ICC Schiedsverfahren: Im Zuge der fortschreitenden Globalisierung nimmt auch die Zahl internationaler Wirtschaftsstreitigkeiten zu.
Der Weg vor ein staatliches Gericht ist häufig nicht die beste Lösung, weil die Parteien ein neutrales Forum suchen. Sie wollen ihre Streitigkeiten nicht öffentlich austragen oder ihre Streitigkeiten durch ausgewiesene Experten in der jeweiligen Materie entschieden sehen.
Dies bietet die Wahl eines Schiedsverfahrens. In den internationalen Wirtschaftsbeziehungen spricht für die Wahl eines Schiedsverfahrens zudem die häufig bessere Vollstreckbarkeit im Vergleich zu einem staatlichen Urteil.
ICC Schiedsverfahren am bekanntesten – jetzt mit neuer Schiedsordnung
Die weltweit wohl bekannteste Schiedsgerichtsinstitution, der Internationale Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer (ICC) in Paris, hat nunmehr eine neue Schiedsordnung erlassen. Die sich stetig ändernden Anforderungen der Praxis an die moderne Schiedsgerichtsbarkeit machten eine Revision der bisherigen Regeln aus dem Jahr 1998 notwendig.
Die neue Schiedsordnung gilt für alle ICC Schiedsverfahren, die ab dem 1. Januar 2012 eingeleitet werden. Die wesentlichen Neuerungen betreffen die Einbeziehung mehrerer Parteien in das Verfahren, die Pflichten der Beteiligten zu einer zeit- und kosteneffizienten Verfahrensführung sowie die Bereitstellung von Eilschiedsrichtern (sogenannte „Emergency Arbitrator“).
Beteiligung Dritter an einem ICC Schiedsverfahren
Eine in der Praxis immer wiederkehrende Konstellation wurde nunmehr in den neuen Regeln explizit ausgestaltet: Die Beteiligung von mehreren Parteien an einem ICC Schiedsverfahren.
Die neue Schiedsordnung sieht vor, dass eine Partei, die eine dritte Partei in das Verfahren einbeziehen möchte, dies durch eine gegen die dritte Partei gerichtete Schiedsklage erreichen kann. Letztere wird dadurch eine eigenständige Partei des Verfahrens. Eine Streitverkündung oder gar Intervention durch die zusätzliche Partei kennt das ICC Schiedsverfahren nicht.
Nach der Einbeziehung können die Parteien gegen jede andere Partei Ansprüche in dem ICC Schiedsverfahren geltend machen. Diese können auch aus unterschiedlichen Verträgen herrühren, sofern die Schiedsvereinbarung diese umfasst. Ebenfalls können mehrere Schiedsverfahren verbunden werden.
Um eine zeit- und kosteneffizienten Verfahrensführung zu gewährleisten, ist unter anderem vorgesehen, dass so früh wie möglich mit allen Beteiligten eine Verfahrensmanagementkonferenz durchgeführt wird. In dieser wird der weitere Ablauf des Verfahrens festgelegt. Mittel, die das Schiedsgericht hierbei einsetzen kann, sind beispielsweise die Begrenzung von Länge und Inhalt der Schriftsätze, der Einsatz von Telefon- und Videokonferenzen sowie Schritte zur vergleichsweisen Beilegung der Streitigkeit. Des Weiteren muss das Schiedsgericht nach der letzten mündlichen Verhandlung dem Sekretariat der ICC und den Parteien den beabsichtigten Zeitpunkt nennen, an dem es den Entwurf des Schiedsspruchs der ICC zur Prüfung vorlegen will.
Ernennung eines Eilschiedsrichters
Die augenfälligste Neuerung ist die Einrichtung des Eilschiedsrichters. Wenn eine Partei zukünftig dringende vorläufige Maßnahmen benötigt und dementsprechend nicht die Bildung des Schiedsgerichts abwarten kann, kann sie einen entsprechenden Antrag an die ICC stellen. Diese ernennt einen Eilschiedsrichter, der innerhalb weniger Tage die beantragte Maßnahme anordnen kann.
Allerdings ist die Einschaltung eines Eilschiedsrichters nur möglich, wenn die zugrundeliegende Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien nach dem 31. Dezember 2011 geschlossen wurde. Zudem ist die Institution des Eilschiedsrichters ein Opt-out Modell, d.h. die Parteien können vereinbaren, dass im Streitfall ein Eilschiedsrichter nicht eingeschaltet werden kann. Nach deutschem Verfahrensrecht bleibt es den Parteien aber unbenommen, einstweiligen Rechtsschutz bei einem staatlichen Gericht zu suchen.
Die neue ICC-Schiedsordnung greift Entwicklungen in der Schiedsgerichtsbarkeit auf, die in den letzten Jahren bereits ohne „geschriebenes Recht“ gelebt wurden. So ist es insbesondere positiv, dass die Regeln sich nun auch explizit der Ausgestaltung von Mehrparteienverfahren widmen.
Ob sich der Eilschiedsrichter in der Praxis durchsetzt, bleibt abzuwarten. In Deutschland bestand und besteht die Möglichkeit, auch bei Bestehen einer Schiedsvereinbarung wirksamen einstweiligen Rechtsschutz bei staatlichen Gerichten zu erlangen. Jedoch kann sich der Eilschiedsrichter zu einem effektiven Hilfsmittel gerade in Ländern entwickeln, in denen effektiver einstweiliger Rechtsschutz durch ein staatliches Gericht nicht auf dem gleichen Niveau wie in Deutschland existiert.