28. Februar 2024
Profifußballvereine AML-Verpflichtet
Banking & Finance

Geldwäschepflichten für Fußballvereine und Spieleragenten

Jetzt gilt es! Profifußballvereine und Fußballagenten werden in den Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten aufgenommen.

Die Probleme sind schon lange bekannt. Der Fußballsport zieht nicht nur Anhänger jeder Altersklasse, sondern vermehrt auch Kriminelle an. Hierbei sollte nicht nur an eventuelle Gewaltstraftaten neben dem Platz in der sogenannten „Dritten Halbzeit“ gedacht werden, sondern vielmehr auch an Wirtschaftskriminelle. Grund für die Strahlkraft auf Kriminelle ist, dass insbesondere im Profifußball regelmäßig enorm hohe Geldsummen bewegt werden, Tendenz steigend. 

Wir zeigten bereits die Geldwäscherisiken im Profifußball sowie Bestrebungen der Europäischen Union (EU) auf, Spielerberater und Profifußballvereine geldwäscherechtlichen Pflichten zu unterwerfen. Nunmehr haben der Rat und das Parlament eine vorläufige Einigung über die Inhalte einer Geldwäsche-Verordnung erzielt, die auch den Pflichtenkreis für „Player“ im Bereich des Profifußballs präzisiert.

Wieso der Bereich Fußball?

„Man darf jetzt nicht alles so schlechtreden, wie es war.“, könnte man sich denken und die Augen davor verschließen, dass der Profifußball immer kommerzieller wird, durch die enormen Summen Kriminelle anlockt und dadurch zur „Spielwiese“ für Finanzstraftaten werden kann.

Dem Fußballsport kommt als Breitensport mit großer medialer Bedeutung eine hervorgehobene Stellung in der Zivilgesellschaft zu, die dazu führt, dass Spielern und Entscheidungsträgern in diesem Bereich ein Vorbildcharakter anhaftet. 

Dieser Vorbildcharakter dürfte, neben den offensichtlichen Missbrauchsmöglichkeiten des Fußballs für Geldwäsche- und andere kriminelle Zwecke, für die Entscheidung der EU ausschlaggebend gewesen sein, den Fußballsport als bislang einzigen Sport der geldwäscherechtlichen Regulierung zu unterwerfen.

Nach Auffassung des Verordnungsgebers zählten Transaktionen mit Investoren, Sponsoren, einschließlich Werbekunden, und der Transfer von Spielern zu den wichtigsten Risikobereichen der Geldwäsche (vgl. Erwägungsgrund 18a des Verordnungsentwurfs). 

Da die EU dies erkannt hat, ist es nur folgerichtig, dass Fußballvereine und Spieleragenten nunmehr in den Kreis der geldwäscherechtlichen Verpflichteten aufgenommen werden dürften.

Wer wird nun Verpflichteter im Sinne der Verordnung?

Zunächst einmal ist zu klären, wer überhaupt in den Kreis der Verpflichteten aufgenommen werden soll. Die EU plant dies für Profifußballvereine und Fußballagenten. 

Unter einem „Profifußballverein“ ist jede juristische Person zu verstehen, die Eigentümer oder Manager eines (i) lizensierten Fußballvereins ist, der (ii) der Liga bzw. den Ligen auf Nationalebene eines EU-Mitgliedsstaats angehört, dessen (ii) Spieler und Mitarbeiter vertraglich verpflichtet sind und (iii) für ihre Dienste entlohnt werden (vgl. Artikel 2 (36c) Verordnungsentwurf).

„Fußballagent“ ist jede natürliche oder juristische Person, die (i) gegen Entgelt Vermittlungsdienste erbringt und (ii) Fußballspieler und/oder Profifußballvereine bei Verhandlungen über den Abschluss eines Vertrags für einen Fußballspieler vertritt oder, alternativ, (ii) Profifußballvereine bei Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung über den Transfer eines Spielers vertritt (vgl. Artikel 2 (36e) Verordnungsentwurf).

Während Fußballagenten uneingeschränkt dem Pflichtenkreis der Verordnung unterliegen sollen, sieht der Verordnungsentwurf bereits jetzt für Profifußballvereine eine Reihe von Ausnahmen vor.

Die Profifußballvereine sollen nämlich nur bei der Vornahme der folgenden Geschäfte geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen:

  • Transaktionen mit einem Investor; 
  • Transaktionen mit einem Sponsor;
  • Transaktionen mit Fußballagenten oder anderen Vermittlern; und
  • Transaktionen zum Zwecke des Transfers eines Fußballspielers.

Der geneigte Leser mag direkt erkennen, wieso der Verordnungsentwurf diese Einschränkung beinhaltet. Nur hier sehen die verantwortlichen Gremien ein markantes Geldwäscherisiko und damit die Notwendigkeit einer Regulierung. Bereits im ersten Teil dieses Blogbeitrags haben wir dargestellt, weshalb wir diese Kategorien von Geschäften als besonders risikogeneigt erachten, eine Einbeziehung in die geldwäscherechtliche Regulierung erscheint uns daher zweckmäßig.

Möglichweise hofft der Verordnungsgeber bereits durch diese Maßnahme, den Anreiz des Fußballsports, für kriminelle Zwecke missbraucht zu werden, zu reduzieren und eine weiterreichende Regulierung damit obsolet zu machen.

Der risikobasierte Ansatz der Regulierung seitens der EU zeigt sich allerdings auch noch an anderer Stelle. Die EU hat nämlich auch erkannt, dass die Geldwäscherisiken hauptsächlich bei größeren Vereinen bestehen, die häufig auch international agieren. Um kleinere Vereine nunmehr nicht unverhältnismäßig zu belasten, können die Mitgliedsstaaten daher „kleinere Vereine“ von den Anforderungen der Verordnung ganz oder zumindest teilweise befreien.

Sogar Vereine der jeweiligen erste nationale Liga können befreit werden, wenn der Gesamtjahresumsatz in den letzten zwei Jahren unter EUR 5.000.000 pro Jahr lag.

Für Deutschland hat diese geplante Befreiungsregelung derzeit (und auch perspektivisch) keine praktische Auswirkung, da keiner der Vereine aus der 1. Bundesliga unterhalb dieser Umsatzschwelle liegt. Auch Fußballvereine der 2. Bundesliga dürften diese Schwelle überschreiten.

Betroffene Fußballvereine sollten nun handeln.

Der Verordnungsentwurf sieht derzeit vor, dass die Verordnung am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten soll und drei Jahre nach dem Inkrafttreten gelten soll. Sie könnte damit bereits im 2. Quartal 2027 gelten (Artikel 65 Verordnungsentwurf). Als Verordnung bedarf sie keiner Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten, sondern entfaltet unmittelbar Bindungswirkung. Das bedeutet, alle Vereine, die unter den Begriff der Profifußballvereine fallen und von keiner Befreiung profitieren, unterliegen den Pflichten unmittelbar.  

Deshalb sind betroffenen Vereine wohlberaten, die verbleibende Zeit sinnvoll zu nutzen und „selbstkritisch, auch sich selbstgegenüber zu sein“. Hierbei sollte eine Bestandsaufnahme vorgenommen werden, die u.a. die folgenden Fragen klärt:

  • Mit wem tätigen wir Geschäfte?
  • Woher stammen unsere Gelder?
  • Wohin fließen unsere Gelder?
  • Wer überwacht intern die Einhaltung anwendbaren Rechts?
  • Bestehen in unserem Verein ausreichende Kenntnis und Sensibilität, um Geldwäscherisiken frühzeitig zu erkennen?

Das dürfte die „Vorbereitung“ sein. Sobald die Verordnung Geltung erlangt, müssen die betroffenen Vereine „hellwach und von Anfang an bereit sein“.

EU-Verordnung – wichtiger, aber kleiner Schritt

Schaut man sich die Ergebnisse der Regelungen des Verordnungsentwurf zum Fußballsektor an, so fällt es schwer, in Jubelstürme zu verfallen. Die Einbeziehung bestimmter risikogeneigter Transaktionen ist aus unserer Sicht risikoangemessen und damit begrüßenswert. Dennoch schließen die Maßnahmen, insbesondere mit Blick auf vorhandene Beschränkungen und Ausnahmen, nicht vollends aus, dass betroffene Vereine zum Zwecke der Geldwäsche missbraucht werden. Was den verpflichteten Vereinen zunächst Erleichterung verschafft, wird Kriminelle dazu verleiten, neue Mittel und Wege zu finden, weiterhin inkriminierte Gelder über Transaktionen im Fußballsektor in den legalen Wirtschaftskreislauf einzuschleusen. 

Ob sich die EU künftig zu einer noch weiter reichenden Regulierung veranlasst sieht, bleibt fürs Erste abzuwarten; „das ist Schnee von morgen“. 

Tags: AML-Verpflichtete Banking & Finance Geldwäsche Profifußballverein Sportrecht