27. Februar 2020
faire Verbraucherverträge
Commercial

Neue AGB für „faire Verbraucherverträge″

Mit dem "Gesetz für faire Verbraucherverträge" dürften umfangreiche Änderungen in AGB und neue Kalkulationen für Laufzeitverträge erforderlich werden.

Nach einer ersten Ankündigung im März 2019 hat das BMJV inzwischen den Entwurf eines „Gesetzes für faire Verbraucherverträge″ vorgelegt. Dieses Gesetz würde bei Inkrafttreten (vermutlich Mitte 2021) massive Auswirkungen auf sämtliche Verträge haben, die Unternehmen mit Verbrauchern schließen. In jedem Fall wird eine Änderung der AGB erforderlich werden.

Kürzere Vertragslaufzeiten für Dienstleistungen und Warenlieferungen

Dauerverträge über die regelmäßige Erbringung von Dienstleistungen oder die regelmäßige Lieferung von Waren dürfen ab Inkrafttreten des Gesetzes nur noch eine Laufzeit von maximal einem Jahr haben. Nach Ende der Laufzeit ist bei Nicht-Kündigung nur noch eine automatische Verlängerung um jeweils drei Monate denkbar.

Dies hat vor allem Auswirkungen auf Mobilfunkanbieter, Gas- und Strom-Lieferanten, Abonnements (z.B. von Zeitschriften) und Fitnessstudios, kann allerdings auch andere Langzeit-Verträge erfassen, bei denen Dienstleistungen über einen längeren Zeitraum erbracht werden. Zum Beispiel: Verträge über Grabpflege, Reinigungsleistungen, Unterricht, Betreuung etc.

Neukalkulation von Preisen bei Verbraucherverträgen

Um mit einem Ein-Jahres-Vertrag auch ein nagelneues Handy „für EUR 1″ anbieten zu können, müssten die monatlichen Raten des Mobilfunkvertrages deutlich steigen. Hier dürfte für Verbraucher schnell eine Schmerzgrenze erreicht sein, so dass das neue Mobiltelefon ggf. separat gekauft und über zwei Jahre abbezahlt werden muss. In jedem Fall hat ein abgeschlossener Verbrauchervertrag ein geringeres Volumen, so dass auch eine Neukalkulation mit Vertriebspartnern erforderlich sein wird.

Nicht-Änderung von AGB führt zum Entfall der Laufzeit

Wer nach Inkrafttreten des Gesetzes noch mit alten AGB operiert, muss damit rechnen, dass die Klausel zur Laufzeit unwirksam ist. Konsequenz wäre, dass überhaupt keine Laufzeit vereinbart wurde und der Verbraucher bei einem Handyvertrag jeden Monat kündigen könnte (§ 621 BGB). Unternehmen sollten das genaue Datum des Inkrafttretens des Gesetzes im Blick behalten. Hierzu wird es auf diesem Blog eine „Erinnerung″ geben.

Weitere Änderungen durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge geplant

Nach dem Gesetzesentwurf sollen Verbraucher ihre Geldforderungen gegen Unternehmen stets auch abtreten dürfen, z.B. an ein Inkassounternehmen. Ein Abtretungsverbot in AGB wäre unwirksam.

Unternehmen müssen die Einwilligung des Verbrauchers in Telefonwerbung dokumentieren und fünf Jahre lang nachweisen können.

Telefonisch geschlossene Verträge über Strom und Gas müssen von Verbrauchern noch einmal in Textform genehmigt werden, ansonsten werden sie nicht wirksam (Bestätigungslösung).

Schließlich setzt der Entwurf des Gesetzes das „Ferenschild″-Urteil des EuGH um. Hiernach darf die Verjährungsfrist bei gebrauchten Sachen nicht mehr auf ein Jahr begrenzt werden. Nur die Haftungsdauer für gebrauchte Waren darf auf ein Jahr reduziert werden.

Tags: AGB dienstleistung faire Verbraucherverträge Gesetz Warenlieferung