle gerichtlich beantragt. Nachdem das Arbeitsgericht die Einigungsstelle antragsgemäß eingesetzt hat, hat die Arbeitgeberin den Betriebsrat vergeblich darum gebeten, sich zeitnah vor Beginn des Monatsdienstplans, mit einem Einigungsstellentermin einverstanden zu erklären.

Der Betriebsrat hat lediglich mitgeteilt, dass er die Durchführung der Einigungsstelle für nicht sinnvoll erachte, da der Sachverhalt zu komplex sei. Des Weiteren hat er gegen die Einsetzung der Einigungsstelle Beschwerde eingelegt und mitgeteilt, dass er erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens an der Einigungsstelle mitwirken wolle.

Im Ergebnis konnte die Einigungsstelle durch die wiederholte Blockadehaltung des Betriebsrats ihre Tätigkeit nicht aufnehmen. Um den Krankenhausbetrieb aufrechtzuerhalten, hat die Arbeitgeberin die Mitarbeiter angewiesen, ihre Arbeit entsprechend dem nicht zugestimmten Monatsdienstplan zu verrichten.

Der vorstehende Ablauf hat sich mehrfach wiederholt. Schlussendlich hat der Betriebsrat gegen die Arbeitgeberin gerichtlich einen Unterlassungsanspruch gegen die Anweisung der Arbeitgeberin an die Mitarbeiter*, entsprechend des nicht mitbestimmten Dienstplans zu arbeiten, geltend gemacht.

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 BetrVG besteht grundsätzlich

Der Betriebsrat hat zwar nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung gegen den Arbeitgeber einen Unterlassungsanspruch nach § 87 Abs. 1 BetrVG, wenn sein Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten verletzt worden ist. Jedoch findet dieser Unterlassungsanspruch dort seine Grenze, wo der Betriebsrat gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstößt.

Verhalten des Betriebsrats rechtsmissbräuchlich

Obwohl das BAG ausdrücklich festgestellt hat, dass die Arbeitgeberin das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG wiederholt verletzt habe, stehe dem durch den Betriebsrat geltend gemachten Unterlassungsanspruch der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Der Betriebsrat habe den Unterlassungsanspruch nur erlangt, da er selbst seine Mitwirkungspflichten aus § 74 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 BetrVG verletzt habe.

Es obliegt nicht nur der Arbeitgeberin, die Mitbestimmung beim Aufstellen von Dienstplänen sicherzustellen. Auch der Betriebsrat hat eine Mitwirkungspflicht aus § 74 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 BetrVG. Danach haben die Betriebsparteien über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.

Gegen diese Grundsätze hat der Betriebsrat vorliegend in erheblicher Weise wiederholt verstoßen, indem er weder innerbetrieblich einen konstruktiven Dialog über die nach seiner Auffassung nicht ordnungsgemäßen Dienstpläne geführt, noch an der in § 87 Abs. 2 BetrVG ausdrücklich vorgesehenen Konfliktlösung in der Einigungsstelle mitgewirkt hat. Durch sein Verhalten hat der Betriebsrat wiederholt eine Einigung mit der Arbeitgeberin ggf. in der Einigungsstelle noch vor dem Dienstplanzeitraum verhindert.

Dieses Verhalten gleicht einem Verzicht auf das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, der nach ständiger Rechtsprechung des BAG jedoch unzulässig ist (vgl. BAG, Urteil v. 22. August 2017 – 1 ABR 5/16). Die Arbeitgeberin hingegen hat vorliegend so früh wie möglich den Betriebsrat um Zustimmung zu den Monatsdienstplänen gebeten und alles getan, um das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG einzuhalten.

Folgen für die Praxis: Blockadehaltung des Betriebsrates von Beginn an erschweren

Die Rechtsprechung des BAG führt nicht grundsätzlich dazu, dass Mitbestimmungsrechte durch den Arbeitgeber nicht einzuhalten sind, wenn der Betriebsrat aus Sicht der Arbeitgeberin mauert oder zeitverzögernd handelt. Allerdings kann das in Fällen, in denen das Zeitfenster zur Durchführung des Mitbestimmungsrechts sehr kurz ist, anders sein.

Ein besonderes Eilbedürfnis besteht nicht nur bei der Mitbestimmung zu Dienstplänen, sondern beispielsweise auch bei der Anordnung von Überstunden. Damit dem Arbeitgeber der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht entgegengehalten werden kann, sollte in der Praxis auch bei sehr kurzen Zeitfenstern zur Durchführung der Mitbestimmung so früh wie möglich der Betriebsrat um Zustimmung gebeten werden.

Um dem Betriebsrat bereits im Voraus eine solche Blockadehaltung zu erschweren, bietet es sich an, in der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit für Streitigkeiten im Rahmen von Dienstplänen und Ähnlichem eine dauerhafte Einigungsstelle einzurichten. Außerdem sollte ein dauerhaft blockierender Betriebsrat darauf hingewiesen werden, dass die Realisierung der Mitbestimmungsrechte – auch unter Zeitdruck – seine betriebsverfassungsrechtliche Pflicht ist. Er kann insbesondere nicht die Mitwirkungspflicht durch inhaltslose pauschale Ablehnungen der beabsichtigen Maßnahmen auf den Arbeitgeber abwälzen.

Entsprechende Überlegungen wird man auch auf andere Beteiligungsrechte des Betriebsrats, etwa in wirtschaftlichen Angelegenheiten übertragen können.

*Gemeint sind Beschäftigte jeder Geschlechtsidentität. Lediglich der leichteren Lesbarkeit halber wird künftig bei allen Bezeichnungen nur noch die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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