26. Januar 2024
Kreditzweitmarktgesetz
Banking & Finance

Kreditzweitmarktgesetz – die Frist läuft!

Nach Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes zur Kreditzweitmarktrichtlinie noch vor Jahresende, bleibt den betroffenen Unternehmen nun nur wenig Zeit.

Kurz vor Ablauf der unionrechtlichen Umsetzungsfrist zum 29. Dezember 2023 hat der deutsche Gesetzgeber das Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute (Kreditzweitmarktgesetz – KrZwMG) verabschiedet. Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditzweitmarktrichtlinie) und ist am 30. Dezember 2023 in Kraft getreten. Die Regelungen des Gesetzes decken sich weitgehend mit denen des Referentenentwurfs und des Regierungsentwurfs, allerdings hat der Gesetzgeber auf den letzten Metern noch einige relevante Änderungen im Gesetz vorgenommen.

Zweitmarkt für notleidende Kredite

Das KrZwMG regelt den Markt der sog. notleidenden Kredite (Non-performing loans, NPLs). Damit sind erstmals seit Entstehung des Kreditzweitmarktes die Pflichten von Käufern und Verkäufern notleidender Kredite, die Anforderungen an die Erbringung von Kreditdienstleistungen und die Beaufsichtigung von Kreditdienstleistungsinstituten gesetzlich geregelt.

Notleidend sind Kredite, die unter Art. 47a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) fallen, d.h. Kredite, bei denen ein Ausfall als eingetreten gilt, und Kredite, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als wertgemindert angesehen werden. Aus Sicht der BaFin fallen unter den Begriff der notleidenden Kreditverträge auch gekündigte und endabgerechnete, titulierte, wertberichtigte oder abgeschriebene Forderungen.

Abschließender Katalog an Kreditdienstleistungen

Das KrZwMG umfasst vier Kreditdienstleistungen: 

  1. das Einziehen und die Durchsetzung fälliger Zahlungsansprüche und anderer Ansprüche des Kreditgebers aus dem Kreditvertrag,
  2. die Neuverhandlung von sich aus dem Kreditvertrag ergebenden Rechten, Pflichten oder sonstigen wesentlichen Bedingungen, entsprechend den Anweisungen des Kreditkäufers,
  3. die Bearbeitung von im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag stehenden Beschwerden und
  4. die Unterrichtung des Kreditnehmers über im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag stehende Änderungen der Zinssätze, Belastungen oder fälligen Zahlungen.

Hierbei handelt es sich um einen abschließenden Katalog an Tätigkeiten, jeweils in Bezug auf einen notleidenden Kreditvertrag (oder Ansprüche des Kreditgebers hieraus), der durch einen Kreditkäufer erworben wurde. Derartige Kreditdienstleistungen dürften zukünftig nur noch von sog. Kreditdienstleistungsinstituten erbracht werden. Mit dem Begriff des Kreditdienstleistungsinstituts entsteht somit zugleich ein weiteres „Institut“, das der Finanzmarktregulierung unterliegt.

Erlaubnisverfahren für Anbieter von Kreditdienstleistungen – besondere Fristen für die Antragstellung beachten

Sofern ein Unternehmen beabsichtigt, Kreditdienstleistungen zu erbringen, bedarf es hierfür der Erlaubnis der BaFin. Die hierfür einzureichenden Unterlagen entsprechen größtenteils den bereits für Anträge nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) bekannten Vorgaben (Nachweis von Zuverlässigkeit und Fachkenntnissen der Geschäftsleiter, geeignete Inhaber bedeutender Beteiligungen, tragfähiger Geschäftsplan etc.). BaFin und Deutsche Bundesbank haben zwischenzeitlich umfassende Merkblätter, Übersichten und Formulare veröffentlicht, die die Vorbereitung der Erlaubnisanträge erleichtern. 

§ 46 KrZwMG sieht für Unternehmen, die bereits vor dem Inkrafttreten des KrZwMG Kreditdienstleistungen erbracht haben, grundsätzlich eine Übergangszeit von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes vor; innerhalb dieser Frist ist die Erbringung von Kreditdienstleistungen noch ohne Erlaubnis möglich. Wenn Unternehmen über diese Übergangsfrist hinaus Kreditdienstleistungen erbringen wollen, müssen sie eine Erlaubnis bei der BaFin beantragen. 

Hierfür gelten spezielle – und auch sehr enge – Fristen, um diese Absicht im Sinne eines gestuften Verfahrens zunächst der BaFin mitzuteilen und anschließend die nach § 10 Abs. 3 KrZwMG erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der finale Gesetzestext sieht hierzu in § 46 Abs. 2 KrZwMG für beide Fristen einen Zeitraum von sieben Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes vor. Aus den Beschlussempfehlungen und dem Bericht des Finanzausschusses gingen jedoch noch eine dreiwöchige Frist für die Mitteilung eine achtwöchige Frist für die Einreichung der Unterlagen bei der BaFin hervor; eine vergleichbare Regelung fand sich auch im Referenten- und im Gesetzentwurf. Insofern handelt es sich hierbei offensichtlich um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers. Das Bundesministeriums der Finanzen hat zwischenzeitlich mitgeteilt, dass der Gesetzgeber für die Absichtsanzeige sieben Wochen nach Inkrafttreten und für die Einreichung der erforderlichen Angaben und Unterlagen weitere sieben Wochen vorgesehen hatte, also sieben plus sieben Wochen und damit insgesamt 14 Wochen. Eine entsprechende Anpassung des Gesetzes sei geplant.

Die BaFin hat vor diesem Hintergrund klargestellt, dass sie die Einreichung der Angaben und Unterlagen für den Erlaubnisantrag auch nach dem 16. Februar 2024 akzeptieren wird, und zwar bis spätestens zum 5. April 2024. Dies entspreche der vom Gesetzgeber intendierten Frist von insgesamt 14 Wochen. Die initiale Anzeige der Absicht, Kreditdienstleistungen über den 29. Juni 2024 hinaus zu erbringen, sei jedoch in jedem Fall bis zum 16. Februar 2024 bei der BaFin und der Deutschen Bundesbank einzureichen.

In jedem Fall haben die Fristen bereits zu laufen begonnen, sodass bei der Absicht der Erbringung von Kreditdienstleistungen über den Stichtag 29. Juni 2024 hinaus Eile geboten ist.

Keine Umsetzungsfristen für Kreditkäufer und -verkäufer

Das KrZwMG enthält zudem verschiedene Verhaltens-, Informations- und Meldepflichten für Verkäufer notleidender Kredite, Kreditkäufer und Kreditdienstleister. So hat beispielsweise das verkaufende Kreditinstitut einen potenziellen Kreditkäufer vor Abschluss einer Vereinbarung über den Erwerb eines notleidenden Kreditvertrags umfassend über den Kreditvertrag oder die Ansprüche hieraus zu informieren. Zudem müssen Kreditinstitute, die notleidende Kreditverträge auf einen Kreditkäufer übertragen, zweimal jährlich der BaFin und Bundebank Informationen zu den Kreditkäufern übermitteln. Die entsprechenden Regelungen gelten ab Inkrafttreten des Gesetzes, besondere Umsetzungsfristen sind nicht vorgesehen. Sofern noch nicht geschehen, sollten betroffene Kreditinstitute somit notwendige Anpassungen zeitnah vornehmen, um den neuen Vorgaben des KrZwMG zu entsprechen und die Meldepflichten erfüllen zu können.

Auch Kreditkäufer treffen besondere Pflichten. Sofern bei Abschluss einer Vereinbarung über den Erwerb eines notleidenden Kreditvertrags ein Kreditdienstleister beauftragen werden muss (z.B. da der Kreditvertrag mit einer natürlichen Person geschlossen wurde), hat der Kreditkäufer den Aufsichtsbehörden spätestens an dem Tag, an dem die Erbringung der Kreditdienstleistungen beginnt, den Namen und die Anschrift des Kreditdienstleisters mitzuteilen. Zudem bestehen regelmäßige Mitteilungspflichten zu den übertragenen Kreditverträgen oder Ansprüchen hieraus. Auch diese Vorgaben gelten unmittelbar mit Inkrafttreten des Gesetzes, besondere Umsetzungsfristen sind nicht vorgesehen.

Tatsächliches Wachstum des Kreditzweitmarktes bleibt abzuwarten 

Ob die Regelungen des KrZwMG auch tatsächlich zu der von der EU-Kreditzweitmarktrichtlinie angestrebten Belebung und Zunahme des Kreditzweitmarktes führen, bleibt abzuwarten. Jedenfalls hat die Thematik der notleidenden Kredite im Hinblick auf die weiterhin hohe Inflation an Relevanz gewonnen. 

Für Unternehmen, die Kreditdienstleistungen erbringen oder anderweitig vom KrZwMG erfasst werden, gilt es, sich umgehend auf die neue Rechtslage einzustellen und die neuen Anforderungen schnellstmöglich umzusetzen. 

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