7. Mai 2024
PSD 3
Banking & Finance

PSD 3 / PSR – EU Payment Package nimmt nächste Hürde

EU-Parlament stimmt Reformvorschlägen für Regelungen zu Zahlungsdiensten und E-Geld-Anbietern zu. 

Das EU-Parlament hat am 23. April 2024 in erster Lesung die Vorschläge der EU-Kommission zur neuen Payment Services Directive 3 (PSD 3) und der sie flankierenden Payment Services Regulation (PSR) angenommen. Zuvor waren die Vorschläge der EU-Kommission durch den Ausschuss für Wirtschaft und Währung (ECON-Ausschuss) überarbeitet worden. Die vom EU-Parlament vorgenommenen Änderungen im Gesetzespaket werden nunmehr Gegenstand der weiteren Trilog-Verhandlungen sein.

Financial Data Access and Payments Package

Ausgangspunkt der Reformvorschläge war der Review der Payment Services Directive 2 (PSD 2) (Richtlinie (EU) 2015/2366) durch die EU-Kommission und die dazu am 28.06.2023 veröffentlichten Vorschläge zum Financial Data Access and Payments Package, die unter anderem eine Erneuerung der PSD 2 vorsehen. Ergänzt werden die neuen Rechtsakte zu Zahlungsdiensten durch eine Verordnung über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten, die den Datenzugang erleichtern und die Nutzung von Kundendaten verbessern soll. Hierdurch verfolgt die EU-Kommission insbesondere die Verbesserung von Kontoinformationsdiensten und Finanzinformationsdienstleistungen. 

E-Geld-Institute unterfallen künftig ebenfalls der PSD 3

Hauptteil der Novelle der PSD ist die Integration der Regelungen der zweiten E-Geld-Richtlinie (Richtlinie 2009/110/EG) als neuer Abschnitt II der PSD 3, um E-Geld-Institute künftig als Unterfall von Zahlungsinstituten derselben Aufsicht zu unterstellen. Nach Inkrafttreten der PSD 3 soll die E-Geld-Richtlinie außer Kraft treten. Trotz der weiterreichenden Anpassung bleiben gleichwohl einige Unterschiede bestehen, wie beispielsweise abweichende Zulassungsvoraussetzungen. 

Anpassung der Zahlungsdienste

Anpassungen finden sich auch bei den erfassten Zahlungsdiensten in Anhang I der PSD 3. Einige Alternativen, wie beispielsweise die Bareinzahlung und Barabhebung auf Zahlungskonten, die sich in der PSD 2 noch auf Nr. 1 und 2 aufgeteilt, wurden nun in Nr. 1 zusammengefasst. Dafür wurden die bisher bereits als alternative Tatbestände gewerteten Dienste des „Issuings“ und des „Acquirings“, die zuvor gemeinsam in Nr. 5 geregelt wurden, als eigene Tatbestände Nr. 3 und 4 aufgeteilt. Dies dürfte die Umsetzung im nationalen Recht deutlich erleichtern, inhaltlich Änderungen sind dadurch aber nicht zu erwarten. 

Keine erneute Zulassungspflicht für bestehende Zahlungsinstitute

Die Übergangsvorschriften der PSD 3 sehen keine erneute Zulassungspflicht für Zahlungsinstitute vor, die bereits über eine Erlaubnis i.S.d. Art. 11 PSD 2 verfügen. Allerdings müssen die Institute sicherstellen, dass sie innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten der neuen Regelungen diesen auch entsprechen, da anderenfalls ein Ausschluss von der Erbringung von Zahlungsdiensten droht. Hierzu wird die Einhaltung der neuen Anforderungen gegenüber den Aufsichtsbehörden entsprechend nachzuweisen sein. Gleiches gilt für E-Geld-Institute, die bereits eine Erlaubnis nach der E-Geld-Richtlinie haben; auch hier ist eine Übergangsfrist von 24 Monaten nach Inkrafttreten der neuen Regelungen vorgesehen.

Folgende vom Änderungen im Gesetzespaket sind hierbei herauszustellen: 

Reduziertes Anfangskapital 

Während im Entwurf der EU-Kommission für das Anfangskapital von E-Geld Anbietern noch eine Untergrenze von mindestens EUR 400.000 vorgesehen war, wurde diese gemäß Vorschlag des ECON-Ausschusses auf EUR 350.000 heruntergesetzt.

Grenzüberschreitende Erbringung 

Auch die Regelungen zur grenzüberschreitenden Erbringung von Zahlungsdiensten wurden im Rahmen der ECON-Beratungen angepasst. 

Zum einen wurde die grenzüberschreitende Erbringung von Zahlungsdiensten durch Agenten in Art. 19 PSD 3 durch die Änderungen des ECON-Ausschusses dahingehend modifiziert, dass nun E-Geld-Dienste von dieser Regelung ausgenommen sind. Die grenzüberschreitende Erbringung von E-Geld-Dienste richtet sich ausschließlich nach den Vorgaben des Art. 20 PSD 3.

Zum anderen wurden die Fristen für die Bearbeitung von Anträgen zur grenzüberschreitenden Erbringung angepasst. So sollen die zuständigen Behörden im Heimatstaat zehn Arbeitstage für die Weiterleitung der Unterlagen an die Behörden des Aufnahmestaates haben, woran sich für diese eine 15-tägige Bearbeitungs- und Prüfungsfrist anschließt (hier war ursprünglich jeweils eine Frist von einem Monat vorgesehen). Nach spätestens 30 Tagen sollen die zuständigen Behörden das Institut von ihrer Entscheidung in Kenntnis setzen (hier war ursprünglich jeweils eine Frist von drei Monaten vorgesehen). 

Um ausreichend über die Möglichkeit und die hierfür erforderlichen Informationen zu informieren, soll von Seiten der EU-Kommission eine spezielle Webseite hierzu eingerichtet werden (Erwägungsgrund 37a PSD 3). 

Bargeld auch ohne Kauf 

Nachdem eine Bargeldauszahlung im Einzelhandel bereits möglich war, sofern zugleich auch ein Kauf getätigt wurde, soll der Zugang zu Bargeld zukünftig noch einfacher werden. Im neuen Artikel 37 PSD 3 wird die Bargeldabhebung in Einzelhandelsgeschäften auch ohne Kauf geregelt. Hiernach sind Einzelhandelsgeschäfte von der Anwendung der Richtlinie ausgenommen, sofern sie die Bargeldabhebung in ihren Räumlichkeiten anbieten, in denen hauptberuflich Waren verkauft oder Dienstleistungen erbracht werden. Die im ursprünglichen Entwurf vorgesehene Auszahlungsgrenze von EUR 50 wurde im Rahmen der ECON-Beratungen auf EUR 100 erhöht. Neu hinzugefügt wurde auch die Voraussetzung, dass die Abhebung des Kunden nicht anonymisiert werden darf und zwingend eine Kundenauthentifizierung verwendet werden muss. 

Mehr Transparenz bei Geldautomatenbetreibern 

Daneben sieht die PSD 3 auch Regelungen zu Auszahlungen durch Geldautomatenbetreiber, die keine Zahlungskonten betreuen oder andere Zahlungsdienste erbringen vor (Artikel 38 PSD 3). Solche Dienste bedürfen keiner Zulassung, wohl aber einer Registrierung. Artikel 38 PSD 3 wurde um Absatz 4a ergänzt, der vorsieht, dass auch für die Geldautomatenbetreiber die in Artikel 7 der PSR festgelegten Grundsätzen zu Transparenz von Gebühren und Entgelten gelten und das insbesondere stets sichergestellt werden muss, dass diese bei Beginn der Leistungserbringung angezeigt werden müssen. 

„Buy now, pay later“ weiterhin auch für Zahlungsdienste relevant

Daneben werden zur Vermeidung von Unsicherheiten in der Praxis viele Begriffe neu definiert oder weiter konkretisiert. Unter anderem wird in Erwägungsgrund 35 der PSD 3 nunmehr klargestellt, dass die sog. „Buy now, pay later“-Dienste zwar grundsätzlich als Kredite anzusehen sind und als solche der Verbraucherkredite-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2023/2225) unterfallen. Wenn sie jedoch im Zusammenspiel mit Zahlungsdiensten erbracht werden, sollen sie ebenfalls in den Anwendungsbereich der PSD 3 fallen. 

Berufshaftpflicht-Anforderungen und Anfangskapital

Das Vorhandensein einer Berufshaftpflichtversicherung für Anbieter von Zahlungsauslösediensten und Kontoinformationsdiensten war bereits durch die PSD 2 vorgesehen, nunmehr werden die Anforderungen an die abzuschließende Berufshaftpflicht beziehungsweise eine ähnliche Haftungsgarantie modifiziert. Diese Institute sollen als Alternative zur Berufshaftpflichtversicherung zukünftig ein Anfangskapital vorhalten können, wenngleich nur in der Phase der Zulassung oder Registrierung. Nach dem Vorschlag der EU-Kommission sollte durch die Berufshaftpflichtversicherung lediglich sichergestellt werden, dass die Haftungsverpflichtungen gemäß der PSR erfüllt werden können. Im Rahmen der Änderungen des ECON-Ausschusses wurde eine Haftungssumme von EUR 50.000 als Untergrenze festgelegt. 

Starken Kundenauthentifizierung

Auch die bereits in der PSD 2 enthaltenen Vorgaben zur starken Kundenauthentifizierung werden im Rahmen der PSR modifiziert. Unter der PSD 2 mussten Kunden zwei von drei Authentifizierungsfaktoren angeben: Wissen (etwas, das nur der Nutzer weiß), Besitz (etwas, das nur der Nutzer besitzt) und Inhärenz (etwas, das der Nutzer ist), um Zugang zu ihren Konten zu erhalten. Während der Vorschlag der EU-Kommission vorsah, dass diese zwei oder mehr Elemente nicht notwendigerweise der gleichen Kategorie angehören müssen, stellt der Standpunkt des EU-Parlaments zusätzlich klar, dass die Unabhängigkeit der Elemente jederzeit gewahrt bleiben und das Authentifizierungsverfahren jederzeit ein hohes Maß an Sicherheit gewährleisten muss. 

Wie geht es weiter

Nach der Abstimmung im Europäischen Parlament befindet sich das Gesetzespaket rund um die PSD 3 und die PSR im fortgeschrittenen Stadium des Gesetzgebungsverfahrens. Nunmehr sind die Mitgliedstaaten im Rat gefordert sich zu positionieren, damit die Trilog-Verhandlungen beginnen können. Die weiteren Schritte werden aber erst nach den Wahlen zum EU-Parlament im Juni 2024 erfolgen.

Nach Inkrafttreten sind die Regelungen der PSD 3 durch die Mitgliedstaaten umzusetzen. Hierfür ist eine Frist von 18 Monaten vorgesehen. Die Regelungen der PSR sollen nach dem Willen der EU-Kommission ebenfalls 18 Monate nach Inkrafttreten Anwendung finden. Das EU-Parlament hat den von der Kommission für die Umsetzung der PSD3 vorgeschlagenen Zeitplan beibehalten, jedoch sollen die Regelungen der PSR grundsätzlich erst 21 Monate nach ihrem Inkrafttreten gelten. 

Auch wenn noch nicht alle Punkte des Gesetzespaketes rund um die PSD 3 und die PSR final sind, sollten Zahlungsinstitute sich spätestens jetzt mit den künftigen Regelungen auseinandersetzen und deren Umsetzung in Angriff nehmen. 

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