10. September 2010
Kündigung
Arbeitsrecht

Zu spät geklagt

Die neueste Entscheidung des BAG vom 1. Sept. 2010 (5 AZR 700/09) zur Wirksamkeit von Kündigungen hat erneut gezeigt, dass ein Arbeitnehmer selbst aktiv werden muss, um seine Rechte zu schützen und sich bei seiner Kündigungsschutzklage nicht allein auf Fehler seines Arbeitgebers bei der Kündigung verlassen kann.

Anfang des Jahres hatte das BAG entschieden, dass bei der Berechnung einer Kündigungsfrist die gesetzlich normierte Nichtberücksichtigung von Arbeitszeiten, die vor dem 25. Lebensjahr des Arbeitnehmers lagen (§ 622 Abs. 2 S. 2 BGB), wegen Altersdiskriminierung von jüngeren Arbeitnehmern nach EU-Recht unzulässig ist. Dadurch sollte eine Benachteiligung derjenigen Arbeitnehmer verhindert werden, die bereits sehr jung in einen Betrieb eingetreten sind und oftmals eine längere Betriebszugehörigkeit vorzuweisen haben als ältere Arbeitnehmer.

Mit diesem Argument hatte der Kläger für sich eine längere Kündigungsfrist in Anspruch genommen, als dies durch den Arbeitgeber in der Kündigung vorgesehen war. Er forderte Annahmeverzugsvergütung für zwei zusätzliche Monate. Die Richter gaben ihm inhaltlich auch Recht.

Allerdings hatte der Arbeitnehmer es versäumt, die Kündigung innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 4 S. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anzugreifen und Klage zu erheben. Daher griff im vorliegenden Fall die Fiktion des § 7 KSchG, nach der die Kündigung im Falle einer nicht rechtzeitigen Klage als von Anfang an rechtswirksam angesehen wird. Der BAG hat damit in seinem Urteil erneut bestätigt, dass die fristgerechte Klageerhebung unverzichtbare Voraussetzung für eine erfolgreiche Klage ist. Obwohl die kürzere Kündigungsfrist gegen Europarecht verstieß, musste der Arbeitnehmer sie daher gegen sich gelten lassen.

Tags: Altersdiskriminierung Bundesarbeitsgericht Kündigung Kündigungsschutzgesetz