Das Bundesministerium der Justiz will die Attraktivität Deutschlands als Schieds- und Justizstandort im internationalen Wettbewerb stärken.
25 Jahre liegt die letzte umfassende Reform des deutschen Schiedsverfahrensrechts im 10. Buch der ZPO (§§ 1025 ff.) bereits zurück. Die Entwicklungen in der nationalen und internationalen Schiedsgerichtsbarkeit waren seither vielfältig. So wurde nicht nur das „United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL)“-Modellgesetz, auf dem das deutsche Schiedsverfahrensrecht beruht, im Jahr 2006 überarbeitet. Nachbarstaaten Deutschlands haben längst ihr nationales Schiedsverfahrensrecht angepasst, ebenso wie viele maßgebliche Schiedsorganisationen ihre Schiedsordnungen überarbeitet haben. Insbesondere die technischen Rahmenbedingungen haben in dieser Zeit einen bedeutenden Wandel erfahren und zu einer immer stärkeren Digitalisierung von Schiedsverfahren geführt, v.a. durch die elektronische Kommunikation sowie die Möglichkeit der Durchführung von Videokonferenzen.
Anlässlich dieser Entwicklungen hat das Bundesministerium der Justiz in einem am 18. April 2023 veröffentlichten Eckpunktepapier insgesamt zwölf Eckpunkte für die geplante Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts vorgestellt. Vier weitere Punkte sollen einer ergebnisoffenen Prüfung unterzogen werden. Die Reform soll v.a. dazu dienen, das deutsche Schiedsverfahrensrecht an die Bedürfnisse der heutigen Zeit anzupassen und den Schieds- und Justizstandort Deutschland im internationalen Wettbewerb weiter zu stärken. Die hierfür zentralen Reformgegenstände des Eckpunktepapiers stellen wir im Folgenden dar.
Künftig soll im B2B-Verkehr wieder der Abschluss formfreier Schiedsvereinbarungen möglich sein
Derzeit gilt im B2B-Verkehr eine Art „gelockerte Schriftform“. Danach muss eine Schiedsvereinbarung grds. entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument enthalten sein oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen (§ 1031 Abs. 1 ZPO). Gewisse Erleichterungen dieser Form sind in § 1031 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO geregelt.
Hingegen will das Bundesministerium der Justiz im Unternehmerverkehr künftig wieder den Abschluss formfreier Schiedsvereinbarungen zulassen. Dies entspräche der bis Ende 1997 geltenden Gesetzeslage in Deutschland. Zugleich würde hierdurch die Option II des Art. 7 des UNCITRAL-Modellgesetzes in der Fassung aus 2006 umgesetzt. Nach dem Willen des Bundesministeriums der Justiz sollen hierdurch Zweifel am Abschluss elektronischer Schiedsvereinbarungen beseitigt werden und soll auch der Abschluss mündlicher Schiedsvereinbarungen wieder zugelassen werden. An den strengeren Formvorschriften des § 1031 Abs. 5 ZPO bei Beteiligung eines Verbrauchers* soll nach dem Eckpunktepapier allerdings festgehalten werden.
Zwar ist anerkannt, dass Schiedsvereinbarungen bereits nach der derzeitigen Gesetzeslage auf elektronischem Weg abgeschlossen werden können. Denn § 1031 Abs. 1 ZPO verlangt auch in seiner jetzigen Fassung nicht die Einhaltung der strengen Schriftform durch eigenhändige Unterschrift (§ 126 BGB). Insbesondere ist § 1031 Abs. 1 ZPO technologieoffen formuliert und umfasst u.a. moderne Kommunikationsmittel wie E-Mail. Der vollständige Verzicht auf das Formerfordernis scheint daher nicht zwingend notwendig, könnte allerdings für eine weitergehende Klarstellung im digitalen Raum sorgen, etwa mit Blick auf sog. Smart Contracts.
Außerhalb derartiger spezieller Vertragsgestaltungen sollte man sich allerdings nicht auf rein mündliche bzw. stillschweigende Schiedsabreden verlassen. Daher wird es zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten weiterhin anzuraten sein, Schiedsvereinbarungen nach Möglichkeit in Schriftform oder Textform zu dokumentieren.
Die Möglichkeit der Durchführung der mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung („Videokonferenz“) soll gesetzlich abgesichert werden – eine Aufzeichnung der Videokonferenz soll ebenfalls möglich sein
Die Durchführung von Videokonferenzen in Schiedsverfahren ist zwar bereits jetzt auch ohne gesetzliche Regelung gestattet. Hiervon wird v.a. seit Beginn der Corona-Pandemie verstärkt Gebrauch gemacht – sowohl für Verfahrensmanagementkonferenzen als auch für mündliche Verhandlungen einschließlich Beweisaufnahme. Sofern solche Videokonferenzen sachgerecht durchgeführt werden und alle Parteien hiermit einverstanden sind, begegnen sie auch nach jetziger Gesetzeslage keinen Bedenken. Unklar bleibt allerdings, unter welchen Voraussetzungen sie durchgeführt werden können, wenn eine Partei widerspricht.
Insofern wäre die beabsichtigte gesetzliche Verankerung, wie sie der Gesetzgeber bereits in § 128a ZPO für den deutschen Zivilprozess geschaffen hat, sinnvoll und zeitgemäß. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie vorsieht, dass die Entscheidung über die Durchführung von Videokonferenzen im Ermessen des Schiedsgerichts liegt, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Dies würde der Überarbeitung der IBA Rules of Evidence in International Arbitration im Jahr 2020 folgen. Entsprechend haben auch bereits viele maßgebliche Schiedsinstitutionen ihre Schiedsordnungen angepasst (so etwa die Internationale Handelskammer [ICC] oder das London Court of International Arbitration[LCIA]).
Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren sollen vor Commercial Courts vollständig auf Englisch geführt werden können
Da die englische Sprache die „Lingua franca“ der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist, soll es künftig möglich sein, bei Anträgen auf Vollstreckbarerklärung oder Aufhebung von Schiedssprüchen (§§ 1059–1061 ZPO) den Schiedsspruch sowie die Schriftsätze aus dem Schiedsverfahren in englischer Sprache vorzulegen. Dies soll auch für die Verfahren zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder zur Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen nach § 1050 ZPO gelten. Derzeit müssen diese Dokumente grds. noch allesamt in beglaubigter deutscher Übersetzung eingereicht werden, sofern das Gericht nicht im Einzelfall darauf verzichtet.
Hierdurch allein wäre den Parteien allerdings noch nicht die Möglichkeit gewährt, das gesamte Verfahren auf Englisch zu führen. Insofern könnte ein weiterer Reformvorschlag des Bundesministeriums der Justiz Abhilfe schaffen: Denjenigen Bundesländern, die Commercial Courts einführen, soll es gesetzlich gestattet sein, diese besonderen Spruchkörper der Oberlandesgerichte auch ohne ausdrückliche Parteivereinbarung jedenfalls für Anträge auf Vollstreckbarerklärung oder auf Aufhebung von Schiedssprüchen für zuständig zu erklären. Auf diese Weise soll nicht nur die besondere Kompetenz der Commercial Courts in komplexen Handelsstreitigkeiten für die Schiedsgerichtsbarkeit nutzbar gemacht werden. Vielmehr soll den Commercial Courts im Einverständnis mit den Parteien auch die Option eingeräumt werden, diese Verfahren vollständig in englischer Sprache zu führen.
Dies setzt allerdings voraus, dass in dem jeweiligen Bundesland auch ein solcher Commercial Court eingerichtet ist. Nach einem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom 25. April 2023 (Justizstandort-Stärkungsgesetz) soll es den Ländern ermöglicht werden, Commercial Courts an jedem Oberlandesgericht oder einem obersten Landesgericht einzurichten. Vor diesen sollen Wirtschaftszivilsachen ab einem Streitwert von EUR 1 Mio. erstinstanzlich geführt werden können, sofern sich die Parteien auf die erstinstanzliche Anrufung des Commercial Courts verständigt haben. Im Einverständnis mit den Parteien sollen die Commercial Court die Verfahren komplett in englischer Sprache führen können. Gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen des Commercial Court soll stets die Revision zum BGH eröffnet sein, ohne dass es einer Zulassung der Revision bedarf. Auch in der Revisionsinstanz soll das Verfahren auf Englisch geführt werden können, was allerdings das Einvernehmen mit dem zuständigen Senat des BGH voraussetzt.
Die geplanten Commercial Courts i.S.d. Gesetzentwurfs des Bundesministeriums der Justiz sind nicht zu verwechseln mit den Commercial Courts, die seit 2020 an den Landgerichten Stuttgart und Mannheim eingerichtet sind. Derartige Kammern für internationale Wirtschaftsstreitigkeiten existieren unter anderer Bezeichnung auch bereits in Berlin, Hamburg, Hessen und Nordrhein-Westfalen. Es handelt sich um „normale“ Zivil- und Handelskammern der jeweiligen Gerichte, die dem beschränkten Gestaltungsspielraum der Vorschriften der ZPO und des GVG unterliegen. Insofern können diese Kammern im Einverständnis mit den Parteien zwar die mündliche Verhandlung auf Englisch führen (§ 185 Abs. 2 GVG) und die Vorlage von Anlagen auf Englisch akzeptieren (§ 142 Abs. 3 S. 1 ZPO). Allerdings müssen die Schriftsätze der Parteien ebenso wie sämtliche gerichtlichen Entscheidungen – einschließlich des Urteils – weiterhin auf Englisch ausgefertigt werden. Diese Beschränkungen könnte nur der Gesetzentwurf auf Bundesebene überwinden.
Schiedsrichterliche Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes sollen in Deutschland auch dann anerkannt und vollstreckt werden können, wenn der Schiedsort im Ausland liegt
Dies ist in den §§ 1025 ff. ZPO bislang nicht eindeutig geregelt und daher umstritten. Insofern würde die geplante gesetzliche Verankerung für Klarheit sorgen. Gerichten soll zudem ermöglicht werden, die Zulassung der Vollziehung in solchen Fällen von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
Die Verankerung eines Eilschiedsrichters in der deutschen ZPO soll geprüft werden
In eine ähnliche Richtung geht die geplante ergebnisoffene Prüfung des Bundesministeriums der Justiz zum Institut des Eilschiedsrichters (Emergency Arbitrator). Manche institutionelle Schiedsordnungen kennen bereits seit geraumer Zeit einen solchen Eilschiedsrichter, der schon vor der Konstituierung eines Schiedsgerichts Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ergreifen kann (so z.B. die ICC seit 2012 sowie das LCIA seit 2014). Das Bundesministerium der Justiz will sowohl prüfen, ob ein Eilschiedsrichter auch in der deutschen ZPO verankert werden sollte, als auch, ob eilschiedsrichterliche Maßnahmen mit ausländischem Schiedsort im Inland gerichtlich zur Vollziehung zugelassen werden sollten, wenn dies rechtsstaatlich abgesichert ist.
Zwar ließe sich argumentieren, dass es der Inanspruchnahme eines Eilschiedsrichters bzw. der Anerkennung eilschiedsrichterlicher Maßnahmen nicht bedarf, da es insoweit keine Rechtsschutzlücke gibt. Denn schon bevor das Schiedsgericht konstituiert ist und selbst Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes anordnen kann (§ 1041 ZPO), können die Schiedsparteien trotz Bestehens einer Schiedsvereinbarung einstweiligen Rechtsschutz vor den staatlichen Gerichten erlangen (§ 1033 ZPO).
Allerdings kann es für die Schiedsparteien gewichtige Gründe dafür geben, eine eilschiedsrichterliche Entscheidung gegenüber einer Entscheidung eines staatlichen Gerichts im einstweiligen Rechtsschutz vorzuziehen. So sind Eilschiedsrichter nicht nur auf besonders schnelle Entscheidungen spezialisiert und bieten Potenzial für eine hohe fachliche Spezialisierung. Eilschiedsrichter bieten auch alle anderen Vorteile, aufgrund derer sich Parteien häufig für eine Schiedsklausel entscheiden, wie etwa die Vertraulichkeit des Verfahrens sowie die Wahl des Schiedsortes als neutrales Forum. Insofern darf mit Spannung erwartet werden, wie der Gesetzgeber mit diesem noch recht neuen Institut umgehen wird.
Die Veröffentlichung von Schiedssprüchen soll gesetzlich gestattet werden, wenn die Parteien damit einverstanden sind
Durch diese Reform soll u.a. die Rechtsfortbildung gefördert werden, indem der Fachöffentlichkeit qualitativ hochwertige schiedsrichterliche Rechtsprechung zur Verfügung steht.
Wenngleich eine Veröffentlichung von mehr schiedsrichterlichen Entscheidungen zu begrüßen wäre, ist ein Mehrwert der geplanten Regelung derzeit nicht erkennbar. Denn schon jetzt ist eine Veröffentlichung möglich, wenn die Parteien einverstanden sind. Sehr häufig scheitert die Veröffentlichung allerdings gerade an diesem Einverständnis. Zu mehr Veröffentlichungen dürfte es daher nur dann kommen, wenn es der Gesetzgeber gestatten würde, Schiedssprüche oder Auszüge hiervon auch ohne Einverständnis der Parteien zu veröffentlichen, solange gewährt ist, dass hieraus keine Rückschlüsse auf die Parteien gezogen werden können und somit die Vertraulichkeit des Schiedsverfahrens nicht beeinträchtigt ist. Alternativ könnte der Gesetzgeber auch eine Opt-out-Regelung treffen – dergestalt, dass die Veröffentlichung zulässig ist, solange nicht zumindest eine Partei widerspricht.
Es ist zu prüfen, ob Sondervoten (Dissenting Opinions) in Schiedssprüchen gesetzlich für zulässig erklärt werden sollen
Zwar war der Gesetzgeber schon in der Gesetzesbegründung zum Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz von 1997 von der Zulässigkeit solcher Sondervoten ausgegangen. Allerdings hat ein Obiter Dictum zu einer Entscheidung des OLG Frankfurt aus dem Jahre 2020 hieran Zweifel mit der Erwägung gestreut, dass Sondervoten in inländischen Schiedsverfahren gegen das für inländische Schiedsgerichte geltende Beratungsgeheimnis verstoßen könnten (Beschluss v. 16. Januar 2020 – 26 Sch 14/18). Da Sondervoten in internationalen Schiedsverfahren völlig üblich sind, ist diese Entscheidung international auf großes Unverständnis gestoßen. Insofern wäre eine Klarstellung durch den Gesetzgeber wünschenswert, um die durch das Obiter Dictum des OLG Frankfurt geschaffene Unsicherheit zu beseitigen und die Attraktivität des Schiedsstandorts Deutschland weiter zu stärken.
Es soll eine Restitutionsklage zur Beseitigung von bestandskräftigen inländischen Schiedssprüchen eingeführt werden
Hiermit will das Bundesministerium der Justiz die Integrität von Schiedsverfahren in Deutschland stärken. Ein solcher außerordentlicher Rechtsbehelf soll eingreifen, wenn der Schiedsspruch unter so erheblichen Mängeln leidet, dass gegen ein staatliches Urteil unter vergleichbaren Umständen eine Restitutionsklage (§ 580 ZPO) statthaft wäre – etwa bei durch Bestechung oder Rechtsbeugung erwirkten bestandskräftigen Schiedssprüchen.
Die Restitutionsgründe des § 580 ZPO stellen bereits jetzt einen Unterfall des verfahrensrechtlichen ordre public dar, dessen Verletzung eine Aufhebung des Schiedsspruchs ermöglicht (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2b). Ferner können sie als Verfahrensverstöße i.S.v. § 1059 Abs. 2 Nr. 1b und 1d zu einer Aufhebung des Schiedsspruchs führen. Aufhebungsanträge müssen innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Schiedsspruchs eingereicht werden (§ 1059 Abs. 3 S. 1 ZPO). Sogar nach Ablauf dieser Frist versagt der BGH jedoch eine Vollstreckbarerklärung von erschlichenen Schiedssprüchen, da das Gebrauchmachen des Schiedsspruchs in diesem Fall als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Gegners i.S.v. § 826 BGB gewertet würde (BGH, Beschluss v. 2. November 2000 – III ZB 55/99).
Vor diesem Hintergrund ist in Frage zu stellen, ob die Einführung eines weiteren Rechtsbehelfs zur Beseitigung bestandskräftiger Schiedssprüche notwendig erscheint. Sollte sich der Gesetzgeber an den gesetzlichen Fristen für die Restitutionsklage gegen staatliche Gerichtsurteile orientieren, wonach eine solche Restitutionsklage zwar innerhalb eines Monats ab Kenntnisnahme von den Restitutionsgründen erhoben werden muss, im Übrigen jedoch bis zu fünf Jahre ab Rechtskraft des Urteils möglich ist (§ 586 Abs. 2 ZPO), würde dies die Unsicherheit in der Post-Award-Phase erheblich erhöhen. Angesichts dessen, dass das UNCITRAL-Modellgesetz einen derartigen außerordentlichen Rechtsbehelf nicht vorsieht, könnte die geplante Reform daher trotz positiver Absichten die Attraktivität des Schiedsstandorts Deutschland aus Sicht mancher internationaler Schiedsparteien senken.
Die geplante Gesetzesmodernisierung ist ein wichtiger Schritt zur Förderung der Weltoffenheit des Schieds- und Justizstandorts Deutschland – die weiteren Details der Umsetzung werden daher mit Spannung erwartet
Dies gilt v.a. mit Blick auf die Aussicht, künftig Verfahren auf Aufhebung und Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen vor den Commercial Courts vollständig auf Englisch führen zu können. Dieses Reformprojekt ist allerdings noch davon abhängig, wie sich das parallele Gesetzesvorhaben auf Bundesebene zur Einführung der Commercial Courts entwickelt.
*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.