19. Oktober 2017
Robo Advice
Banking & Finance

BaFin äußert sich zu Robo Advice

Die BaFin hat sich jüngst in einem Artikel zu ihrem Verständnis der automatisierten Anlageberatung in der Aufsichtspraxis, dem „Robo Advice“, geäußert.

Immer öfter werden Dienstleistungen online angeboten. Dazu gehören auch solche Dienstleistungen, die normalerweise in einer Bankfiliale angeboten werden, wie beispielsweise eine Anlageberatung. Bankkunden finden es zunehmend bequemer, ihre Bankgeschäfte von zu Hause aus zu erledigen. Daher drängen zunehmend Anbieter von Bankdienstleistungen auf den Onlinemarkt. Zu solchen Bankdienstleistungen zählt unter anderem auch die sogenannte automatisierte Anlageberatung (Robo Advice).

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat daher in einem veröffentlichten Artikel noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für Wertpapierdienstleistungen, die online angeboten werden, die gleichen Anforderungen gelten wie für Wertpapierdienstleistungen, die in der Bankfiliale oder per Telefon angeboten werden.

„Anlageberatung“ als persönliche Empfehlung von Finanzdienstleistern

„Anlageberatung“ ist die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden. Auch umfasst wird die Empfehlung an deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen. Allerdings stets nur, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG).

„Robo Advice“: Die automatisierte Anlageberatung über das Internet

Die automatisierte Anlageberatung, auch „Robo Advice“ genannt, bedeutet, dass die herkömmliche Anlageberatung online erbracht wird. In diesem Fall bietet der Betreiber einer Onlineplattform den (potentiellen) Investoren die Möglichkeit an, einen Anlagevorschlag, einen Vorschlag für ein Musterportfolio oder eine Anlageempfehlung direkt online zu erhalten. Der Vorschlag bzw. die Empfehlung erfolgt meistens aufgrund der Eingabe persönlicher Daten des (potentiellen) Investors.

Die Anlageberatung ist grundsätzlich erlaubnispflichtig im Sinne des § 32 Abs. 1 KWG. Das gilt genauso für die automatisierte Anlageberatung. Auch für den Fall, dass der Betreiber der Onlineplattform einen Disclaimer verwenden sollte, bleibt die automatisierte Anlageberatung erlaubnispflichtig. Ein Disclaimer mit dem Inhalt, es handele sich nicht um Anlageberatung, ändert grundsätzlich nicht die rechtliche Bewertung der Dienstleistung.

BaFin entscheidet über das Vorliegen eines erlaubnispflichtigen Robo Advice

Die BaFin als die zuständige Aufsichtsbehörde hat die Kompetenz zu beurteilen, ob ein Betreiber einer Onlineplattform die Tatbestandsvoraussetzungen einer (automatisierten) Anlageberatung – also eines Robo Advices – erfüllt. Die BaFin ist des Weiteren für die Erteilung einer Erlaubnis im Sinne des § 32 Abs. 1 KWG zuständig.

Daher ist es wichtig, einen Blick auf das Verständnis der BaFin zur rechtlichen Bewertung der automatisierten Anlageberatung zu werfen.

Erster Schritt: Die Ermittlung der persönlichen Umstände

Bei der Exploration des (potentiellen) Anlegers werden seine persönlichen Umstände ermittelt und geprüft.

Für diesen Zweck wird der (potentielle) Investor, wie bei jeder herkömmlichen Anlageberatung auch, bei der automatisierten Anlageberatung in der Regel zunächst durch mehrere Fragen geführt, bevor er einen Anlagevorschlag oder ein Musterportfolio präsentiert bekommt. Die Fragen beziehen sich im Schwerpunkt auf grundlegende persönliche Umstände des Investors, Fragen zu dem geplanten Investment, oder besondere persönliche Details. Der Investor beantwortet die Fragen Schritt für Schritt und wird dann jeweils zur nächsten Frage weitergeleitet.

Die BaFin hat klar herausgearbeitet, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen des Tatbestandes einer automatisierten Anlageberatung schon dann erfüllt sein können, wenn der potentielle Investor auch nur nach einer einzigen persönlichen Information befragt wird! Das bedeutet, dass es nicht auf die Quantität, sondern auf die Qualität der Fragen ankommt. Fragen zu persönlichen Umständen des Investors können zum Beispiel sein: (1) angestrebter Anlagehorizont, (2) Anlagebetrag, (3) Alter des Investors oder (4) Risikoappetit des Investors.

Zweiter Schritt: Die persönliche Empfehlung

Der Exploration des (potentiellen) Investors folgt in der Regel die persönliche Empfehlung. Eine solche persönliche Empfehlung kann durch eine automatisierte Anlageberatung vorgenommen werden und muss nicht durch einen persönlichen Berater erfolgen. Die Empfehlung muss aber als für den (potentiellen) Investor als in seinem Interesse dargestellt werden und sich auf bestimmte Finanzinstrumente beziehen.

Die Empfehlung braucht nicht unbedingt im Zusammenhang mit einem Kauf dieser Finanzinstrumente stehen, sondern kann sich auch auf das Halten oder den Verkauf von Finanzinstrumenten beziehen, die der Investor bereits vorher erworben hatte.

In ihrem Artikel hat die BaFin deutlich darauf hingewiesen, dass es für das Vorliegen einer persönlichen Empfehlung in der Regel nicht ausreicht, wenn lediglich bestimmte Produktkategorien genannt werden, wie zum Beispiel „Fonds“ oder „Aktien“. In einem solchen Fall wäre der Tatbestand der Empfehlung in Bezug auf bestimmte Finanzinstrumente nicht erfüllt.

Eine weitere Ausnahme ist dann gegeben, wenn die Empfehlung ausschließlich über allgemeine Informationsverbreitungskanäle erfolgt oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird und sich nicht an den einen Investor persönlich richtet. Allerdings wird sich der Betreiber der Onlineplattform nicht allein auf das Argument berufen können, er gebe die Empfehlung ausschließlich über allgemeine Informationsverbreitungskanäle bekannt, weil der (potentielle) Investor eine öffentlich zugängliche Plattform nutze. Schließlich beruht die Empfehlung auf individuellen Angaben des Investors und ist daher nicht für die Allgemeinheit geeignet.

Geschäftsmodell prüfen lassen

Die Frage, ob für die Dienstleistung, die auf der Plattform angeboten wird, eine Erlaubnis im Sinne des § 32 Abs. 1 KWG benötigt wird, hängt von den Umständen jedes Einzelfalls ab. Daher sollten Betreiber einer Plattform, die mit dieser bereits online gegangen sind, ihr Geschäftsmodell zumindest einmal durch einen Rechtsexperten beleuchten lassen.

Betreiber, die mit ihrer Plattform erst noch online gehen wollen, sollten das Geschäftsmodell bereits rechtzeitig vorher rechtlich begutachten lassen.

Für weitere Details verweisen wir auf den Artikel der BaFin, der hier verfügbar ist.

Tags: BaFin Robo Advice