23. November 2016
ICC SchO
Dispute Resolution

Überarbeitung der ICC Schiedsordnung

Zur Erhöhung von Transparenz und Effizienz in internationalen Schiedsverfahren aktualisiert die ICC ihre Schiedsordnung und führt Regeln für beschleunigte Verfahren ein.

Am 20. Oktober 2016 hat der Vorstand der internationalen Handelskammer (ICC) einer weiteren Aktualisierung der ICC Schiedsordnung (ICC SchO) zugestimmt. Diese wird zum 1. März 2017 in Kraft treten.

Die weitreichendste Änderung stellen gänzlich neue Regeln für beschleunigte Verfahren („Expedited Procedures Rules″) dar, die nunmehr in Art. 30 ICC SchO und im Anhang VI zur ICC SchO verankert sind. Die neuen Regeln werden grundsätzlich für alle Verfahren mit einem Streitwert von höchstens EUR 2 Mio. Anwendung finden. Dabei steht es den Parteien frei, sich auch bei höheren Streitwerten auf die Anwendung der neuen Regelungen zu einigen.

Regelungen für beschleunigte Verfahren in der ICC SchO im Überblick

Unter den neuen Regeln für beschleunigte Verfahren gelten die folgenden Grundsätze:

  • Einzelschiedsrichter:
    In beschleunigten Verfahren ist das Schiedsgericht grundsätzlich mit einem Einzelschiedsrichter besetzt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Parteien etwas Gegenteiliges in ihrer Schiedsvereinbarung geregelt haben.
  • Kein Schiedsauftrag:
    Ein Schiedsauftrag („Terms of Reference″) ist nicht vorgesehen. Die gem. Art. 24 Abs. 1 ICC SchO notwendige Verfahrensmanagementkonferenz („Case Management Conference″) bleibt Teil des Verfahrens.
  • Schriftsätze, Beweiserhebung und mündliche Verhandlungen:
    Das Schiedsgericht kann nach seinem Ermessen die Anzahl, den Umfang oder auch den inhaltlichen Fokus von Schriftsätzen limitieren sowie ein Verfahren zur Document Production komplett ausschließen.
    Darüber hinaus hat das Schiedsgericht die Kompetenz, ein rein schriftliches Verfahren, ohne mündliche Verhandlung, ohne Document Production und ohne Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durchzuführen.
  • Fristen:
    Die Verfahrensmanagementkonferenz ist binnen 15 Tagen nachdem das Schiedsgericht die Verfahrensakte erhalten hat durchzuführen.
    Mangels Schiedsauftrags, hat das Schiedsgericht den Schiedsspruch binnen sechs Monaten nach Abschluss der Verfahrensmanagementkonferenz, anstatt binnen sechs Monaten nach Unterzeichnung des Schiedsauftrags, einzureichen.
    Wenn und soweit notwendig, kann der Schiedsgerichtshof der ICC (Gerichtshof) diese Fristen verlängern.
  • Reduzierte Gebühren:
    Die auf das Schiedsgericht entfallenden Gebühren liegen etwa 20 % unter dem Gebührenrahmen für normale ICC Schiedsverfahren. Die administrativen Gebühren, die an die ICC selbst fließen, bleiben unverändert.
  • Prüfung des Schiedsspruchs:
    Der Gerichtshof wird auch im Rahmen der beschleunigten Verfahren weiterhin alle Schiedssprüche prüfen, um ein Höchstmaß an Qualität der in ICC Verfahren erlassenen Schiedssprüche sicherzustellen.

Ausnahmen von der Anwendbarkeit  der ICC Regeln für beschleunigte Verfahren

Die ICC Regeln für beschleunigte Verfahren finden nur dann Anwendung, wenn die Schiedsvereinbarung, aufgrund der das jeweilige Verfahren eingeleitet wird, am oder nach dem 1. März 2017 geschlossen wurde. Es steht den Parteien zudem frei, die Anwendung der Regeln für beschleunigte Verfahren durch Vereinbarung auszuschließen.

Im Übrigen kann der Gerichtshof auf Antrag einer Partei oder auf eigene Initiative entscheiden, dass die Anwendung der Regeln für beschleunigte Verfahren im konkreten Fall nicht sachgerecht ist.

Weitere Regelungen mit Wirkung zum 1. März 2017

Mit der Einführung der Regeln für beschleunigte Verfahren schließt die ICC zu anderen Schiedsinstitutionen, wie der AAA, dem HKIAC, der SCC und dem SIAC, auf, die bereits zuvor vergleichbare Verfahrensregeln eingeführt hatten.

Darüber hinaus aktualisiert die ICC weitere Regeln der ICC SchO mit Wirkung zum 1. März 2017:

  • Die Frist zur Erstellung des Schiedsauftrags wird von zwei Monaten auf 30 Tage verkürzt. Die Frist beginnt weiterhin in dem Zeitpunkt, in dem das Schiedsgericht die Verfahrensakten erhalten hat.
  • Der Gerichtshof hat die Möglichkeit, die Gründe für seine Entscheidungen zur Ernennung, Bestätigung, Ablehnung und Ersetzung eines Schiedsrichters bekannt zu geben, ohne zuerst die Einwilligung aller Parteien einholen zu müssen. Durch die Löschung der entsprechenden Passage in Art. 11 Abs. 4 ICC SchO geht die ICC SchO nun weiter, als das Hinweisblatt der ICC für Parteien und Schiedsrichter vom 22. September 2016.
  • Die Pauschalgebühr für administrative Tätigkeit der ICC bei Verfahren mit Streitwert über USD 500 Mio. wurde von USD 113.215 auf USD 150.000 angehoben.

Diese Neuerungen stellen einen weiteren Schritt einer Vielzahl von Änderungen der ICC SchO und flankierender Regelwerke dar, die eine Erhöhung von Transparenz und Effizienz der ICC Schiedsverfahren zum Ziel haben.

Sanktionsmöglichkeiten der ICC bei Verfahrensverzögerungen

Bereits seit dem 1. Januar 2016 veröffentlicht die ICC Schiedsrichterernennungen auf ihrer Website.

Um Verfahrensverzögerungen entgegen zu wirken, hat die ICC ebenfalls im Januar 2016 Sanktionen für Schiedsrichter und die Institution selbst eingeführt. Übermittelt das Schiedsgericht seinen Schiedsspruch nicht innerhalb angemessener Zeit an die ICC, kann die Vergütung des Schiedsgerichts zwischen 5 % und über 20 % gekürzt werden. Als angemessen gilt üblicherweise ein Zeitraum von drei Monaten nach Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung bzw. den letzten Schriftsätzen zu Inhalten, die Gegenstand des Schiedsspruchs sind.

Von dieser Sanktionsmöglichkeit macht die ICC zunehmend Gebrauch. So wurden seit deren Einführung in fast einem Drittel der Verspätungsfälle entsprechende Sanktionen verhängt. Darüber hinaus hat die ICC Kürzungen ihrer eigenen Gebühren für Fälle eingeführt, in denen sich die Prüfung eines Schiedsspruchs ohne ausreichende Entschuldigung verzögert.

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Tags: ICC Schiedsordnung SchO