22. Februar 2023
Lieferung falsche Adresse Haftung
Commercial

Verschollene Lieferung: Wer haftet bei falscher Adressangabe?

Der Verbraucherschutz beim Online-Shopping findet laut AG München seine Grenzen dort, wo Kund:innen vertragliche Nebenpflichten verletzen.

Bei der heutigen Masse an Bestellungen im Internet kommt es auch vermehrt zu Problemen in der Abwicklung oder Rückabwicklung von Verträgen. Viele Regeln schützen dabei die Verbraucher:innen vor den Risiken, die mit einer Onlinebestellung und dem Versand der Ware einhergehen. 

So sieht § 446 BGB i.V.m. § 475 Abs. 2 BGB vor, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache (erst) mit der Übergabe an die Verbraucher:innen auf diese übergeht. Das bedeutet i.d.R., dass die Händler:innen dafür einstehen müssen, dass das versandte Paket die Kund:innen auch tatsächlich erreicht. Geht das Paket auf dem Versandwege verloren oder wird es beschädigt, so sind die Händler:innen daher regelmäßig verpflichtet, den Kund:innen den Kaufpreis zurückzuerstatten.

Falsche Anschrift angegeben – wer haftet? 

Was gilt aber, wenn die Kund:innen bei der Bestellung eine falsche Adresse angeben und das Paket aus diesem Grund nicht bei ihnen ankommt?

Mit dieser Frage hatte sich das Amtsgericht München zu befassen (AG München, Urteil v. 15. Juli 2022 – 122 C 6617/22). Eine Kundin hatte online eine Designerhandtasche bestellt, die nach ihren Angaben allerdings nie bei ihr angekommen sei. Sie verlangte von der Händlerin den Kaufpreis zurück.

Die Händlerin dagegen war von einer ordnungsgemäßen Zustellung ausgegangen, da sie einen unterzeichneten Nachweis über die Zustellung an der im Bestellvorgang von der Kundin angegebenen Adresse erhalten hatte. Wie sich herausstellte, handelte es sich bei der angegebenen Anschrift allerdings nicht um die tatsächliche Adresse der Kundin. Die Ursache der fehlerhaften Adresseingabe und der tatsächliche Verbleib der Lieferung blieben im Prozess unklar.

Die Kundin trug vor, der Zustellnachweis habe eine falsche Anschrift und eine falsche Unterschrift ausgewiesen, weshalb die Zustellung nicht bei ihr erfolgt sein könne. Die Händlerin führte dagegen aus, dass die Kundin die (falsche) Adresse selbst im Bestellvorgang angegeben habe und diese – sollte es tatsächlich zu einer falschen Zustellung gekommen sein – daher von ihr zu vertreten sei.

AG München: Falsche Adresseingabe verletzt vertragliche Nebenpflicht der Kund:innen

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. 

Ein Anspruch der Kundin auf Rückerstattung des Kaufpreises bestehe nicht. Die Kundin habe mit der Falschangabe der Lieferadresse ihre nebenvertragliche Pflicht zur Angabe einer korrekten Lieferadresse verletzt. Durch die Übersendung einer Bestellübersicht per E-Mail sei ihr auch die Möglichkeit gegeben worden, die Daten zu prüfen und ggf. zu korrigieren. 

Der Anspruch der Händlerin auf Zahlung des Kaufpreises sei auch nicht durch den Untergang der Kaufsache erloschen. Zwar tragen grds. nach der Gefahrtragungsregel des § 475 Abs. 2 BGB die Versender:innen das Risiko des zufälligen Untergangs. Allerdings gehe die Gefahr auf die Kund:innen über, wenn diese nach § 446 S. 1 BGB den Besitz an der gekauften Sache erlangen oder sich im Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB befinden. 

Bei Annahmeverzug der der Kund:innen keine Händlerhaftung für zufälligen Untergang

Das Gericht führte aus, dass die Händlerin der Kundin die Leistung durch Versendung der Ware vertragsgemäß angeboten habe. Die Kundin habe die Leistung jedoch infolge ihrer falschen Adressangabe und der daraus resultierenden Zustellung der Ware an der falschen Lieferanschrift nicht rechtzeitig zum Leistungszeitpunkt angenommen. Aufgrund der Tatsache, dass die Kundin selbst die falsche Lieferanschrift während des Bestellvorgangs angegeben habe, sei sie bei daraus resultierender Zustellung der Ware an der falschen Lieferanschrift in Annahmeverzug gewesen. 

Auf ein Verschulden komme es hierbei nicht an. Folglich müsse die Händlerin während des Annahmeverzuges nur noch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf den Untergang der Kaufsache vertreten. Geht in einem solchen Fall die Kaufsache leicht fahrlässig oder zufällig unter, bleiben die Kund:innen zur Gegenleistung in Form der Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.

Keine Verpflichtung zu anlassloser Überprüfung von Lieferanschriften 

Anhaltspunkte für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der Händlerin im Hinblick auf einen Verlust der Kaufsache sah das AG München im konkreten Fall nicht. Insbesondere sei sie nicht zur anlasslosen Überprüfung von Lieferanschriften, welche die Kund:innen selbst in die Bestellmaske eingeben, verpflichtet. 

Die Zustellung wurde durch Unterschrift quittiert. Wenn diese auch unleserlich gewesen sein möge, lasse sich daraus im Hinblick auf die Händlerin weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit ableiten.

Restriktive Auslegung der Gefahrtragungsregel überzeugt 

Interessant ist der vom Amtsgericht München gewählte Lösungsweg, wonach das Gericht zunächst die falsche Adressangabe als Nebenpflichtverletzung der Käuferin ansieht und dann einen Annahmeverzug der Käuferin feststellt. 

Das Ergebnis überzeugt jedenfalls: Auch wenn der Verbraucherschutz im Online-Shopping einen hohen Stellenwert hat, darf bei einer Falschangabe durch die Kund:innen im Rahmen des Bestellvorgangs das Risiko des damit einhergehenden Untergangs der Sache nicht die Händler:innen treffen. Es entspricht zwar dem Willen des Gesetzgebers, dass die Verbraucher:innen i.d.R. den Kaufpreis nur zahlen müssen, wenn die Ware tatsächlich auch an sie geliefert wird. Damit sind die Verbraucher:innen aber nicht von jeglicher Verantwortung befreit. In dem streitigen Fall war die Zustellung nur aufgrund eines Verschuldens der Kundin an eine falsche Adresse erfolgt. Die Händlerin hatte die Bestellung ordnungsgemäß verarbeitet und eine Versendung an die von der Kundin angegebene Adresse vornehmen lassen. 

In dieser Konstellation handelte es sich nicht um einen Fall eines zufälligen Untergangs der Sache, sondern um einen von der Verbraucherin zu vertretenen Untergang der Sache. Es wäre daher unbillig – und auch nicht von § 475 Abs. 2 BGB gedeckt –, wenn die Händlerin durch ein Verschulden der Verbraucherin sowohl die Ware als auch den Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen die Verbraucherin verlieren würde. 

Es ist interessengerecht, die Gefahrtragungsregel des § 475 Abs. 2 BGB nicht zu weit auszulegen und damit den Händler:innen alle Risiken im Zusammenhang mit einem Onlinekauf aufzubürden.

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