Zeitarbeit: Dringender Handlungsbedarf nach der Anpassung von Branchenzuschlagstarifverträgen! (Teil 1)
Der Geltungsbereich u.a. des in der Praxis wesentlichen Branchenzuschlagstarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie wurde mit Wirkung zum 1. Dezember 2021 erweitert – darauf müssen sich Personaldienstleister und deren Kunden kurzfristig einstellen und handeln.
Der Geltungsbereich u.a. des in der Praxis wesentlichen Branchenzuschlagstarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie wurde mit Wirkung zum 1. Dezember 2021 erweitert – darauf müssen sich Personaldienstleister und deren Kunden kurzfristig einstellen und handeln.