BGH: weitgehende Abkehr vom Grundsatz der Verschuldenshaftung im Kaufrecht
Der VIII. Zivilsenat vertritt ein sehr weites Verständnis des Begriffs „Ein- und Ausbaukosten“ i. S. v. § 439 Abs. 3 BGB.
Der VIII. Zivilsenat vertritt ein sehr weites Verständnis des Begriffs „Ein- und Ausbaukosten“ i. S. v. § 439 Abs. 3 BGB.