17. Oktober 2023
Abhilfeklage
Dispute Resolution

Neue Abhilfeklage in Kraft getreten

Deutschland hat seit dem 13. Oktober 2023 eine neue Abhilfeklage. Mit dieser können Verbände für Verbraucher Unternehmen direkt auf Schadenersatz verklagen.

Die Einführung der Abhilfeklage ist das Ergebnis der Umsetzung der Verbandsklagenrichtlinie. Die Umsetzung war in Deutschland umstritten und zog sich in die Länge. Erst im Februar dieses Jahres nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie gab es einen vom Bundesjustizministerium vorgelegten Referentenentwurf zum Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG), das in einem neuen Verbraucherrechte-durchsetzungsgesetz (VDuG) die Regelungen zur Abhilfeklage enthält. Der Regierungsentwurf einen Monat später war dann ein erster Kompromiss zugunsten einer verbraucherfreundlicheren Ausgestaltung, die der Bundestag auf Empfehlung des Rechtsausschusses an wesentlichen Stellen weiter nachgeschärft hat, und schließlich in der abgeänderten Form kurz vor der Sommerpause verabschiedete.

Im Kern der politischen Diskussion stand das Spannungsverhältnis zwischen einer unternehmens- oder verbraucherfreundlicheren Ausgestaltung. 

Einig war man sich von Beginn jedenfalls darüber, dass man keine „amerikanischen Verhältnisse“ möchte. Also kein class action-Regime in Kombination mit Regelungen, wie der pretrial discovery, der American rule of cost, der Möglichkeit von punitive damages und der Vereinbarung von Erfolgshonoraren. Vor diesem Hintergrund war die Umsetzung in Deutschland vom Ansatz her eher restriktiv. Dies nicht zuletzt auch deswegen, weil das deutsche Prozessrecht bisher nicht allzu viele kollektive Rechtsschutzinstrumente kennt.

Abhilfeklage deutlich weiter als bisherige kollektive Rechtsschutzinstrumente

Mit der Unterlassungsklage, dem Kapitalanlegermusterverfahren und der 2018 geschaffenen Musterfeststellungsklage existieren in Deutschland zwar schon Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes. Jenseits von Kapitalanlegerstreitigkeiten kann jedoch mit der Unterlassungsklage lediglich Unterlassung und mit der Musterfeststellungsklage nur die Feststellung von Tatsachen- oder Rechtsfragen erreicht werden, sofern kein Vergleich geschlossen wird. Mit der Abhilfeklage existiert nun ein weiteres kollektives Rechtsschutzinstrument, das weitaus schärfer ist als die bisherigen.  

Denn sie ist in allen bürgerlichen Streitigkeiten anwendbar und in ihrer Zielsetzung deutlich weiter: Mit ihr können bestimmte Verbände Ansprüche von Verbrauchern geltend machen und am Ende einen vollstreckbaren Leistungstitel, gerichtet etwa auf Zahlung von Schadenersatz, Nachbesserung oder Reparatur gegen ein Unternehmen erwirken. Bei Zahlungsklagen gilt die Besonderheit, dass Verbände keinen der Höhe nach bezifferten Klageantrag stellen müssen, sondern der Antrag auf Zahlung eines „kollektiven Gesamtbetrags“ ausreicht. Um von der Klage zu profitieren, müssen Verbraucher ihre Ansprüche lediglich in ein Klageregister anmelden. Unternehmen mit Sitz in der EU, die im b2c-Geschäft tätig sind, müssen die Abhilfeklage daher ernst nehmen. Dagegen wird die Musterfeststellungsklage vermutlich (weiter) an Bedeutung verlieren.

Klageerhebung durch klageberechtigte Stelle

Voraussetzung ist zunächst, dass eine Abhilfeklage erhoben wird. Zum Schutz vor Klagemissbrauch kann dies nur durch einen Verband (qualifizierter Verbraucherverband bzw. qualifizierte Einrichtung) für die betroffenen Verbraucher geschehen, der bestimmte Anforderungen erfüllen muss. 

Klageberechtigt sind die in der Liste des Bundesamtes für Justiz nach § 4 des UKlaG eingetragenen Vereine (aktuell 59), sofern sie nicht mehr als 5 % ihrer finanziellen Zuwendungen von Unternehmen beziehen. Für die Eintragung in die Liste nach § 4 UklaG ist insbesondere Voraussetzung, dass ein Verein die Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrnimmt, mindestens drei Verbände im gleichen Aufgabenbereich oder 75 natürliche Personen als Mitglieder hat, mindestens ein Jahr im Vereinsregister eingetragen ist, und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat. 

Im Vergleich zum Referentenentwurf, der noch vorsah, die bisher geltenden Anforderungen für die Erhebung von Musterfeststellungsklagen zu übernehmen, fiel somit das Erfordernis der Voreintragung von mindestens vier Jahren in der Liste nach § 4 UKlaG weg. Außerdem wurde die Mindestmitgliederanzahl deutlich herabgesetzt. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass sich in Zukunft anlässlich eines bestimmten Schadensereignisses kleinere Vereine gründen und Abhilfeklagen erheben werden, ohne dass deren Seriosität anhand früherer Vereinstätigkeiten geprüft werden könnte. Bei den Verbraucherzentralen und überwiegend mit öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherverbänden bleibt es bei der (unwiderleglichen) Vermutung, dass sie die Anforderungen nach § 4 UKlaG erfüllen.

Hervorzuheben ist, dass die klageberechtigte Stelle kein deutscher Verein sein muss. Auch in anderen Mitgliedssaaten registrierte Verbände können in Deutschland Abhilfeklagen erheben. Das wird vor allem bei grenzüberschreitenden Verstößen relevant werden, wenn nur in Deutschland ein für alle betroffenen Verbraucher einheitlicher Gerichtsstand eröffnet ist. Die Berechtigung zur Erhebung solcher grenzüberschreitender Abhilfeklagen erhalten Verbände mit Eintragung im Verzeichnis der Europäischen Union (aktuell 241 ausländische Verbände).

Gleichartigkeit zugrunde liegender Ansprüche als Voraussetzung 

Die prozessuale Bündelung von Ansprüchen und deren Geltendmachung im Rahmen einer Verbandsklage setzt gleich oder ähnlich gelagerte Sachverhalte voraus. Denn im Unterschied zur Abtretung von Ansprüchen an ein Klagevehikel und deren Geltendmachung im Wege der unechten Sammelklage wird nicht über den einzelnen Anspruch selbst entschieden, sondern über den mit der Klage geltend gemachten Streitgegenstand. Aus Gründen der Prozessökonomie können daher mit der Abhilfeklage nur solche Verbraucheransprüche geltend gemacht werden, die im Wesentlichen gleichartig sind. Das bedeutet, dass die Ansprüche aus vergleichbaren Sachverhalten herrühren und sich im Wesentlichen gleichartige Tatsachen- und Rechtsfragen stellen müssen.

Die Beurteilung, wann diese Voraussetzung erfüllt ist, ist alles andere als trivial. Die erst später auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses hin vorgenommene Erleichterung, dass die geltend gemachten Ansprüche nur „im Wesentlichen“ gleichartig sein müssen, spricht für einen Spielraum, bringt jedoch keine Klarheit. Hier werden sich erst im Laufe der Zeit durch die Rechtsprechung Kriterien etablieren. Auch wird sich häufig erst im Laufe des Verfahrens herausstellen, welche Sachverhalte gleiche Merkmale aufweisen, und sich daher für eine Bündelung eignen. 

Stellt die klagende Einrichtung beispielsweise vorsichtshalber einen engen Klageantrag basierend auf einem eng gehaltenen Lebenssachverhalt, etwa eine mangelhafte Charge eines bestimmten Produkts, das in einem Zeitraum x an bestimmte Kunden verkauft wurde, ist die Zahl der Verbraucher, deren Ansprüche unter einen solchen Sachverhalt fallen, womöglich sehr gering, wenn nicht zu gering. Stellt sie den Klageantrag weiter, riskiert sie dagegen die Abweisung der Klage als unzulässig, wenn die Ansprüche nicht als im Wesentlichen gleichartig befunden werden. Für Unternehmen wiederum eröffnet dieser Punkt indes (wertvollen) Argumentationsspielraum. 

Unterstellt, diese Hürde kann überwunden werden, ist der potenzielle Anwendungsbereich der Abhilfeklage sehr weit. Anders als die Verbandsklagenrichtlinie vorgibt, ist er nicht auf bestimmte EU-Rechtsakte und deren nationale Umsetzungsgesetze begrenzt, sondern erfasst alle bürgerlichen Streitigkeiten, in denen Massenschäden zulasten einer Vielzahl von Verbrauchern denkbar sind. In Betracht kommen daher Abhilfeklagen gestützt auf z.B. das Inverkehrbringen eines mangelhaften Produktes, Umweltschäden oder andere Unglücksereignisse, Datenschutzverstöße, die Verwendung unzulässiger AGB, Kartellschäden und kapitalmarktrechtliche Streitigkeiten. Die Anspruchsgrundlage muss dabei nicht zwingend deliktischer Natur sein, auch vertragliche und insbesondere Gewährleistungsansprüche kommen in Betracht.

Anmeldung von Ansprüchen in das Verbandsklageregister

Verbraucher müssen sich zur Abhilfeklage im Wege eines opt-in aktiv anmelden, um von ihr zu profitieren. Kleine Unternehmen sind Verbrauchern gleichgestellt, wenn sie weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigen und ihr Jahresumsatz oder ihre Jahresbilanz EUR 2 Mio. nicht übersteigt. Die kostenfreie und ohne Anwaltszwang mögliche Anmeldung erfolgt durch Eintragung ins Verbandsklageregister in Textform. Hierfür stellt das Bundesamt für Justiz Online-Formulare bereit. 

Bis wann Verbraucher sich zur Abhilfeklage anmelden müssen, war einer der Hauptstreitpunkte im Gesetzgebungsverfahren. Während der Referentenentwurf noch eine Anmeldefrist bis zum Tag vor der ersten mündlichen Verhandlung vorsah – so die bisherige Regelung zur Anmeldung für die Musterfeststellungsklage –, wurde der spätmöglichste Anmeldezeitpunkt im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens deutlich nach hinten verlagert. Konsens im Bundestag fand schließlich eine sehr verbraucherfreundliche Regelung, wonach die Anmeldung bis drei Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung möglich ist, also im Prinzip bis kurz vor Erlass des (Abhilfegrund-)Urteils, das frühestens drei Wochen später ergehen darf.

Ein längerer Anmeldezeitraum macht es wahrscheinlicher, dass mehr Verbraucher von der Abhilfeklage erfahren und sich ihr anschließen, was den Druck auf Unternehmen erhöht. Berücksichtigt man zudem, dass die Anmeldung des Anspruchs Sperrwirkung hinsichtlich einer Geltendmachung desselben Anspruchs im Wege der Individualklage entfaltet, können Verbraucher die Entscheidung, ob sie sich anmelden, erst zum spätmöglichsten Zeitpunkt treffen, sofern keine Verjährung droht. Zeichnen sich davor Tendenzen ab, wie das Gericht entscheiden wird, können Verbraucher selektiv vorgehen: deutet sich eine Klagestattgabe an, wäre die Anmeldung zur Abhilfeklage vorzugswürdig, im Fall einer Tendenz zur Klageabweisung nicht, da sonst die Möglichkeit einer Individualklage entfällt.

Für das beklagte Unternehmen bedeutet der lange Anmeldezeitraum, dass es erst nach Ablauf der Anmeldefrist Gewissheit hat, wie viele Verbraucheransprüche von der Abhilfeklage erfasst sind. Bei Zahlungsklagen können sie erst dann abschätzen, welcher maximale Gesamtbetrag im Fall einer Verurteilung im Raum steht. Eindeutige Klarheit darüber wird das beklagte Unternehmen ohnehin aber erst im Umsetzungsverfahren erlangen, das dem Erkenntnisverfahren folgt. Erst dann prüft ein Sachwalter die individuelle Anspruchsberechtigung.

Die drei Phasen des Erkenntnisverfahrens plus Umsetzungsverfahren 

Das Abhilfeverfahren gliedert sich grundsätzlich in ein gerichtliches Erkenntnisverfahren bis zum Urteil und das sich anschließende Umsetzungsverfahren.

Im Erkenntnisverfahren prüft das Gericht in der ersten Phase, ob die Klage zulässig und dem Grunde nach begründet ist. In dieser Phase erfolgt auch die Anmeldung der Verbraucheransprüche. Am Ende der Phase ergeht ein Abhilfegrundurteil, in dem das Gericht festlegt, unter welchen konkreten Voraussetzungen die angemeldeten Verbraucher berechtigt sind und welche Berechtigungsnachweise sie im Umsetzungsverfahren vorzulegen haben, z.B. den Kaufvertrag oder die Rechnung. Bei Abhilfeklagen, in denen die Zahlung eines kollektiven Gesamtbetrags geltend gemacht wird, enthält das Abhilfegrundurteil zudem die Höhe des jedem Verbraucher zustehenden Betrags. Variieren die Beträge, gibt das Gericht die Berechnungsmethode an, mit der die einzelnen Beträge berechnet werden können.

Es folgt die zweite Phase, die sog. Vergleichsphase, in der die Parteien eine gütliche Einigung anstreben sollen. Nachdem das Abhilfegrundurteil schon ergangen ist, kommt hier vor allem eine Einigung über die Abwicklung des Abhilfegrundurteils in Betracht, sodass sich die Parteien die Durchführung des (kosten-)aufwendigen Umsetzungsverfahrens sparen können. In jedem Fall muss ein in dieser Phase geschlossener gerichtlicher Vergleich vom Gericht genehmigt werden. 

Wenn es zu keiner Einigung kommt und das Abhilfegrundurteil rechtskräftig ist, ergeht in der dritten Phase das Abhilfeendurteil. Dieses ordnet im Wesentlichen das Umsetzungsverfahren an, setzt die dafür zu zahlenden Kosten fest, und tituliert im Fall einer Klage auf Zahlung eines kollektiven Gesamtbetrags einen solchen Betrag, wobei die Zahlung zu Händen des Sachwalters zu leisten ist.

Sodann folgt das Umsetzungsverfahren, in dem ein vom Gericht bestellter Sachwalter die einzelnen Anspruchsberechtigungen mittels der vorgelegten Berechtigungsnachweise prüft und berechtigte Ansprüche aus dem Umsetzungsfonds direkt an den jeweiligen Verbraucher erfüllt. Stellt sich während des Umsetzungsverfahrens heraus, dass der kollektive Gesamtbetrag nicht ausreicht, um berechtigte Verbraucheransprüche zu erfüllen, kann der klageberechtigte Verband eine Erhöhung des kollektiven Gesamtbetrags verlangen. Dem beklagten Unternehmer droht also eine erneute Verurteilung zur Zahlung eines weiteren kollektiven Gesamtbetrags.

Verbraucher, deren Ansprüche vom Sachwalter abgelehnt werden, können der ablehnenden Entscheidung des Sachwalters widersprechen und danach eine gerichtliche Entscheidung über den Widerspruch beim Prozessgericht der Abhilfeklage beantragen. Entsprechend kann auch das beklagte Unternehmen der Entscheidung des Sachwalters, die einen Anspruch zuspricht, widersprechen und im Anschluss eine gerichtliche Entscheidung über den Widerspruch verlangen. 

Die Frage der (Dritt-)Finanzierung bei Abhilfeklagen

Da die Abhilfeklage für die Verbraucher kostenlos sein soll, muss sie von dem klagenden Verband finanziert werden. Eine erhebliche Erleichterung stellt insoweit die Deckelung des Streitwerts auf EUR 300.000 dar. Allerdings werden beim klagenden Verband nicht nur Kosten des Rechtsstreits anfallen, sondern auch Marketingkosten, Kosten im Zusammenhang mit der Sachverhaltsaufklärung sowie über die gesetzlichen Anwaltsgebühren hinausgehende Rechtsanwaltskosten.

Nachdem die nicht staatlich finanzierten Verbände weder gewerblich tätig sein noch mehr als 5 % ihrer Mittel aus Zuwendungen von Unternehmen beziehen dürfen, stellt sich die Frage, ob die klagenden Verbände in der Lage sein werden, diese Kosten aufzubringen.

Eine Lösung könnte die Drittfinanzierung sein. Eine solche ist nach dem VDuG grundsätzlich erlaubt, aber an Voraussetzungen geknüpft. Zum einen darf der Dritte kein Wettbewerber des verklagten Unternehmens oder von diesem abhängig sein. Zum anderen muss eine Einflussnahme des Dritten auf die Prozessführung des klagenden Verbandes zu Lasten der Verbraucher ausgeschlossen sein. Eine weitere Beschränkung betrifft die Höhe der Vergütung des Prozessfinanziers. Sie darf maximal 10 % der ausgeurteilten Leistung ausmachen, was durch Offenlegung der Finanzierungsvereinbarung dem Gericht nachzuweisen ist. Da sich marktübliche Vergütungen eher im Bereich 25 – 35 % bewegen, ist fraglich, ob sich Prozessfinanzierer finden werden, die zu diesen Konditionen – und mit dem unter Umständen hohen Klagerisiko – Abhilfeklagen finanzieren werden. Hinzu kommt, dass nicht klar ist, woher die Vergütung stammen soll. Dadurch dass der gesamte ausgeurteilte und daraufhin durch den Unternehmer in den Umsetzungsfonds eingezahlte Betrag an die Verbraucher auszuzahlen ist, ist es ausgeschlossen, aus diesem „Topf“ die Vergütung des Prozessfinanziers zu entnehmen – es sei denn, der Verbraucher hätte vorher im Rahmen einer individualvertraglichen Vereinbarung auf einen Anteil seines Anspruchs verzichtet. 

Es bleibt daher abzuwarten, ob, und wenn ja, wie solche Finanzierungsvereinbarungen in der Praxis geschlossen werden., Darüber hinaus steht fest: bei ausreichender Verbraucherbeteiligung und einem entsprechend hohen kollektiven Gesamtbetrag kann auch eine „nur“ 10 %-ige Beteiligung für einen Prozessfinanzierer zu einem durchaus lukrativen Geschäft werden. 

Wettbewerbsfähigkeit der Abhilfeklage zu anderen Formen der Anspruchsdurchsetzung offen

Insgesamt ist festzuhalten, dass die neue Abhilfeklage mit ihrem Vorteil, direkt einen Leistungstitel für eine Vielzahl von Verbrauchern erstreiten zu können, für Verbraucher deutlich attraktiver ist als die Musterfeststellungsklage, und aus diesem Grund für Unternehmen umso gefährlicher. 

Ihre Nutzung wird in der Praxis jedoch stark davon abhängen, welche Anspruchssachverhalte gleichartig sind und wie viele klageberechtigte Stellen tatsächlich in der Lage sind, Abhilfeklagen zu erheben. Entscheidend dürfte schließlich auch sein, inwieweit es den klageberechtigten Stellen gelingen wird, Verbraucher zu „mobilisieren“, damit sie sich der Abhilfeklage anschließen, oder ob Verbraucher ihre Ansprüche anderweitig geltend machen werden, etwa durch Abtretung an Rechtsdienstleister oder mit von Verbraucherkanzleien individuell geführten Verfahren nebst Weitergabe dadurch entstehender Kosten an Rechtsschutzversicherungen oder Prozessfinanzierer.

Tags: Abhilfeklage Dispute Resolution Verbandsklagenrichtlinie