20. Dezember 2017
Verjährung
Service Corporate / M&A

Rettung vor der Verjährung

Zum Ende des Jahres verjähren wieder zahlreiche Ansprüche – vor allem solche aus dem Jahr 2014. Wir erklären, wie Sie sich gegen einen drohenden Rechtsverlust schützen können.

Wenn der Weihnachtsmann den roten Mantel überstreift und seine Wichtel eilig die letzten Geschenke auf den Schlitten packen… Wenn die Menschen durch die Städte hetzen, weil Tannenbaum und Speisen zum Fest noch fehlen… Und wenn auch der Postbote die weihnachtlichen Briefe und Pakete nicht mehr zählen kann…

Dann herrscht auch in Anwaltskanzleien rege Betriebsamkeit. Denn mit Ende eines jeden Jahres droht die Verjährung vieler Ansprüche und damit ein unnötiger Rechtsverlust.

Verjährung von Ansprüchen: Worum es eigentlich geht!

Zweck der Verjährung ist es, Rechtsfrieden zu schaffen. Die Verjährung kommt dem öffentlichen und dem Interesse der Parteien an Klarheit über die Rechtsverhältnisse nach. Mit anderen Worten: Der Schuldner soll wissen, ob er noch in Anspruch genommen werden kann oder nicht. Er soll davor bewahrt werden, auf unbestimmte Zeit Rücklagen für eine mögliche Inanspruchnahme bilden zu müssen.

Tritt Verjährung ein, so hat der Schuldner das Recht, die Leistung allein wegen des Zeitablaufs zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Allerdings muss der Schuldner dieses Recht ausdrücklich ausüben – im Fachjargon: Er muss sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Rechte und Rechtstellungen, die keine Ansprüche sind, wie z.B. das Widerrufs- oder das Rücktrittsrecht, können nicht verjähren. Auf sie werden Verjährungsregeln jedoch entsprechend angewandt.

Die Einrede der Verjährung schützt den Schuldner auch vor einer Verschlechterung der Beweislage: Je mehr Zeit nach der Anspruchsentstehung vergangen ist, desto schwieriger wird es allgemein, andere Gründe für das Nichtbestehen des Anspruchs im Prozess darzulegen und zu beweisen. Zum Schutz des Gläubigers sind die Fristen aber grundsätzlich so bemessen, dass sie entweder auf seine positive Kenntnis von dem Anspruch abstellen oder ihm jedenfalls ausreichend Zeit für eine Kenntnisnahme verbleibt und er damit den drohenden Rechtsverlust durch rechtzeitige Geltendmachung verhindern kann.

Wann ein Anspruch verjährt

Die Verjährung ist in den §§ 194 ff. BGB geregelt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von der Person des Schuldners und den Anspruchsvoraussetzungen erlangt oder diese grob fahrlässig verkennt. Spätestens endet sie kenntnisunabhängig nach zehn oder 30 Jahren. Erfasst sind alle privatrechtlichen Ansprüche, wobei es gesetzliche und vertragliche Sonderregeln geben kann.

Das bedeutet, dass mit Ablauf des Jahres 2017 alle in 2014 entstandenen Ansprüche verjähren. Es ist also jedes Jahr aufs Neue Vorsicht geboten!

Gesetzliche Sonderregeln zur Verjährung von Ansprüchen

Einige Ansprüche sind gesetzlich besonderen Verjährungsfristen, u.a. auch mit anderem Fristbeginn, unterworfen. Die bekannteste Sonderregelung ist sicherlich diejenige für kaufrechtliche Ansprüche auf Mängelgewährleistung. Diese Ansprüche verjähren in zwei Jahren ab Entstehung – also unabhängig von einer Kenntnisnahme und auch nicht erst zum Jahresende.

Die kürzesten Verjährungsfristen gelten im Wettbewerbsrecht: Hier verjähren Ansprüche, etwa wegen unlauterer geschäftlicher Handlungen oder unzumutbarer Belästigungen eines Marktteilnehmers, bereits in sechs Monaten nach ihrer Entstehung. Schadensersatzansprüche verjähren dagegen erst in zehn Jahren nach ihrer Entstehung, Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit sogar erst nach 30 Jahren.

Ebenfalls nach 30 Jahren verjähren rechtskräftig festgestellte oder Ansprüche aus vollstreckbaren Urkunden. Auch im Gesellschaftsrecht gelten häufig andere Fristen, z.B. fünf Jahre (kenntnisunabhängig) bei der Inanspruchnahme von Geschäftsführern und Vorständen oder zehn Jahre bei Ansprüchen auf Kapitalerhaltung und -aufbringung. Überhaupt keine Verjährung tritt bei dem Anspruch auf Grundbuchberichtigung ein. Dieser Anspruch bildet aber die absolute Ausnahme. Im Übrigen müssen alle Ansprüche nach spätestens 30 Jahren verjähren. Auch vertraglich können keine längeren Fristen vereinbart werden. Denn irgendwann, so die klare Vorgabe des Gesetzgebers, muss auch mal Ruhe sein.

Rettung vor der Verjährung!

Zur Verhinderung des drohenden Rechtsverlusts bieten sich mehrere Möglichkeiten an:

Die Klage ist der sicherste Weg, die Verjährung eines Anspruchs abzuwenden. Dabei genügt es, wenn die Klage vor Jahresende eingereicht wird.

Allerdings muss die Klage dem Schuldner „demnächst“ zugestellt werden. Der Begriff „demnächst“ ist nicht eindeutig definiert. Eine Zustellung im Verlauf des Monats Januar dürfte wohl immer ausreichend sein. Stellt das Gericht die Klage noch später zu, so muss der Gläubiger sich dies nicht vorhalten lassen, wenn er an der verspäteten Zustellung keine Schuld trägt.

Aber Obacht: Die verspätete Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses begründet natürlich eine Schuld des Gläubigers! Darüber hinaus ist der Gläubiger verpflichtet, sich nach einem gewissen Zeitraum (ca. sechs Wochen) bei Gericht zu erkundigen, ob zugestellt wurde und ggf. die Zustellung anmahnen. Tut er dies nicht, kann ihm die verspätete Zustellung entgegen gehalten werden.

Wer es nicht mehr rechtzeitig schafft, vor Ablauf der Verjährungsfrist den Anspruch einzuklagen, kann den Erlass eines Mahnbescheids gegen den Schuldner beantragen. Auch dies wirkt zunächst verjährungshemmend. Legt der Schuldner indes Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein und fordert das Gericht den Gläubiger zur Begründung seines Anspruchs auf, muss dieser den Anspruch zeitnah (spätestens nach sechs Monaten) gerichtlich weiterverfolgen.

Auch die Aufnahme von Verhandlungen über den Anspruch wirkt verjährungshemmend. Allerdings ist sehr strittig und im Einzelfall nur schwer nachzuweisen, ob tatsächlich Verhandlungen über den Anspruch geführt wurden. Fest steht jedenfalls: Wer als Schuldner die Erfüllung des Anspruchs ablehnt, verhandelt nicht, egal wie viele Vergleichsangebote ihm der Gläubiger unterbreitet. Als Gläubiger sollte man sich daher nicht auf die verjährungshemmende Wirkung von Verhandlungen verlassen. Sicherer ist es, mit dem Schuldner (schriftlich) eine Vereinbarung über den (zeitweisen) Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu schließen. Aus der Verjährungsverzichtsabrede sollte sich unmissverständlich ergeben, welche Ansprüche betroffen sind und wann die Verjährung wieder anlaufen soll.

Fazit: „Und wenn das fünfte Lichtlein brennt, …

dann hast du Weihnachten verpennt!“, sagt ein alter Kinderreim. In der Juristerei ist nichts unerfreulicher als das „Verpennen“ der Verjährungsfrist. Wer seine Ansprüche rechtzeitig geltend macht, erspart sich viel unnötigen Ärger.

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