Anbieter von Verbraucherkrediten und „Buy now, pay later“ Modellen müssen sich auf erheblichen Anpassungsbedarf einstellen.
15 Jahre ist es mittlerweile her, dass vom europäischen Gesetzgeber im Jahre 2008 die Richtline 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge geschaffen wurde. Dass es infolge neuer Finanzierungsmodelle und zunehmender Digitalisierung Anpassungsbedarf gibt, hat auch Brüssel erkannt. Der Rat der EU hat die neue Verbraucherkreditrichtlinie am 9. Oktober 2023 gebilligt.
Die Richtlinie wird im EU-Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt 20 Tage später in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, deren Vorgaben in nationales Recht umzusetzen und drei Jahre, um sie anzuwenden. Es bleibt abzuwarten, ob der bundesdeutsche Gesetzgeber Gold Plating betreibt, d.h. noch strengere Regeln beschließt als die mit der neuen Richtlinie vorgegebenen EU-Mindeststandards. Erklärtes Ziel der EU-Länder ist es, den Schutz der Verbraucher* vor Ver- und Überschuldung durch Kredite zu verbessern. Ob die Ausweitung der vorvertraglichen Informationspflichten und der Bonitätsprüfungspflichten im Vorfeld der Kreditvergabe tatsächlich geeignete Mittel sind, um Verbraucher in Zeiten steigender Zinsen und Inflation vor Ver- und Überschuldung durch Kredite zu schützen, erscheint fraglich.
Weiter Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtline
Die neuen Regeln gelten für Kredite bis zu einer Höhe von EUR 100.000, wobei jedes Land die Obergrenze auf der Grundlage der örtlichen Gegebenheiten festlegen kann. Umfasst sind Miet- oder Leasingverträge mit Kaufoption oder Kaufverpflichtung des Kunden. Auch Dispositions- und Überziehungskredite werden reguliert. Allerdings wird es den Mitgliedstaaten überlassen, ob sie die Verbraucherkreditregeln auf einige spezielle Kreditarten anwenden, die bislang vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG ausgenommen waren, wie zum Beispiel Kleinkredite bis zu EUR 200, zinslose Kredite und Kredite, die innerhalb von drei Monaten und mit geringen Gebühren zurückgezahlt werden müssen.
Von dem Regelungsbereich erfasst sind nunmehr auch „Buy now, pay later“ Modelle, bei denen der Kredit ausschließlich dem Erwerb von Waren oder Dienstleistungen dient. Dies gilt selbst dann, wenn der Zahlungsaufschub zins- und gebührenfrei ist, jedoch nicht, wenn der Warenlieferant oder Dienstleistungserbringer selbst dem Verbraucher einen Zahlungsaufschub einräumt und die Zahlung innerhalb von 14 Tagen (bzw. 50 Tagen bei Kleinstunternehmern) zu leisten ist. Da es sich bei den „Buy now, pay later“ Modellen aus Sicht des europäischen Gesetzgebers hauptsächlich um Kredite handelt, sollen diese keinen Zahlungsdienst im Sinne der Zahlungsdiensterichtlinie darstellen, sondern zukünftig unter die neue Verbraucherkreditrichtlinie fallen.
Weiter fällt die Finanzierungsform der sogenannten Schwarmfinanzierung unter den Regelungsbereich der Richtline, bei der ein Anbieter eine öffentlich zugängliche digitale Plattform betreibt, auf welcher eine Zusammenführung von potenziellen Kreditgebern mit finanzierungssuchenden Verbrauchern ermöglicht oder erleichtert wird.
Die Mitgliedstaaten können allerdings einzelne besondere Kreditarten vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausnehmen.
Vor Abschluss des Kreditvertrages ist durch den Kreditgeber eine eingehende Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers durchzuführen
Bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit sollen die Interessen des Verbrauchers berücksichtigt werden, um so eine unverantwortliche Kreditvergabe und eine Überschuldung zu verhindern. Informationen aus einer Schufa-Abfrage reichen für die Kreditwürdigkeit nicht aus. Vielmehr sind alle notwendigen Faktoren zu berücksichtigen, die die Fähigkeit des Verbrauchers zur Rückzahlung des Kredits beeinflussen, wie z.B. Informationen zu seinem Einkommen und seinen Ausgaben. Diese müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der Art, der Laufzeit, der Höhe und den Risiken des Kredits stehen. Der Tilgungsplan soll auf die Bedürfnisse und Rückzahlungsfähigkeit des Verbrauchers zugeschnitten sein.
Die Bewertung der Kreditwürdigkeit kann mittels Einsatzes von künstlicher Intelligenz erfolgen. In diesem Fall steht dem Verbraucher allerdings das Recht zu, das Eingreifen einer Person des Kreditgebers zu verlangen und zu erwirken. Zudem steht dem Verbraucher das Recht zu, eine aussagekräftige und verständliche Erläuterung zur Prüfung und der Funktionsweise der verwendeten automatisierten Verarbeitung zu erhalten.
Eine besondere Regelung besteht für Verbraucher, die eine Krebserkrankung überlebt haben. Diesen steht zukünftig nach einem bestimmten Zeitraum ein Recht auf Außerachtlassung ihrer Krankheitsgeschichte zu. Die Richtline schreibt diesbezüglich vor, dass von Krebs geheilte Verbraucher einen gleichberechtigen Zugang zu Versicherungen erhalten, die im Zusammenhang mit Kreditverträgen stehen. Versicherungsbedingungen dürfen sich dann nicht mehr auf Daten stützen, die im Zusammenhang mit der onkologischen Erkrankung stehen, wenn die Beendigung der medizinischen Maßnahme 15 Jahre zurückliegt.
Werbung und vorvertragliche Informationen
Hinsichtlich der Werbung von Verbraucherkrediten sollen die Verbraucher zukünftig umfassendere Standardinformationen erhalten, damit sie verschiedenen Angebote auf dem Markt besser miteinander vergleichen können.
Die Informationen sollen in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise für den Verbraucher abrufbar sein. Die Darstellung der Informationen hat dabei auch die Gegebenheiten und Einschränkungen digitaler Medien zu berücksichtigen, dies gilt insbesondere für Mobiltelefone. Der Verbraucher soll auch auf dem Bilderschirm seines Mobiltelefons alle wesentlichen Informationen auf einen Blick einsehen können. Die Gesamtkosten müssen klar und verständlich angegeben werden, wie bislang auch. Zudem sollen die Informationen an einem repräsentativen Bespiel erläutert werden, wobei dieses Beispiel so gewählt werden soll, dass der Gesamtbetrag des Kredites, die Rückzahlungsdauer und der effektive Jahreszins so weit wie möglich dem beworbenen Kreditvertrag entsprechen.
Des Weiteren muss die Werbung für Kreditverträge zukünftig einen klaren und auffallenden Warnhinweis enthalten, dass die Kreditaufnahme Geld kostet, wobei die Formulierung „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“ oder eine gleichwertige Formulierung verwendet werden muss. Zudem wird bestimmte Werbung verboten, wenn sie dem Verbraucher suggeriert, dass ein Kredit seine finanzielle Situation verbessert, oder dass in Datenbanken eingetragene Kredite keinen oder nur einen geringen Einfluss auf die Bewertung seiner Kreditwürdigkeit haben.
Die Richtline enthält als Anlage 1 das Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“, dessen Inhalt den Verbrauchern als vorvertragliche Information zu den wesentlichen Merkmalen des Kreditvertrages bereitgestellt werden soll.
Werden die vorvertraglichen Informationen weniger als einen Tag vor dem Zeitpunkt der Vertragserklärung zur Verfügung gestellt, muss der Kreditgeber den Verbraucher innerhalb von 7 Tagen nach Abschluss des Kreditvertrags an die Möglichkeit erinnern, den Kreditvertrag zu widerrufen.
Überziehungsmöglichkeit als Finanzprodukt
Vor dem Hintergrund, dass Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen zunehmend gängige Kreditformen sind, werden auch diese Finanzprodukte stärker reguliert.
Sollte es zu einer erheblichen Überschreitung über einen Zeitraum von mehr als einem Monat kommen, ist der Kreditgeber dazu verpflichtet, dem Verbraucher unverzüglich Informationen über die Überschreitung vorzulegen. Für den Fall, dass es regelmäßig zu einer Überschreitung kommt, hat der Kreditgeber dem Verbraucher Beratungsdienstleistungen anzubieten und ihn kostenfrei an Schuldnerberatungsdienste zu verweisen.
Obergrenzen
Mit der neuen Richtline wird auch die Möglichkeit der Schaffung von Obergrenzen von Zinsen und Kosten eingeführt. Es soll sichergestellt werden, dass Verbrauchern keine übermäßig hohen Sollzinssätze, effektiven Jahreszinssätze oder Gesamtkosten des Kredits in Rechnung gestellt werden können. Die Umsetzung der Sicherstellung wird allerdings den Mitgliedstaaten überlassen.
Widerrufsrecht und vorzeitige Rückzahlung
Hinsichtlich des Widerrufsrechts haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass der Verbraucher das Recht hat, innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen seinen Kreditvertrag zu widerrufen. Zudem haben die Verbraucher das Recht auf vorzeitige Rückzahlung und Reduzierung der Gesamtkosten des Kredits.
Zeitliche Begrenzung der Widerrufsfrist
Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, wird die Widerrufsfrist in jedem Fall auf zwölf Monate und 14 Tage nach Abschluss des Kreditvertrags begrenzt, auch wenn der Verbraucher die Vertragsbedingungen und Informationen nicht gemäß der Richtlinie erhalten hat. Die Widerrufsfrist läuft allerdings nicht ab, wenn der Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.
Es besteht konkreter Handlungsbedarf
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts zu begrüßen, auch um eine missbräuchliche Handhabung zu vermeiden.
Finanzierungsanbieter müssen die konkrete Umsetzung der neuen Verbraucherkreditrichtlinie durch den Bundesgesetzgeber im Auge behalten und ihre Prozesse dann an die neue Rechtslage anpassen. Gerne sind wir bei der Umsetzung behilflich.
* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.