17. Juli 2019
Widerrufsrecht Matratze
Commercial

Widerruf eines Onlinekaufs von Matratzen

Nach Vorlage an EuGH: BGH bestätigt Widerrufsrecht für online erworbene Matratzen.

Der BGH hat entschieden, dass Verbraucher online abgeschlossene Verträge über den Kauf einer Matratze auch dann widerrufen können, wenn sie zuvor die Schutzfolie entfernt und die Matratze „probegelegen″ haben (BGH, Urteil v. 3. Juli 2019 – VIII ZR 194/16, Pressemitteilung Nr. 89/19).

Käufer entfernte Schutzfolie und schickte Matratze nach Probeliegen zurück

Ein Verbraucher hatte auf der Website des Verkäufers eine Matratze bestellt, die in einer Schutzfolie geliefert wurde.

In den AGB des Verkäufers fand sich eine Widerrufsbelehrung, in der unter anderem – entsprechend der im BGB vorgesehenen gesetzlichen Regelung – ausgeführt wurde, dass das Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, vorzeitig erlischt, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

Der Käufer entfernte die Schutzfolie von der Matratze, entschied sich dann aber knapp zwei Wochen später, die Matratze zurückzuschicken. Er kontaktiere den Verkäufer und bat um die Veranlassung des Rücktransportes. Der Verkäufer verweigerte sowohl die Übernahme der Transportkosten als auch die Rückzahlung des Kaufpreises, weshalb der Käufer die Matratze auf eigene Kosten zum Verkäufer zurückschickte.

EuGH zur Klärung angerufen: Widerruf auch bei versiegelter Ware möglich?

Die anschließende Klage des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Transportkosten ging durch die Instanzen. Da die gesetzlich normierte Ausnahme vom Widerrufsrecht aus hygienischen Gründen auf einer gleichlautenden Regelung der Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU) beruht, wandte sich der BGH schließlich an den EuGH.

Er legte dort die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die in der Verbraucherrechte-Richtlinie vorgesehene Ausnahme vom Widerrufsrecht für versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rücknahme geeignet sind, so auszulegen sei, dass die auch Waren erfasst, die – wie Matratzen – bei bestimmungsgemäßem Gebrauch mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen, durch geeignete Reinigungsmaßnahmen aber wieder verkehrsfähig gemacht werden können.

Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind eng auszulegen

Der EuGH stellte klar, dass die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen vom Widerrufsrecht grundsätzlich eng auszulegen sind.

Das Widerrufsrecht diene dem Verbraucherschutz. Da die Verbraucher bei einem Fernabsatzgeschäft die Ware vor Vertragsschluss nicht sehen können, sollen sie eine Bedenkzeit erhalten, in der sie die Waren ausprobieren oder prüfen können. Ausnahmen hiervon sollen nur dann bestehen, wenn ein Widerrufsrecht aufgrund der Beschaffenheit bestimmter Waren ist – beispielsweise aus hygienischen Gründen.

Das Widerrufsrecht könne daher für versiegelte Waren ausgeschlossen werden, wenn nach Entfernen der Versiegelung die Ware aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen endgültig nicht mehr verkehrsfähig ist, weil es für den Unternehmer wegen ihrer Beschaffenheit unmöglich oder übermäßig schwierig ist, Maßnahmen zu ergreifen, die sie wieder verkaufsfähig machen.

Matratzen fallen nicht unter den Ausschlusstatbestand

Ist es dem Verkäufer jedoch möglich und zumutbar, die Verkehrsfähigkeit der Ware wiederherzustellen, beispielsweise durch Reinigung oder Desinfektion vor einer etwaigen Neuversiegelung, führe die Entfernung der Versiegelung nicht dazu, dass das Widerrufsrecht ausgeschlossen sei.

Dies ist laut EuGH auch bei Matratzen der Fall. Es sei nicht ersichtlich, warum eine unter Umständen bereits benutzte Matratze nicht von einem Dritten wiederverwendet werden könne. So würden etwa in Hotels ein und dieselbe Matratze über einen längeren Zeitraum durch „aufeinanderfolgende“ Hotelgäste genutzt und es existiere auch ein Markt für gebrauchte Matratzen. Zudem könnten gebrauchte Matratzen auch gründlich gereinigt werden.

Matratzen vergleichbar mit Kleidungsstücken

Insoweit seien Matratzen vergleichbar mit Kleidungsstücken, die bei einer Anprobe ebenfalls in direktem Kontakt mit dem menschlichen Körper kommen. Für diese habe der Unionsgesetzgeber in den Erwägungsgründen der Verbraucherrechte-Richtlinie ausdrücklich klargestellt, dass die Verbraucher sie anprobieren können, ohne dass dies das Widerrufsrecht beeinträchtige.

Wie Kleidungsstücke könne der Unternehmer auch Matratzen nach der Rücksendung durch den Verbraucher soweit desinfizieren oder reinigen, dass sie anschließend wiederverwendet werden können.

BGH bestätigt Widerrufsrecht für online gekaufte Matratzen

Der BGH schloss sich in seinem Urteil den Ausführungen des EuGH an und bestätigte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen, die den Onlinehändler zur Rückzahlung des Kaufpreis und zur Erstattung der Kosten für den Rücktransport der Matratze verurteilt hatten.

Verbraucher schuldet unter Umständen Wertersatz

Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass Händler jede Behandlung der Ware durch die Käufer hinnehmen müssen. Auch der EuGH betont in seinem Urteil, dass Wertverluste, die auf eine übermäßige, in diesem Umfang nicht notwendige, Überprüfung zurückgehen, vom Verbraucher ersetzt werden müssen.

Unklar ist jedoch weiterhin, wie intensiv der Verbraucher die Matratze ausprobieren darf, bevor er dem Verkäufer Wertersatz schuldet. Spätestens an diesem Punkt könnte auch der Vergleich mit Kleidungsstücken kippen: Zu diesen heißt es in den Erwägungsgründen der Richtlinie, der Verbraucher dürfe sie „anprobieren, nicht jedoch tragen″. Eventuell wird es daher künftig weiterer Verfahren bedürfen, um zu klären, wo diese Grenze beim Testen von Matratzen zu ziehen ist.

EuGH lässt Frage nach Anforderung an Versiegelungen offen

Ergänzend hatte der BGH den EuGH um Klärung gebeten, welche Voraussetzungen die Verpackung einer Ware erfüllen muss, um als „Versiegelung“ im Sinne der Verbraucherrechte-Richtlinie zu gelten, und wie konkret der Verkäufer den Verbraucher auf den Verlust des Widerrufsrechts bei Entfernung der Versiegelung hinweisen muss.

Da der EuGH aber für Matratzen schon keine Ausnahme vom Widerrufsrecht sah, musste er diese Fragen nicht mehr beantworten. Dies ist insoweit bedauerlich, als insbesondere Informationen über die Beschaffenheit der Versiegelung für die Praxis interessant gewesen wären.

Praxistipp für (Online-)Händler

Allen Verkäufern von Matratzen, die im B2C-Bereich im Fernabsatz tätig sind, ist anzuraten, den Widerruf ausschließende Klauseln von ihren Internetseiten zu löschen, soweit dies nicht schon geschehen ist. Außerdem sollten sich Händler, um wirtschaftliche Verluste auf Dauer zu vermeiden, mit dem entsprechenden Equipment ausstatten oder geeignete Dienstleister engagieren, um etwaige zurückgesendete Matratzen ausreichend reinigen zu können, sodass diese erneut verkauft werden können.

Tags: Matratze Versiegelung Widerrufsrecht