11. Oktober 2018
Zuständigkeit Schwerbehindertenvertretung
Arbeitsrecht

Zuständigkeitsregeln bei Schwerbehindertenvertretungen beachten!

Anders als beim Betriebsrat gibt es bei der Schwerbehindertenvertretung eine Ersatzzuständigkeit der Gesamt- bzw. der Konzernschwerbehindertenvertretung.

Nach § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX (früher: § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) ist die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers unwirksam, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch der Kündigung nicht ordnungsgemäß anhört. Arbeitgeber müssen darüber hinaus die besonderen Zuständigkeitsregelungen zur Schwerbehindertenvertretung beachten.

Zuständigkeit der örtlichen Schwerbehindertenvertretung

Ist in einem Betrieb eine Schwerbehindertenvertretung eingerichtet, so ist diese vor Ausspruch der Kündigung eines in diesen Betrieb eingegliederten schwerbehinderten Arbeitnehmers anzuhören.

Ersatzzuständigkeit der Gesamt- bzw. Konzernschwerbehindertenvertretung

Anders als beim Betriebsrat hat die Gesamtschwerbehindertenvertretung eine Ersatzzuständigkeit: Nach § 180 Abs. 6 Satz 1 SGB IX vertritt die Gesamtschwerbehindertenvertretung nicht nur die Interessen der schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe nicht geregelt werden können. Zusätzlich vertritt die Gesamtschwerbehindertenvertretung auch die Interessen der schwerbehinderten Menschen, die in einem Betrieb tätig sind, für die eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist. Entsprechendes gilt nach § 180 Abs. 6 Satz 2 SGB IX für die Konzernschwerbehindertenvertretung.

Zuständigkeit der ortsfremden Schwerbehindertenvertretung

Existiert in irgendeinem Betrieb des Unternehmens eine Schwerbehindertenvertretung, aber

  • weder in dem Betrieb, in den der betroffene schwerbehinderte Arbeitnehmer eingegliedert ist, eine Schwerbehindertenvertretung
  • noch eine Gesamt- bzw. Konzernschwerbehindertenvertretung,

ist die ortsfremde Schwerbehindertenvertretung gemäß § 180 Abs. 1 Satz 2 SGB IX für die Aufgaben der Gesamtschwerbehindertenvertretung zuständig. Mit Urteil vom 04. November 2015 – 7 ABR 62/13 hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass sich die Zuständigkeit der örtlichen Schwerbehindertenvertretung – mangels entsprechender gesetzlicher Regelung – allerdings nicht auf die Wahrnehmung der Aufgaben der Konzernschwerbehindertenvertretung erstreckt.

Die Anhörung als Wirksamkeitsvoraussetzung geht möglicherweise zu weit

Nach der Gesetzesbegründung (BT Drucks. 18/10523) sollten durch die Voraussetzung der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung als Wirksamkeitsvoraussetzung Informationsdefizite der Schwerbehindertenvertretung im Verhältnis zum Betriebsrat ausgeglichen werden.

Beim Betriebsrat gibt es keine entsprechenden Ersatzzuständigkeiten. Es stellt sich daher die Frage, ob es gerechtfertigt ist, die Anhörung einer Gesamt- bzw. Konzernschwerbehindertenvertretung oder sogar einer ortsfremden Schwerbehindertenvertretung zur Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung zu machen. Diese Frage stellt sich insbesondere bei den ortsfremden Schwerbehindertenvertretungen, die nicht denselben Einblick in den Betrieb haben, wie es eine örtliche Schwerbehindertenvertretung hat.

Arbeitsgericht Darmstadt lehnt Einschränkung der Wirksamkeitsvoraussetzung ab

Hinsichtlich der Anhörung einer Konzernschwerbehindertenvertretung hat das Arbeitsgericht Darmstadt eine derartige Einschränkung der Zuständigkeitsregelungen abgelehnt. Mit Urteil vom 14. November 2017 – 9 Ca 249/17 entschied das Arbeitsgericht Darmstadt in einem Fall, bei dem der Kläger behauptet, die Schwerbehindertenvertretung sei zu den Kündigungen nicht ordnungsgemäß angehört worden. Bei der Beklagten bestand keine örtliche Schwerbehindertenvertretung. Auch eine Gesamtschwerbehindertenvertretung gab es nicht. Allerdings bestand im Konzern eine Konzernschwerbehindertenvertretung.

Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Darmstadt hätte aufgrund der gesetzlichen Ersatzzuständigkeit eine Anhörung der Konzernschwerbehindertenvertretung stattfinden müssen. Eine den Wortlaut der gesetzlichen Regelung überschreitende Einschränkung der Ersatzzuständigkeit sei nicht möglich. Die Interessenlage der schwerbehinderten Menschen sei bei Kündigungen keine andere als bei anderen personellen oder sozialen Angelegenheiten, für die – bei Fehlen einer örtlichen Schwerbehindertenvertretung – ebenfalls die übergeordnete Schwerbehindertenvertretung zuständig sei. Offen gelassen hat das Arbeitsgericht Darmstadt nur, ob eine Einschränkung zumindest für den Fall der Zuständigkeit einer ortsfremden Schwerbehindertenvertretung angebracht ist.

Ermitteln Sie die zuständige Schwerbehindertenvertretung

Der Fall des Arbeitsgerichts Darmstadt zeigt, wie wichtig es ist, die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß anzuhören. Dabei müssen Arbeitgeber die Zuständigkeitsregelungen bei Schwerbehindertenvertretungen berücksichtigen. Ansonsten droht die Unwirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung. Es bleibt spannend, ob die Rechtsprechung zumindest für ortsfremde Schwerbehindertenvertretungen eine Ausnahme von den gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen macht.

Tags: Anhörung Zuständigkeit Schwerbehindertenvertretung