Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz enthält umfassende Regelungen in den verschiedensten Anwendungsbereichen. Eine Zusammenfassung finden Sie hier.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist im Wesentlichen in sieben Abschnitte aufgeteilt. Für diese gilt auch wie im BGB das sogenannte Klammerprinzip. Der allgemeine Teil – §§ 1-5 AGG – gilt für alle folgenden Abschnitte. Der inhaltliche Schwerpunkt des AGG liegt aber auf dem zweiten Abschnitt, dem Schutz der Beschäftigten vor unmittelbaren und mittelbaren Benachteiligungen.
AGG kennt vier Formen der Benachteiligung
Das AGG umfasst dabei folgende vier Benachteiligungsformen: Die mittelbare und die unmittelbare Benachteiligung, die Belästigung und als stärkste Form die sexuelle Belästigung.
Eine unmittelbare Benachteiligung liegt bereits vor, wenn eine Person eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person, die sich in einer vergleichbaren Lage befindet. Die Benachteiligung muss allerdings auf einen der im AGG genannten Gründe zurückzuführen sein.
Von einer mittelbaren Diskriminierung spricht man, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen benachteiligen.
Eine Belästigung hingegen ist gegeben, wenn wegen eines Diskriminierungsgrundes die Würde einer Person verletzt wird. Oder aber, wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
Bei der schwerwiegendsten Benachteiligung – der sexuellen Belästigung – tritt ein sexuell bestimmtes Verhalten zur normalen Belästigung hinzu. Anders als bei der unmittelbaren und der mittelbaren Diskriminierung sieht das AGG für die (sexuelle) Belästigung keine Möglichkeit zur Rechtfertigung vor.
AGG als Anlehnung an das Grundgesetz
Die Benachteiligungsformen nach § 1 AGG gleichen den in Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) aufgezählten Ungleichbehandlungen. Dieser gilt allerdings grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen Bürger und Staat. Es ist also ein klassisches Abwehrrecht. Mit dem AGG hat der Gesetzgeber das Gleichbehandlungsgebot auf weitere Bereiche des Zivilrechts erstreckt.
Das AGG listet dabei eine Vielzahl von verbotenen Gründen für eine Benachteiligung auf:
AGG umfasst keine weiteren Gründe
Das AGG kennt allerdings kein allgemeines Gleichbehandlungsgebot, sodass darüberhinausgehende Benachteiligungen nicht erfasst werden. So kann sich grundsätzlich weder ein Raucher wegen einer Benachteiligung am Arbeitsplatz, noch ein übergewichtiger Arbeitnehmer wegen anzüglicher Bemerkungen seiner Kollegen auf den Schutz des AGG berufen.
Eine längere Krankheit – wie auch die Alkoholsucht – stellt darüber hinaus nicht zwingend eine Behinderung im Sinne der europäischen Antidiskriminierungsgesetzgebung dar. Das hat zur Folge, dass ein Schutz gegen anzügliche Bemerkungen nur begrenzt auf das AGG gestützt werden kann.
Unzulässigkeit der Benachteiligung soweit keine rechtfertigende Ausnahme im AGG vorgesehen
Eine Benachteiligung aus den oben genannten sechs Gründen ist nur dann unzulässig, wenn kein Rechtfertigungsgrund greift.
Erfolgt eine Benachteiligung wegen mehrerer der genannten Gründe, so kann die Rechtfertigung nur in Betracht kommen, wenn sie sich auf sämtliche Gründe erstreckt, derentwegen die unterschiedliche Behandlung erfolgt. Die Anweisung zu einer systematischen Benachteiligung wird diesen Verboten gleichgestellt.
AGG bezieht sich auf 5 Anwendungsbereiche
Das AGG ist auf Diskriminierungen in 5 verschiedenen Bereichen anzuwenden: Dem Arbeitsleben, den sozialen Vergünstigungen, der Bildung, dem zivilrechtlichen Bereich und zuletzt dem Sozialschutz.
Zum zivilrechtlichen Bereich ist insbesondere der Zugang zu und die Versorgung mit Dienstleistungen zu sehen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.
Daneben enthält das AGG aber auch Vorschriften, mit denen die von einer Benachteiligung Betroffenen ihr Recht leichter durchsetzen können. Auch enthalten sind Regelungen zur Einrichtung einer Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Insbesondere im Privatrechtsverkehr wurde die Rechtsdurchsetzung durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz für die Betroffenen deutlich vereinfacht.
In unserer Blogreihe zeigen wir auf, welche Auswirkungen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auf das Arbeitsrecht und insbesondere auf die Unternehmen hat. Bereits erschienen ist ein Beitrag zu den Hintergründen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.