8. Dezember 2020
Deliktsgerichtsstand EuGVVO
Dispute Resolution

Neues vom EuGH zum Verhältnis von Vertrag und Delikt in der EuGVVO

Klagen gegen Vertragspartner wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts können laut EuGH am Deliktsgerichtsstand erhoben werden.

Der EuGH entschied kürzlich, dass zivilrechtliche Klagen gegen einen Vertragspartner wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts am Deliktsgerichtsstand der EU-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) erhoben werden können (Urteil vom 24. November 2020 – C-59/19 Wikingerhof GmbH & Co. KG ./. Booking.com BV).

Die große Kammer des EuGH stellte klar, dass eine Klage auf Unterlassung oder Schadensersatz wegen wettbewerbswidriger Geschäftspraktiken im Rahmen einer Vertragsbeziehung, soweit keine anderslautende wirksame Gerichtsstandsvereinbarung besteht, am Deliktsgerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO und somit auch am Sitz des Klägers möglich ist, wenn dort der sog. Erfolgsort belegen ist.

Hotelbetreiberin wirft Plattformbetreiberin Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung bei Vertragsschluss vor

Die in Deutschland ansässige Hotelbetreiberin Wikingerhof GmbH & Co. KG (Wikingerhof) wirft der Booking.com BV (Booking.com) mit Sitz in den Niederlanden vor, bei Vertragsschluss und Vertragsdurchführung ihre marktbeherrschende Stellung ausgenutzt zu haben. Wikingerhof betreibt ein Hotel in Schleswig-Holstein und bietet dessen Zimmer über die Buchungsplattform der Booking.com an.

Im Jahr 2015 erhob Wikingerhof Klage vor dem LG Kiel gegen Booking.com auf Unterlassung diverser Geschäftspraktiken, die aus Sicht von Wikingerhof einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Booking.com darstellten und daher wettbewerbswidrig seien. Wikingerhof wandte sich unter anderem dagegen, dass Booking.com auf ihrer Webseite – ohne vorherige Zustimmung von Wikingerhof – Hotelpreise als „vergünstigt″ oder „rabattiert″ bezeichnete, Wikingerhof die Kontaktdaten der vermittelten Hotelgäste vorenthielt und die Platzierung des Hotels Wikingerhof bei Suchanfragen von einer 15% übersteigenden Provision abhängig machte.

BGH ruft EuGH an: Deliktsgerichtsstand gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO eröffnet?

Das LG Kiel wies die Klage als unzulässig ab, da die Gerichtsstandsvereinbarung in den AGB von Booking.com für alle aus dem Vertrag mit Wikingerhof entstehenden Streitigkeiten die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte in Amsterdam vorsehe (Az. 14 HKO 108/15 Kart). Das OLG Schleswig ließ in seinem Berufungsurteil die Frage nach der Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung offen, wies die Klage aber dennoch ab, weil sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte weder aus dem Vertrags- noch aus dem Deliktsgerichtsstand der EuGVVO ergebe (Az. 16 U 10/17 Kart).

Wikingerhof legte daraufhin Revision beim BGH ein. Der BGH verneinte die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung in den AGB der Booking.com mit dem Argument, dass die Abrede über die Zuständigkeit der Gerichte in Amsterdam den Formerfordernissen von Art. 25 EuGVVO nicht genüge (Az. KZR 66/17). Im Dezember 2019 setzte der BGH das Verfahren aus und richtete ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH mit der Frage, ob der Deliktsgerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO für eine Klage eröffnet ist, wenn in Betracht kommt, dass das beanstandete Verhalten durch vertragliche Regelungen gedeckt ist, der Kläger aber geltend macht, dass diese Regelungen auf der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung des Beklagten beruhen.

Der EuGH hatte darüber zu entscheiden, ob eine Klage gegen einen Vertragspartner wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts, für die möglicherweise der Vertragsgerichtsstand gemäß Art. 7 Nr. 1 EuGVVO eröffnet ist, dennoch am Deliktsgerichtsstand gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO erhoben werden kann.

Hintergrund: Deliktsgerichtsstand in der EuGVVO eröffnet Zuständigkeit am Erfolgsort, an dem sich die unerlaubte Handlung auswirkt

Die EuGVVO vereinheitlicht die internationale und zum Teil auch die örtliche Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen Gerichte in Zivil- und Handelssachen und ist damit eines der zentralen Instrumente des europäischen Zivilverfahrensrechts. Ähnlich wie die ZPO enthält die EuGVVO einen allgemeinen Gerichtsstand am (Wohn-)Sitz der Beklagten sowie einige zusätzliche besondere Gerichtsstände (wie den Vertrags- und den Deliktsgerichtsstand), die ein Gerichtsverfahren in einem sach- und beweisnahen Forum ermöglichen sollen. 

Der Vertragsgerichtsstand des Art. 7 Nr. 1 EuGVVO sieht vor, dass eine Person, die ihren (Wohn-)Sitz in einem Mitgliedstaat hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden kann,

wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden

und der vertragliche Erfüllungsort in dem anderen Mitgliedstaat belegen ist.

Nach dem Deliktsgerichtsstand des Art. 7Nr. 2 EuGVVO kann,

wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht

geklagt werden.

Die Abgrenzung der beiden Gerichtsstände ist deshalb wichtig, weil der Deliktsgerichtsstand neben dem Handlungsort (dem Ort, an dem die unerlaubte Handlung begangen wurde) auch eine Zuständigkeit am Erfolgsort eröffnet, an dem sich die unerlaubte Handlung auswirkt. Der Erfolgsort liegt häufig am (Wohn-)Sitz des Betroffenen und ermöglicht diesem, Klage wegen unerlaubter Handlung vor den Gerichten im Heimatstaat zu erheben.

Autonome Auslegung des Unionsrechts: Kriterien zur Abgrenzung von Vertrag und Delikt

Die Begriffe „Vertrag″ und „unerlaubte Handlung″ im Sinne von Art. 7 EuGVVO sind unionsrechtsautonom auszulegen, und ihre Interpretation war bereits mehrfach Gegenstand von EuGH-Urteilen. Nach der EuGH-Rechtsprechung in Sachen Kalfelis ist der Deliktsgerichtsstand eröffnet, wenn die geltend gemachten Ansprüche nicht an einen Vertrag anknüpfen. In seinen Urteilen Handte und Brogsitter hat der EuGH danach unterschieden, ob der Kläger seine Klage auf die Verletzung einer vertraglichen, freiwillig eingegangenen Verpflichtung (dann Vertragsgerichtsstand) oder auf die Verletzung einer unfreiwilligen, gesetzlichen und damit deliktischen Verpflichtung stützt (dann Deliktsgerichtsstand). Laut EuGH ist eine vertragliche Verpflichtung betroffen, wenn sie anhand des Vertragsgegenstandes ermittelt werden kann und eine Auslegung des Vertrages „unerlässlich“ ist. Der Deliktsgerichtsstand ist hingegen eröffnet, wenn der geltend gemachte Anspruch nicht an einen Vertrag anknüpft, eine Auslegung des Vertrages also nicht unerlässlich ist.

Für kartell- und wettbewerbsrechtliche Schadensersatzklagen stellte der EuGH in den Urteilen CDC Wasserstoffperoxid, flyLAL-Lithuanian Airlines II und Tibor-Trans klar, dass der Deliktsgerichtsstand eröffnet ist. Dem Kläger steht somit neben dem Gerichtsstand am Handlungsort, der in der Regel am Sitz des beklagten Unternehmens belegen ist, auch ein Gerichtsstand am Erfolgsort offen. Als Erfolgsort stellte der EuGH in Sachen Lithuanian Airlines II und Tibor-Trans auf den durch den Wettbewerbsverstoß betroffenen Markt ab. In Sachen CDC Wasserstoffperoxid hatte der EuGH den Sitz des – durch verschiedene Kartellabsprachen mehrerer Beklagten aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten – geschädigten Klägers als den Erfolgsort bestimmt.

Deliktsgerichtsstand auch im Rahmen einer Vertragsbeziehung eröffnet, wenn klägerischer Anspruch auf die Verletzung einer gesetzlichen Verpflichtung gestützt ist 

Bisher hatte der EuGH noch nicht über die Frage entschieden, welches Gericht international zuständig ist, wenn gegen einen Vertragspartner Klage mit der Begründung erhoben wird, dass bestimmte von ihm eingeführte Vertragskonditionen wegen Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung eine unerlaubte Handlung darstellten.

In seinem Urteil in Sachen Wikingerhof ./. Booking.com folgte der EuGH der Empfehlung des Generalanwalts Henrik Saugmandsgaard Øe und hielt unter Anwendung der soeben dargestellten Abgrenzungskriterien Folgendes fest:

  • Bei der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit ist zunächst zu prüfen, ob die geltend gemachten Ansprüche vertraglicher Art sind oder eine unerlaubte Handlung zum Gegenstand haben. Dazu sei – so der EuGH – auf die der Klage zugrunde liegende Verpflichtung abzustellen. Eine unerlaubte Handlung liege vor, wenn sich der Kläger auf einen Verstoß gegen eine gesetzliche Verpflichtung stütze und es nicht unerlässlich erscheine, den Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages zu prüfen, um zu beurteilen, ob das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten rechtmäßig oder rechtswidrig sei.
  • Wikingerhof stütze seine Klage gegen Booking.com auf die Verletzung der gesetzlichen Verpflichtung, eine marktbeherrschende Stellung nicht zu missbrauchen. Das deutsche Wettbewerbsrecht verbiete allgemein und unabhängig von einem Vertrag den Missbrauch einer beherrschenden Stellung. Für die entscheidende Rechtsfrage, ob Booking.com eine marktbeherrschende Stellung missbraucht habe, sei es daher nach Ansicht des EuGH nicht notwendig, den Vertrag zwischen den Parteien auszulegen. Eine Auslegung des Vertrags sei allenfalls erforderlich, um zu beurteilen, ob die der Booking.com vorgeworfenen Geschäftspraktiken vorlägen. Damit falle die Klage von Wikingerhof unter Art. 7 Nr. 2 EuGVVO.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass Wikingerhof seine Klage am Deliktsgerichtsstand im Sinne der EuGVVO, d.h. in Deutschland als Erfolgsort der angegriffenen Geschäftspraktiken, erheben kann.

Folge für die Praxis: Schutz durch wirksame Gerichtsstandsvereinbarungen wird noch wichtiger

Der EuGH stellt mit seinem Urteil in Sachen Wikingerhof ./. Booking.com klar, dass einzelne Markteilnehmer bei der privaten Durchsetzung von Wettbewerbsverstößen im grenzüberschreitenden EU-Rechtsverkehr grundsätzlich die Wahl zwischen dem allgemeinen Gerichtsstand am Sitz der Beklagten (Art. 4 Abs. 1 EuGVVO) und dem besonderen Deliktsgerichtsstand (Art. 7 EuGVVO) haben. Letzterer begründet die internationale Zuständigkeit sowohl der Gerichte am Handlungsort als auch der am Erfolgsort, also an dem Ort, dessen Markt durch das geltend gemachte wettbewerbswidrige Verhalten betroffen ist.

Das EuGH-Urteil in Sachen Wikingerhof ./. Booking.com gibt zugleich Anlass zu einigen Folgefragen

  • Wie ist das Verhältnis von Vertrags- und Deliktsgerichtsstand in der EuGVVO, wenn eine Klage auf vertragliche und deliktische Anspruchsgrundlagen gestützt werden kann, weil das geltend gemachte schädigende Ereignis gleichzeitig eine unerlaubte Handlung und Vertragsverletzung darstellt? Ist der Weg zum Deliktsgerichtsstand in solchen Fällen aufgrund des eröffneten Vertragsgerichtsstands versperrt? 

    Die Aussage in dem Urteil, der Deliktsgerichtsstand sei eröffnet, 

      soweit [die Klage] auf die gesetzliche Verpflichtung gestützt ist, eine marktbeherrschende Stellung nicht zu missbrauchen

      spricht dafür, dass der EuGH einen generellen Vorrang des Vertragsgerichtsstands ablehnt. 

      Es ist jedoch zu beachten, dass eine Klage am Deliktsgerichtsstand der EuGVVO keine umfassende Zuständigkeit des Gerichts begründet, den Rechtsstreit nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Das nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO zuständige Gericht darf lediglich über Ansprüche aus unerlaubter Handlung entscheiden. Die Entscheidung über vertragliche Ansprüche ist hingegen dem nach Art. 7 Nr.1 EuGVVO oder nach Art. 4 Abs. 1 EuGVVO zuständigen Gericht vorbehalten.

    • Kann eine Partei gegen die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung im Anwendungsbereich von Art. 25 EuGVVO einwenden, sie sei durch den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung in die Abrede gedrängt worden? 

      Der EuGH hat in Sachen Apple Sales International zwar entschieden, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung auch Ansprüche wegen Verletzungen des Wettbewerbsrechts erfassen kann. Eine wirksame ausschließliche Gerichtsstandsabrede kann den Weg zum Deliktsgerichtsstand für Klage wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens versperren. Es ist im Schrifttum jedoch sehr umstritten und bis dato nicht höchstrichterlich geklärt, ob und inwieweit Nichtigkeitsgründe nach nationalem Recht (wie §§ 134138 BGB) im Rahmen von Art. 25 EuGVVO zu berücksichtigen sind.

      Angesichts des EuGH-Urteils in Sachen Wikingerhof ./. Booking.com empfiehlt es sich für Unternehmen, die Planungssicherheit über das zuständige Gerichtsforum für Streitigkeiten im Zusammenhang mit ihren Vertragsbeziehungen (einschließlich Auseinandersetzungen mit Vertragspartnern über den Vorwurf wettbewerbswidrigen Handelns) anstreben, eine wirksame ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung in ihre Verträge aufzunehmen bzw. die Wirksamkeit bereits enthaltener Gerichtsstandsvereinbarungen mit Blick auf Art. 25 EuGVVO zu überprüfen. 

    Tags: Deliktsgerichtsstand Erfolgsort EuGVVO Vertrag Zuständigkeit
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    Johanna Reiter-Brüggemann