Der neue Geschäftsgeheimnisbegriff im Verwaltungsrecht
BVerwG: Die Begriffsdefinition für Geschäftsgeheimnisse aus § 2 Nr. 1 GeschGehG kann auch im Anwendungsbereich des Verwaltungsrechts herangezogen werden.
BVerwG: Die Begriffsdefinition für Geschäftsgeheimnisse aus § 2 Nr. 1 GeschGehG kann auch im Anwendungsbereich des Verwaltungsrechts herangezogen werden.