21. Dezember 2015
EEG-Novelle, Energiewirtschaft
Energiewirtschaft & Klimaschutz

EEG-Novelle 2016: Nach dem Spiel ist vor dem Spiel

Die nächste Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) steht an. Nun wurden Eckpunkte für die EEG-Novelle 2016 vorgestellt – ein Überblick.

Erst im vergangenen Jahr wurde das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geändert. Schon zu diesem Zeitpunkt war aber klar, dass spätestens im Jahr 2016 die nächste Novelle folgen wird. Kern der neuerlichen Änderungen im Zuge der EEG-Novelle im kommenden Jahr soll der Wechsel von festgeschriebenen Förderhöhen zu dem sogenannten Ausschreibungsmodell sein.

Bereits im Zuge der EEG-Novelle 2014 wurde entschieden, dass künftig ein neues Verfahren für die Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien etabliert werden soll, das eine stärkere Marktnähe und einen stärkeren Wettbewerb aufweist, gleichzeitig aber allen Akteuren faire Chancen einräumt. Eine Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energien soll dabei nur noch insoweit erfolgen, als dies für einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlage erforderlich ist.

Dies soll durch die EEG-Novelle 2016 umgesetzt werden. Die Details für eine solche Novelle hat das BMWi in einem Eckpunktepapier vom 08. Dezember 2015 vorgestellt.

Bisher: festgeschriebene Förderhöhen

Bisher erfolgt eine Förderung des politisch erwünschten Ausbaus erneuerbarer Energien unter dem EEG grundsätzlich durch festgeschriebene Förderhöhen für den so erzeugten Strom. Für Anlagenbetreiber besteht damit über einen langen Zeitraum – je nach Technologie die gesamte Laufzeit der Stromerzeugungsanlage – Kalkulationssicherheit im Hinblick auf die zu erwartenden Förderungen.

Eine Förderung erfolgt für alle geförderten Stromerzeugungsanlagen der betreffenden Vergleichsgruppe grundsätzlich in gleichem Umfang. Sie ist – mit Ausnahme von bestimmten Photovoltaik-Anlagen – nicht insgesamt begrenzt auf einen bestimmten, tatsächlich erfolgenden Zubau von Leistungsmengen. Dies hat zur Folge, dass der Ausbau erneuerbarer Energien nur schwer gesteuert werden kann.

Eine solche Steuerung ist aus Sicht des BMWi aber zentrales Element, um die Ziele für den Ausbau erneuerbarer Energien von derzeit rund 33 Prozent über 40 bis 45 Prozent im Jahr 2025 auf 55 bis 60 Prozent im Jahr 2050 einzuhalten.

Nach der EEG-Novelle 2016: Ausschreibungsmodell

In Zukunft soll eine Förderung daher flexibler erfolgen. Hierfür wurde das sogenannte Ausschreibungsmodell entwickelt, das mit der EEG-Novelle 2016 eingeführt werden soll.

Nach diesem Modell soll eine Förderung unter dem EEG nur noch begrenzt auf einen bestimmten Umfang an Leistungsmengen, das heißt zugebauten Erzeugungskapazitäten, erfolgen. Der konkrete Umfang richtet sich zum einen nach der jeweils verwendeten Technologie (sogenannter „Ausbaukorridor″) und zum anderen danach, inwieweit eine Förderung im jeweils laufenden Jahr im Markt bereits erfolgt ist.

Die Bundesnetzagentur wird künftig mehrmals im Jahr Ausschreibungsrunden durchführen. Für die hierbei ausgeschriebenen Leistungsmengen können interessierte Bieter Angebote darauf abgeben, zu welchem „anzulegenden Wert″ für die gleitende Marktprämie, das heißt mit welcher Förderung, sie den entsprechenden Zubau eines Teils der ausgeschriebenen Leistungsmengen realisieren können.

Die niedrigsten so abgegebenen Angebote erhalten den Zuschlag, bis die erteilten Zuschläge zusammen die ausgeschriebene Leistungsmenge erreichen. Die Förderhöhe richtet sich dann künftig nach dem jeweiligen eigenen Gebot („pay-as-bid″). Zudem wird die Bundesnetzagentur vorab einen Höchstpreis bekanntgeben, der bei den Geboten nicht überschritten werden darf.

Eine Realisierung des Projekts muss innerhalb einer bestimmten Frist nach Zuschlagserteilung erfolgen. Geschieht dies nicht, drohen Strafzahlungen. Zudem muss bereits bei Abgabe des Gebots eine Sicherheit („Bid-bond″) hinterlegt werden, die sich nach der jeweiligen Leistungsmenge, für die geboten wird, und dem jeweiligen Projektfortschritt bemisst. Durch diese Maßnahmen soll verhindert werden, dass sich Bieter Leistungsmengen sichern, ein entsprechender Ausbau der erneuerbaren Energien aber nicht erfolgt – letztlich geht es also um die Einhaltung der avisierten Ausbaukorridore, einem der maßgeblichen Ziele der EEG-Novelle 2016.

Förderung nur bestimmter Technologien nach dem Ausschreibungsmodell

Nach dem mit der EEG-Novelle 2016 einzuführenden Ausschreibungsmodell werden künftig allerdings nur bestimmte Technologien gefördert, und zwar

  • die Windenergie an Land,
  • die Windenergie auf See und
  • große Photovoltaikanlagen.

Windenergieanlagen, die sich bereits in der Projektierungsphase befinden, sollen noch dem alten Fördersystem unterfallen. Daher sind bestimmte Anlagen von der Teilnahme am Ausschreibungsmodell nach der EEG-Novelle 2016 ausgenommen (sogenannte „Übergangsanlagen″), und zwar

  • Windenergieanlagen an Land, die bis Ende 2016 eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) erhalten und bis Ende 2018 in Betrieb genommen werden, und
  • Windenergieanlagen auf See, die bis Ende 2016 eine unbedingte Netzanschlusszusage oder eine Anschlusskapazität erhalten haben und die bis Ende 2020 in Betrieb genommen werden.

Bagatellgrenze: Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu einem Megawatt

Auch nach der Novelle des EEG werden Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu einem Megawatt von den Ausschreibungen generell ausgenommen. Die Förderung für solche Anlagen soll auch künftig gesetzlich bestimmt werden.

Große Photovoltaikanlagen: Generalprobe bereits unter dem EEG 2014

Für bestimmte Photovoltaikanlagen auf Freiflächen ist bereits unter dem aktuellen EEG 2014 ein Pilot-Ausschreibungsverfahren vorgesehen, die Details hierfür sind in der Freiflächenausschreibungsverordnung geregelt.

Die erste Runde dieses Ausschreibungsverfahrens fand am 15. April 2015 statt, zwei weitere Ausschreibungsrunden nachfolgend im Laufe des Jahres 2015. In der ersten Ausschreibungsrunde wurde ein Volumen von insgesamt 150 Megawatt ausgeschrieben. Die Vielzahl der eingereichten Gebote sorgte dafür, dass dieses ausgeschriebene Volumen nach Angaben der Bundesnetzagentur letztlich vierfach überzeichnet wurde.

Unter dem EEG 2016 soll dieses Ausschreibungsmodell für Photovoltaikanlagen nun umfassend eingeführt werden. Neben den oben genannten Freiflächenanlagen soll künftig auch die Förderung von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden und auf sonstigen baulichen Anlagen – zum Beispiel Deponien – ausgeschrieben werden.

Eine Ausschreibung soll dreimal pro Jahr erfolgen. Für die Förderung im Wege der Ausschreibung gilt für Photovoltaikanlagen eine Mindestgröße von einem Megawatt und eine Maximalgröße von zehn Megawatt pro Anlage.

Windenergie an Land: „späte Ausschreibung″

In der Branche ist die unter der EEG-Novelle vorgesehene Anwendung des Ausschreibungsmodells auf die Förderung von Windenergie an Land im Vorfeld auf kritische Stimmen gestoßen – es wird bezweifelt, dass das Ausschreibungsmodell generell zur Windenergie passt, da die Planung und Realisierung solcher Projekte typischerweise sehr zeit- und kostenintensiv ist. Zudem seien die Bedingungen der einzelnen Standorte, vor allem das Winddargebot, zu unterschiedlich, um dies gerecht in einem allgemeinen Ausschreibungsverfahren abbilden zu können.

Diese Kritik aus der Branche wurde in dem Eckpunktepapier für das EEG 2016 allenfalls vereinzelt aufgegriffen. Nach dem Eckpunktepapier sollen mit der Novelle Windenergieanlagen an Land an Ausschreibungen erst dann teilnehmen können, wenn eine Genehmigung nach dem BImSchG vorliegt und die Projektplanung damit schon recht weit fortgeschritten ist (sogenannte „späte Ausschreibung″). Damit erfolgen die (zeit- und kostenintensive) konkrete Planung von Windenergieprojekten an Land und das Einholen der Genehmigung nach dem BImSchG zu einem Zeitpunkt, zu dem noch nicht feststeht, ob die Windenergieanlage über das Ausschreibungsmodell an einer Förderung teilnehmen wird. Projektentwickler stellt dies vor die Herausforderung, dass die Profitabilität der Windenergieanlage im Grunde in zwei möglichen Szenarien berechnet werden müsste – einmal mit der Förderung nach dem Ausschreibungsmodell und einmal ohne eine solche Förderung.

Der als Gebot im Ausschreibungsverfahren dienende „anzulegende Wert″ basiert für Windenergieanlagen an Land auf einem einstufigen Referenzertragsmodell am Referenzstandort (100 Prozent-Standort). Hier wird in Zukunft auf 100 Metern Höhe eine Windgeschwindigkeit von 6.45 Metern pro Sekunde zugrunde gelegt. Je nach Anlagenhöhe wird dieser Wert dann rechnerisch angepasst. Der so ermittelte Referenzertrag soll während der auch künftig geltenden Förderungsdauer von 20 Jahren nach fünf, zehn und 15 Jahren überprüft werden, um die Förderung besser an den tatsächlichen Ertrag der Anlage koppeln zu können.

Der erste Gebotstermin für Windenergieanlagen an Land soll der 01. Mai 2017 sein. Im Jahr 2017 sollen dann noch zwei weitere Ausschreibungsrunden erfolgen, im Jahr 2018 insgesamt vier. Ab dem Jahr 2019 soll es dann drei Ausschreibungsrunden pro Jahr geben.

Windenergie auf See: „zentrales Modell″ und eigenes Gesetz

Anders als bei Windenergieanlagen an Land ist nach dem Eckpunktepapier zur EEG-Novelle 2016 für Windenergieanlagen auf See vorgesehen, dass eine staatliche Voruntersuchung der Flächen für künftige Offshore-Windparks erfolgen soll (sogenanntes „zentrales Modell″). Um diese staatlich voruntersuchten Flächen konkurrieren dann die Bieter im Rahmen der Ausschreibungen. Hierdurch soll ein ausreichender Wettbewerb sichergestellt und damit auch kleineren, weniger finanzstarken Akteuren die Teilnahme an Ausschreibungen ermöglicht werden. Allerdings ist vorgesehen, dass dieses zentrale Modell erst nach einer Übergangszeit gelten soll – überlegt wird derzeit wohl eine Implementierung ab 2024.

Der Ausbau der Windenergie auf See soll im Übrigen durch ein separates Gesetz zur Windenergie auf See geregelt werden. Zudem soll eine Anpassung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) erfolgen, um einen Gleichlauf mit dem Ausbau von Anbindungsleitungen für die Windenergieanlagen auf See zu gewährleisten.

Fazit: Einfaches Verfahren mit vielen Sonderregelungen

Ob das Ziel des Gesetzgebers, ein möglichst einfaches und transparentes Verfahren für die Ausschreibungen zu entwickeln, mit den vorliegenden Eckpunkten erreicht werden kann, bleibt abzuwarten.

Jedenfalls aber liefert das Eckpunktepapier zur EEG-Novelle 2016 erste Details dafür, wie das Ausschreibungsdesign für die einzelnen Technologien künftig aussehen kann. Ob dieses Ausschreibungsmodell allerdings auch den Besonderheiten der Windenergie an Land ausreichend Rechnung tragen kann, ist offen. Insgesamt gilt: die hohe Schlagzahl der EEG-Novellen seit 2009 hält weiter an – nach dem Spiel ist eben immer auch vor dem Spiel.

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