5. Juni 2018
AGB Gerichtsstandsklausel international
Dispute Resolution Commercial International Maritime Wirtschaft

BGH zu AGB mit Gerichtsstandsklausel im internationalen B2B-Geschäft

Der BGH bekräftigt, dass an die Einbeziehung von AGB im internationalen Geschäft strengere Anforderungen zu stellen sind, als im Inlandsgeschäft.

In einem neuen Urteil bestätigt der BGH, dass an die Einbeziehung von AGB (konkret: Klausel zum Gerichtsstand) im internationalen Geschäft strengere Anforderungen zu stellen sind, als im Inlandsgeschäft (BGH, Urteil vom 26. April 2018 – VII ZR 139/17). Sofern eine Partei sich auf einen Handelsbrauch berufen möchte, der die Einbeziehung von AGB erleichtert, schafft das Urteil Klarheit im Hinblick auf die prozessuale Darlegungslast dieser Partei.

Die hier besprochene Entscheidung erinnert daran, dass bei internationalen Verträgen nicht ohne weiteres die im innerdeutschen Handelsverkehr geltenden Grundsätze zur Anwendung kommen.

Ein juristischer „Dauerbrenner″ in diesem Bereich sind Gerichtsstandsvereinbarungen, insbesondere solche in AGB einer Partei.

Im kaufmännischen Rechtsverkehr nach deutschem Recht kann eine Partei bekanntlich mit recht geringem Aufwand ihre AGB in den Vertrag einbeziehen, wenn die andere Partei dem nicht widerspricht, sei es einzelfallbezogen oder durch sog. „Abwehrklauseln″ in eigenen AGB. Wenn AGB einbezogen wurden und darin ein Gerichtsstand bestimmt wurde, ist diese Vereinbarung zwischen Kaufleuten in der Regel verbindlich (§ 38 Abs. 1 ZPO).

Bei Geschäften mit ausländischen Vertragspartnern sind hingegen Besonderheiten zu beachten. Einige davon illustriert das neue Urteil des BGH:

Vertragslage im Streitfall

Die österreichische Beklagte hatte gebrauchte Maschinen in Deutschland gekauft. Die deutsche Klägerin hatte es im Auftrag der Beklagten übernommen, die Anlagen abzubauen, zu befördern und beim Kunden in Österreich wieder aufzubauen.

Dem Vertrag lag ein per E-Mail übermitteltes Angebot des Dienstleisters zugrunde, dem seine AGB beigefügt waren. Sowohl im Angebotstext, als auch in den AGB befanden sich Standardklauseln, die auf einen Gerichtsstand in Nürnberg und die Geltung deutschen Rechts verwiesen. Dieses Angebot wurde mündlich angenommen. Es gab also keine Bestellung mit eigenen AGB des Auftraggebers oder einer sog. „Abwehrklausel″, die einer Geltung der AGB der anderen Seite widersprochen hätte.

Rechtsstreit vor deutschen Gerichten

Später klagte der Dienstleister eine Vergütungsforderung aus diesem Vertrag in Nürnberg ein. Die Beklagte wendete sich gegen die Zuständigkeit des Gerichts und meinte, er müsse in Österreich verklagt werden.

Wirksamkeit der Klausel ausschlaggebend

Kern der Streitigkeit war daher die Frage, ob die Wahl des Gerichtsstands gemäß AGB des Dienstleisters wirksam vereinbart war. Denn ihren allgemeinen Gerichtsstand hatte die Beklagte in Österreich.

Auch der Gerichtsstand des Erfüllungsorts lag laut BGH am österreichischen Bestimmungsort der Maschinen: Der Vertrag regelte zwar ausdrücklich, dass die einzelnen Leistungen in Deutschland und Österreich zu erbringen waren, was auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach. Bei sog. „Dienstleistungsverträgen″ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich EuGVVO (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) – um einen solchen handelte es sich hier – kann es zwar mehr als einen faktischen Erfüllungsort geben. In Folge dessen kann der Kläger zwischen mehreren Gerichtsständen wählen, so etwa bei einem Vertrag über einen Direktflug der Abflugs- und der Ankunftsort (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2009 – C-204/08, Rehder).

Das bedeutet aber nicht, dass jeder Ort einer Leistungshandlung einer Dienstleistung einen Gerichtsstand begründet. Vielmehr sind der oder die Ort(e) der hauptsächlichen Leistungserbringung zu ermitteln (vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2010 – C-19/09, Wood Floor Solutions). Dem schließt sich auch der BGH an und kommt zu dem Ergebnis, dass bei dem vorliegenden Vertrag der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung (nur) in Österreich lag, weil Remontage und Inbetriebsetzung das wesentliche Vertragsziel gewesen seien. Auch die Gewichtung der Vergütungsanteile für die einzelnen Leistungsabschnitte würde das bestätigen.

Keine schriftlich fixierte Willenseinigung

Wenn das europäische Zivilprozessrecht gilt, genügt (auch im B2B-Bereich) nicht eine vertraglich Einigung der Parteien auf einen Gerichtsstand. Art. 25 Abs. 1 EuGVVO setzt ferner voraus, dass die Einigung in einer bestimmten Form erfolgte. Grundsätzlich erforderlich ist die „Schriftlichkeit″ der Vereinbarung (wobei hierfür auch E-Mails genügen, vgl. Art. 25 Abs. 2 EuGVVO).

Eine schriftliche Bestellung hatte es in diesem Fall nicht gegeben, sondern eine mündliche Bestellung bzw. Annahme des Angebots. Daher verneinte der BGH das Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung ebenso wie eine schriftliche Bestätigung einer vorherigen mündlichen Vereinbarung. Die einseitige Übersendung von AGB mit einer Gerichtsstandsklausel genüge nicht für eine „Schriftlichkeit″ im Sinne der EuGVVO.

Der BGH grenzt diesen Fall ab von einer Entscheidung aus dem letzten Jahr (BGH, Urteil vom 25. Januar 2017 – VIII ZR 257/15, vgl. dazu Anm. Zarth, EWiR 2017, 287 f.). Damals hatte der BGH die „Schriftlichkeit″ der nur von einer Partei unterzeichneten Vereinbarung bejaht (Wirksamkeit der Gerichtsstandsklausel), weil feststand, dass die Parteien den Text der Vereinbarung „gemeinsam″ vor Ort fixiert hatten. Offenbar war damals ausschlaggebend, dass der schriftlich fixierte Text als Verkörperung der Erklärung beider Parteien anzusehen war. Das Angebot des Dienstleisters im hiesigen Fall enthielt hingegen eindeutig noch keine Erklärung des Bestellers.

Form gemäß Handelsbrauch

Für den Fall entscheidend war daher die Frage, ob die alternative Form des Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c) EuGVVO gewahrt war. Danach genügt

im internationalen Handel [eine Vereinbarung] in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten

Der Dienstleister hatte vor Gericht behauptet, die Vereinbarung einer Gerichtsstandsklausel durch mündliche Annahme eines Angebots (mit einer solchen Klausel) entspreche jedenfalls in der konkreten Branche und im deutsch-österreichischen Geschäftsverkehr einem Handelsbrauch. Sie hatte einige weitere Beispiele von Geschäften dokumentiert und Sachverständigenbeweis angetreten.

Das Oberlandesgericht verneinte eine der Form des Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c) EuGVVO genügende Vereinbarung dennoch, weil die Klägerin einen Handelsbrauch nicht ausreichend substantiiert habe. Das war laut BGH rechtswidrig:

Der BGH verweist auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach es für einen Handelsbrauch auf den jeweiligen Geschäftszweig ankommt, in dem die Parteien tätig sind (vgl. EuGH, Urteil vom 20. April 2016 – C-366/13, Profit Investment; Urteil vom 20. Februar 1997 – C-106/95, MSG).

Wenn eine Partei einen solchen Handelsbrauch behauptet, ist dem von Amts wegen nachzugehen (Prüfung der internationalen Zuständigkeit), es gelten vor deutschen Gerichten die Grundsätze des Freibeweises. Mangels Beweiserhebung war das Urteil aufzuheben. Die Instanzgerichte müssen zum Vorliegen eines Handelsbrauchs noch Beweis erheben.

Vertragliche Vereinbarung des Erfüllungsorts

Hilfsweise hatte die Klägerin sich auf einen vom faktischen Erfüllungsort abweichenden vereinbarten Erfüllungsort in Deutschland berufen, weil ihr Angebot als Erfüllungsorte sowohl den deutschen Ort der Demontage, als auch den österreichischen Bestimmungsort nannte. Dem erteilte der BGH eine Absage:

Ein einheitlicher Erfüllungsort war nicht vereinbart, sondern nur Erfüllungsorte für bestimmte Leistungen, konkret für die Demontage und Montage. Ob eine solche Vereinbarung von Erfüllungsorten lediglich für einzelne Vertragspflichten überhaupt einen Gerichtsstand abweichend von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich EuGVVO begründen kann, ist streitig. Der BGH ließ die Frage ausdrücklich offen. Denn aus dem Angebotstext ergebe sich jedenfalls keine Vereinbarung eines Erfüllungsorts auch für die vertragliche Gegenleistung, die Gegenstand der Klage war.

Wirksame Rechtswahl

Im Zusammenhang mit der Diskussion des Erfüllungsorts erwähnt das Urteil am Rande, dass der BGH von einer wirksamen Rechtswahl der Parteien gemäß Art. 3 Abs. 1 Rom-I-VO ausging. Da auch die Rechtswahl nur in der vorbehaltlosen Annahme eines mit AGB versehenen Angebots liegen konnte, lässt dieses Urteil keine klare Tendenz dahingehend erkennen, die Einbeziehung von AGB in internationale Verträge im B2B-Bereich allgemein strengeren Regeln zu unterwerfen, als im innerdeutschen Verkehr. Die Betrachtung beschränkte sich auf die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung.

Übermittlung von AGB für Gerichtsstandsvereinbarung allein nicht ausreichend

Die Entscheidung bekräftigt die schon bisher vorherrschende Auffassung, dass die bloße Übermittlung von AGB mit einer Gerichtsstandsklausel alleine nicht für eine formwirksame Vereinbarung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 EuGVVO genügt. Die Einigung der Parteien, nicht bloß ein Angebot dazu, muss schriftlich fixiert sein, auch wenn der Nachweis der Einigung auf einen schriftlich fixierten Text anders geführt werden kann, als durch einer beiderseitig unterschriebene Urkunde oder wechselseitige Schreiben oder E-Mails.

Wenn die Parteien das nicht beachtet haben, kommt es darauf an, ob die mündliche oder konkludente Annahme eines Angebots mit schriftlicher Gerichtsstandsklausel in dem jeweiligen Geschäftszweig einem internationalen Handelsbrauch entsprach. An diesem Punkt hilft die Entscheidung dem Kläger, weil sie klarstellt, dass die Anforderungen an die Darlegung eines solchen Handelsbrauchs nicht überspannt werden dürfen. Einem Beweisantritt wie im hiesigen Fall („Einholung eines Sachverständigengutachtens und Auskunft der Industrie- und Handelskammer„) muss das Gericht im Zweifel nachgehen.

Branchenüblichkeit national wie international ausschlaggebend

Es hängt dann vom Einzelfall ab, ob sich ein entsprechender Brauch feststellen lässt. Im Konkreten Streitfall mag das recht wahrscheinlich sein, wegen der vielen Bezüge zwischen der österreichischen und deutschen Rechtspraxis. Im Geschäft mit anderen Staaten bzw. in anderen Branchen werden die Gepflogenheiten im Umgang mit AGB jedoch häufig andere sein, als im innerdeutschen Geschäft. Daher gilt auch weiterhin, dass einer schriftlichen Bestätigung / Bestellung / Annahme unter Verweis auf die relevanten Dokumente im internationalen Geschäft eine größere Bedeutung zukommt, als im Inlandsgeschäft.

Tags: AGB b2b Gerichtsstandsklausel International