7. April 2020
Gericht Zuständigkeit Online-Flugbuchung
Dispute Resolution

Internationale Zuständigkeit bei Online-Flugbuchungen

OLG Frankfurt a.M.: Die Flugbuchung über die deutsche Website eines ausländischen Anbieters allein begründet keine internationale Zuständigkeit.

Nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. können deutsche Gerichte international unzuständig für Schadensersatzstreitigkeiten sein, die sich im Zusammenhang mit Online-Flugbuchungen bei ausländischen Anbietern ergeben. Dies gilt auch dann, wenn eine Website zwar in deutscher Sprache und unter einer länderspezifischen deutschen Top-Level Domain („.de-Endung“) geführt wird, aber technisch und inhaltlich vollständig aus dem Ausland betrieben und gepflegt wird (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 16. Januar 2020 – 16 U 208/18).

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Oberlandesgericht die Revision zum BGH zugelassen.

Ticket für First- und Business-Class für unter EUR 600,00 wurden storniert

Der Kläger hatte auf der Website „airfrance.de“ bei einer französischen Fluggesellschaft jeweils einen Flug in der First-Class und Business-Class, die zusammen in der Regel rund EUR 10.000 kosten, für unter EUR 600 gebucht. In dem Impressum der Website wurde neben dem Firmenhauptsitz des Unternehmens in Paris auch die „Air France in Deutschland“ genannt. Nach der Überweisung des Betrags wurde die Buchung bestätigt und der Kläger erhielt ein elektronisches Ticket mit Reservierungscode. Als Ausstellungsort war auf dem Ticket „DIR – WEB Allemagne, Frankfurt am Main“ angegeben. Zudem wurde auf eine Telefonnummer mit Frankfurter Vorwahl für den Kontakt „vor Reiseantritt“ verwiesen.

Kurz nach der Buchung erhielt der Kläger eine E-Mail in englischer Sprache der „Customer Care Europe“ der Fluggesellschaft. Das gebuchte Flugticket sei wegen eines Systemfehlers storniert worden und der gezahlte Betrag werde erstattet, was dann auch erfolgte. Da der Kläger die Stornierung für unwirksam hielt, forderte er von der Fluggesellschaft einen Schadensersatz in Höhe des objektiven Werts der Flüge in Höhe der rund EUR 10.000.

Keine internationale Zuständigkeit mangels örtlichen Bezugs

Sowohl das LG wie auch das OLG Frankfurt a.M. verneinten die internationale Zuständigkeit. Die Berufung wurde zurückgewiesen.

Nach Ansicht des OLG Frankfurts a.M. ergebe sich die internationale Zuständigkeit zunächst nicht aus Art. 7 Nr. 5 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (kurz „EuGVVO“ oder auch „Brüssel-Ia-Verordnung“). Nach dieser Vorschrift kann eine Partei, die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat (hier: Frankreich) hat, in einem anderen Mitgliedsstaat (hier: Deutschland) verklagt werden, wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung in diesem anderen Mitgliedsstaat (hier: Deutschland) handelt. Zwar unterhalte die Beklagte eine solche Zweigniederlassung in Frankfurt. Allerdings fehle es an der erforderlichen Betriebsbezogenheit, da die vorliegende Streitigkeit sich nicht aus dem Betrieb dieser Zweigniederlassung ergebe.

Die Mitarbeiter der Beklagten in der Frankfurter Niederlassung seien nach Überzeugung des Gerichts ausschließlich für Marketing, Marktbeobachtung sowie Human-Resources zuständig. Die für die Rechtsstreitigkeit maßgeblichen Vorgänge der Buchung, Reservierung und Ticketausstellung würden hingegen nicht durch die dortigen Mitarbeiter, sondern in Frankreich erbracht.

Die gesamte deutschsprachige Website unter der deutschen Top-Level-Domain werde ausschließlich von Frankreich aus betrieben und gepflegt. Die Frankfurter Niederlassung habe mangels Zugriffrechte nicht einmal die Möglichkeit, Inhalte auf der Website einzustellen oder zu verändern und sei insofern auch nicht Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes (§ 5 TMG). Hierfür spreche mit Blick auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG auch der Umstand, dass im Impressum lediglich eine französische E-Mail-Adresse angegeben sei und keine deutsche. Die Nennung der deutschen Niederlassung im Impressum stehe dem nicht entgegen, da dieser Verweis lediglich auf das Vorhandensein der deutschen Präsenz verweise. Zudem werde der Hauptsitz in Frankreich ausdrücklich im Impressum genannt. Aus diesem Grund ergebe sich die Zuständigkeit auch nicht unter Rechtsscheingesichtspunkten. Ebenso führe der Umstand, dass auf dem Ticket u.a. „Frankfurt a.M.“ als Ausstellungsort genannt werde wegen des Zusatzes „WEB“ nicht zu der für die internationale Zuständigkeit erforderlichen Betriebsbezogenheit. Schließlich handele es sich bei der für den Kontakt angegebenen Frankfurter Telefonnummer um einen nachvertraglichen Vorgang, der irrelevant sei für die Frage, wie und wo der Vertragsschluss selbst erfolgt sei.

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich ferner nicht aus Art. 17 Abs. 1 lit. c, Abs. 3 EuGVVO (Zuständigkeit bei Verbrauchersachen), da diese Vorschrift ausweislich des Wortlautes nicht auf Beförderungsverträge anwendbar sei. Die Argumente des Klägers, wonach es sich bei dem Vertrag wegen der komfortablen Schlafsessel und der angebotenen Gourmetküche und Kosmetikangebote während des Fluges nicht um einen Beförderungs-, sondern einen Reisevertrag handele, wies das Gericht zurück. Diese Komponenten seien lediglich Nebenleistungen zur Beförderung. Schließlich verneinte das Gericht die internationale Zuständigkeit auch nach dem Montrealer Übereinkommen, da dieses lediglich Schäden im internationalen Luftverkehr regele, nicht hingegen die Anfechtbarkeit von Beförderungsverträgen.

Bedeutung in der Praxis: Deutsche Kunden könnten für internationale Streitigkeiten an ausländische Gerichte verwiesen werden

Es bleibt abzuwarten, ob der Kläger Revision einlegt. Das Urteil des OLG Frankfurt a.M. bedeutet jedenfalls, dass sich ein deutscher Kunde zur Geltendmachung etwaiger Forderungen aus einem Beförderungsvertrag in vergleichbaren Fällen an ein ausländisches Gericht wenden muss. Die damit verbundenen erheblichen Nachteile für den Kunden liegen auf der Hand.

Dies gilt im B2C-Bereich jedoch nur für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Beförderungsverträgen. Grund hierfür ist die Ausnahmeregelung des Art. 17 Abs. 3 EuGVVO, wonach die für Verbraucher geltenden Regelungen zur internationalen Zuständigkeit nicht auf Beförderungsverträge anwendbar sind. Bei Streitigkeiten im Rahmen anderer Vertragsarten, einschließlich Reiseverträgen, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen, können Verbraucher ihre Forderungen grundsätzlich – auch in gleichgelagerten Fällen wie dem vorliegenden – vor deutschen Gerichten geltend machen (vgl. Art. 18 Abs. 1 EuGVVO).

Zu beachten ist schließlich, dass es für die internationale Zuständigkeit bei Wettbewerbsverstößen und anderen unerlaubten Handlungen gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO auf den Ort ankommt, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Kläger können insoweit zwischen dem Ort des Schadenseintritts oder dem des für den Schaden ursächlichen Geschehens wählen (vgl. EuGH, Urteil v. 5. Juni 2014 – C-360/12). Bei Wettbewerbsverletzungen im Internet ist der Erfolgsort daher im Inland belegen, wenn sich die Website bestimmungsgemäß dort auswirken soll. Indikator hierfür ist nach Rechtsprechung des BGH u.a. ein in deutscher Sprache gehaltener Internetauftritt (vgl. BGH, Urteil v. 30. März 2006 – I ZR 24/03).

Anders als im vorliegenden Fall ist insoweit irrelevant, von welchem Ort aus der Handelnde seine Website betreibt oder mit Inhalten füllt. Entsprechend bejahte das OLG Frankfurt a.M. seine internationale Zuständigkeit in einer anderen Sache, in der ein Interessenverband eine in Luxemburg sitzende Gesellschaft der Amazon-Gruppe wegen behaupteter Verstöße gegen tabakrechtliche Registrierungspflichten lauterkeitsrechtlich in Anspruch nahm, weil der betroffene Amazon Marketplace sich ausweislich der deutschen Sprache auch an Kunden in Deutschland richte (Urteil v. 7. November .2019 – 6 U 61/19).

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