17. Februar 2020
Coronovirus Liefervertrag
Commercial

Force Majeure – Auswirkungen des Coronavirus

Der Ausbruch des Coronavirus kann zur Suspendierung von Lieferpflichten führen. Lieferanten müssen zumutbare Maßnahmen zur Abmilderung der Folgen ergreifen.

Viele Produktionsstandorte in China sind aktuell von den Auswirkungen betroffen, die der Ausbruch des neuen Coronavirus (Covid-19) nach sich zieht. Dies wirkt sich auch auf deutsche und andere internationale Unternehmen aus, die Fertigungsstätten in China unterhalten oder Waren aus China beziehen.

International agierende Unternehmen erhalten derzeit in großem Umfang Force-Majeure-Anzeigen von Lieferanten. Hieraus ergeben sich die rechtlichen Fragen, ob der Ausbruch des neuen Coronavirus zu einer Suspendierung der Lieferpflicht von Lieferanten führt und welche Schritte die betroffenen Kunden einleiten müssen.

Aktuelle Lage zum Coronavirus

Am 30. Januar 2020 rief die WHO die internationale Gesundheitsnotlage („public health emergency of international concern″) aus. Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland veröffentlichte am 3. Februar 2020 eine Teilreisewarnung für die chinesische Provinz Hubei. Für das restliche Gebiet der Volksrepublik China rät das Auswärtige Amt von nicht notwendigen Reisen ab. Zudem haben chinesische Behörden Reisebeschränkungen für Wuhan und andere Städte der Provinz Hubei erlassen, Quarantänemaßnahmen angeordnet und das chinesische Neujahrsfest verlängert. Andere Staaten (z.B. die USA) haben ebenfalls Reisebeschränkungen zur Eindämmung des neuen Coronavirus eingeführt. Internationale Fluglinien haben ferner den Reiseverkehr nach China zeitweise eingestellt oder zumindest eingeschränkt.

Rechtsgrundlagen bei Leistungshindernissen

Gemäß Art. 79 des UN-Kaufrechts (CISG) entfällt für den Lieferanten eines internationalen Kaufvertrags die Haftung für ein aus höherer Gewalt (d.h. Force Majeure) resultierendes Leistungshindernis. Ist die Erfüllung sogar auf Dauer objektiv unmöglich, entfällt der Erfüllungsanspruch.

Auch internationale Lieferverträge enthalten häufig Force-Majeure-Klauseln, die üblicherweise für die Dauer von höherer Gewalt eine Suspendierung der betroffenen Leistungspflichten (z.B. Lieferpflicht des Lieferanten) vorsehen.

Das BGB sieht für Lieferverträge keine gesonderte Höhere-Gewalt-Regelung vor, weshalb die Gerichte bei der Beurteilung von Leistungshindernissen auf die allgemeinen Regelungen zurückgreifen müssen. In Betracht kommen bei höherer Gewalt insbesondere § 275 und § 313 BGB. Ist die Erfüllung der Leistungspflicht unmöglich oder grob unverhältnismäßig, führt § 275 BGB zu einem Wegfall der Leistungspflicht oder, im Fall der groben Unverhältnismäßigkeit, zumindest zu einem Leistungsverweigerungsrecht des Lieferanten. Die wohl herrschende Meinung geht davon aus, dass § 275 BGB auch bei einer vorübergehenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung für die jeweilige Dauer des Leistungshindernisses anzuwenden ist. Stört das Leistungshindernis dagegen lediglich das Äquivalenzverhältnis (z.B. Erhöhung der Beschaffungspreise), kann dies zu einer Anpassung der Vertragsregelungen gemäß § 313 BGB führen.

Definition der höheren Gewalt

Die deutsche Rechtsprechung setzt sich häufig im Reiserecht mit dem Begriff der höheren Gewalt auseinander. Höhere Gewalt (d.h. Force Majeure) ist gemäß der Auslegung deutscher Gerichte ein

  • betriebsfremdes, von außen herbeigeführtes Ereignis, das
  • unvorhersehbar und ungewöhnlich ist, und das
  • mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann.

An dieser Definition der deutschen Rechtsprechung orientieren sich in der Regel auch die Force-Majeure-Klauseln in Lieferverträgen, zumindest soweit diese Lieferverträge dem deutschen Recht unterliegen. Bei der Auslegung der Force-Majeure-Klauseln dürften somit die Grundsätze der deutschen Rechtsprechung zur höheren Gewalt von erheblicher Bedeutung sein.

Coronavirus als relevantes Ereignis

Die Beurteilung der höheren Gewalt ist stets stark einzelfallabhängig. Für das deutsche Reiserecht ist jedoch anerkannt, dass Epidemien und Seuchen prinzipiell als höhere Gewalt angesehen werden können. Dies haben z.B. das AG Augsburg (Urteil v. 9. November 2004 – 14 C 4608/03) im Hinblick auf den Ausbruch des SARS-Virus und das AG Homburg (Urteil v. 2. September 1992 – 2 C 1451/92-18) bezüglich eines Ausbruchs von Cholera entschieden. Bei der Beurteilung sollen hiernach insbesondere den Erklärungen des Auswärtigen Amtes und den Empfehlungen der WHO Indizwirkung zukommen. Auch behördliche Maßnahmen (z.B. Produktionseinschränkungen oder Embargos) können als höhere Gewalt eingestuft werden.

Gemäß der deutschen juristischen Kommentarliteratur zu dem CISG sind Naturkatastrophen, Epidemien und staatliche Eingriffe ebenfalls typische Fallbeispiele, die zu höherer Gewalt im Sinne von Art. 79 CISG führen können.

Im Fall des neuen Coronavirus liegen Warnungen und Empfehlungen des Auswärtigen Amtes sowie der WHO vor. Ferner beschränken aktuell verschiedene Maßnahmen der chinesischen Behörden die Wirtschaftstätigkeit in China. Das neue Coronavirus dürfte in Verbindung mit den behördlichen Maßnahmen somit (vergleichbar zum SARS-Virus) ein Ereignis sein, dass höhere Gewalt (d.h. Force Majeure) auslösen kann.

Unabwendbarkeit des Leistungshindernisses

Ein Fall von höherer Gewalt liegt jedoch nur vor, wenn das Leistungshindernis unabwendbar ist, d.h. mit zumutbaren Maßnahmen nicht beseitigt werden kann. Die Zumutbarkeit ist ebenfalls durch eine stark einzelfallabhängige Interessenabwägung zu ermitteln.

Gerade im Hinblick auf Art. 79 CISG weist die deutsche juristische Kommentarliteratur darauf hin, dass dem Lieferanten zur Abwendung des Leistungshindernisses regelmäßig auch finanzielle Mehraufwendungen zumutbar sind. Beispielhaft sollen alternative Transportmittel (z.B. Lufttransport statt Seetransport) zumutbar sein, auch wenn dies für den Lieferanten mit hohen Verlusten verbunden ist. Auch könne der Käufer im Rahmen der Angemessenheit vom Lieferanten die Lieferung von Ersatzware verlangen, soweit eine Ersatzlieferung bei dem betreffenden Lieferverhältnis in Betracht kommt.

Ähnliche Grundsätze könnten auch deutsche Gerichte bei der Auslegung von § 275 BGB und § 313 BGB zugrunde legen. Abhängig vom jeweiligen Einzelfall müsste der Lieferant somit die zumutbaren Alternativmaßnahmen (z.B. alternative Fertigung, alternative Lieferquelle und alternative Transportwege) zur Vermeidung oder Abwendung des Leistungshindernisses vornehmen.

Konsequenzen für Kunden der betroffenen Lieferanten

Die Kunden dürfen von den betroffenen Lieferanten somit durchaus zumutbare Maßnahmen verlangen, die eigene Lieferfähigkeit trotz der Auswirkungen des neuen Coronavirus und der damit zusammenhängenden behördlichen Maßnahmen aufrechtzuerhalten. Welche konkrete Maßnahmen Lieferanten im Rahmen der Zumutbarkeit durchführen müssen, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Die Kunden sollten gegenüber ihren eigenen Abnehmern jedoch möglichst frühzeitig und nachweisbar auf die drohenden Lieferschwierigkeiten wegen höherer Gewalt hinweisen, um den Abnehmern die Möglichkeit zu verschaffen, sich selbst auf das Leistungshindernis einzustellen und schadensmindernde Maßnahmen einzuleiten.

Häufig ergeben sich diese Anzeigepflichten auch aus den Force-Majeure-Klauseln in den Lieferverträgen. In diesem Fall müssten die Kunden sicherstellen, dass sie die etwaigen Formerfordernisse (z.B. Schriftform) gemäß den vertraglichen Regelungen einhalten.


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Tags: Coronavirus Covid-19 Force Majeure Höhere Gewalt Leistungshindernis Liefervertrag