15. Juli 2016
Smart Meter
Datenschutzrecht Energiewirtschaft & Klimaschutz

Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende

Ein weiterer Schritt in Richtung Strommarkt 2.0: Der Bundestag verabschiedet das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende. Die Smart Meter kommen!

Der sich entwickelnde Strommarkt 2.0 wird geprägt durch die voranschreitende Integration der erneuerbaren Energien und damit einhergehend einer Dezentralisierung und Flexibilisierung des Strommarktes.

Die Marktrollen der Erzeuger und Verbraucher wachsen zusammen, indem Letztere zunehmend auch als Erzeuger agieren. Dabei folgt die Stromerzeugung nicht mehr ausschließlich dem Verbrauch, sondern der Verbrauch richtet sich mehr und mehr nach der Erzeugung. Dementsprechend wächst die Bedeutung vor allem des verbrauchsseitigen Lastmanagements und der Steuerung dezentraler Erzeugungsanlagen.

Digitalisierung als elementarer Baustein für den Strommarkt 2.0

Die aktuelle Entwicklung ruft zahlreiche neue Akteure mit neuen Geschäftsmodellen, Produkten und Dienstleistungen auf den Plan. Es bedarf einer umfassenden Digitalisierung der Geschäftsprozesse. Intelligente Messsysteme stellen die Kommunikations- und Messtechnologien bereit, die für diese Markttransformation erforderlich sind.

Am 23. Juni 2016 hat der Deutsche Bundestag mit den Stimmen der Großen Koalition in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende verabschiedet. Der Bundesrat hat das Gesetz am 08. Juli 2016 ohne Änderungen passieren lassen. Es enthält als Artikelgesetz das Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen (Messstellenbetriebsgesetz).

Das Messstellenbetriebsgesetz regelt insbesondere die Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen – im Gesetz als Smart Meter bezeichnet – sowie die Datenkommunikation und -sicherheit.

Konzept des Smart Meter Rollout

Die Smart Meter kommen, aber nicht sofort und überall. Das Gesetz sieht einen gestaffelten und nicht durchgängig verpflichtenden Rollout vor, der den bereits im EnWG niedergelegten Ansatz ablöst und weiterentwickelt.

Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch über 10.000 Kilowattstunden sowie Betreiber von EE- und KWK-Erzeugungsanlagen mit einer installierten (Wirk-) Leistung über 7 Kilowatt sind ab 2017 mit intelligenten Messsystemen auszustatten. Für Letztverbraucher sind gestaffelte Preisobergrenzen für das jährliche Entgelt für den Messstellenbetrieb vorgesehen. Laut Gesetzesbegründung dürften hiervon ca. 2,3 Mio. Zählpunkte bei Letztverbrauchern und ca. 1 Mio. bzw. ca. 10.000 Zählpunkte bei EE- bzw. KWK-Anlagen betroffen sein.

Ab 2018 können auch Anlagenbetreiber mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt optional ausgestattet werden, wobei hier eine Preisobergrenze von 60 Euro gilt.

Ab 2020 gilt eine Einbauverpflichtung für Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden bei einer Preisobergrenze von 100 Euro.

Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch unter 6.000 Kilowattstunden sind vom Pflichteinbau grundsätzlich nicht betroffen. Allerdings kann es auch hier zu einem Einbau kommen, wenn der Verbraucher diesen selbst veranlasst, der Grundstückseigentümer die Liegenschaft mit intelligenten Messsystemen ausstattet oder der Messstellenbetreiber solche Systeme einbaut. Die Preisobergrenzen liegen bei 60 Euro (4.000 bis 6.000 Kilowattstunden), 40 Euro (3.000 bis 4.000 Kilowattstunden), 30 Euro (2.000 bis 3.000 Kilowattstunden) und 23 Euro (unter 2.000 Kilowattstunden).

Der Smart Meter-Gateway Administrator

Grundgedanke der gesetzlichen Neuregelung ist die regulatorische Trennung des Netz- vom Messstellenbetrieb, die eine klare Kostentrennung beinhaltet. Der Einbau der intelligenten Messsysteme erfolgt durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber.

Das Gesetz stellt klar, dass der Netzbetreiber (insgesamt rund 880 Netzbetreiber) grundzuständiger Messstellenbetreiber und damit Smart Meter-Gateway Administrator ist, soweit er seine Grundzuständigkeit nicht auf ein anderes Unternehmen übertragen bzw. ein anderes Unternehmen diese Zuständigkeit übernommen hat.

Mit dieser Klarstellung ist die bislang kontrovers diskutierte Zuständigkeitsfrage gesetzlich entschieden. Die Netzbetreiber müssen der Bundesnetzagentur bis zum 30. Juni 2017 mitteilen, ob sie den grundzuständigen Messstellenbetrieb wahrnehmen.

Kritik am Smart Meter Rollout-Konzept

Die Vorgaben des Rollouts im Bereich der Haushaltskunden sind vor allem bei Verbraucherschützern auf deutliche Kritik gestoßen. Sie hatten im Vorfeld ein Wahlrecht für Haushalte oberhalb der Schwelle von 6.000 Kilowattstunden gefordert. Entgegen der Behauptung, es gebe keinen flächendeckenden Pflichteinbau, befürchten sie nun eine „Zwangsbeglückung″. Denn die meisten Mieter dürften einen Smart Meter bekommen und auch der Messstellenbetreiber könne eine Installation vornehmen.

Der Nutzen für Haushalte ist in der Tat fraglich. Die Einspareffekte durch einen transparenten Verbrauch dürften eher beschränkt sein. Vor allem gibt es derzeit in diesem Bereich noch keine lastabhängigen Verbrauchstarife, die ein entsprechendes Verbrauchsverhalten belohnen.

Die Nutzung abnahmeseitiger Flexibilität ist aber ein Schlüssel für die Anpassung des Verbrauchs an die fluktuierende Erzeugung bei gleichzeitiger Minimierung konventioneller Reservekapazitäten. Nicht zuletzt aus diesem Grund werden Smart Meter eine wichtige Rolle bei der Integration von Angebot und Nachfrage im Strommarkt 2.0 spielen. Experten gehen davon aus, dass nicht nur Großverbraucher, sondern perspektivisch auch Haushaltskunden hierzu beitragen können und müssen.

Diskussion um „Datenhoheit″ entschieden

Ein prominenter Streitpunkt im Laufe des Gesetzgebungsprozesses war die Frage der Zuständigkeit für die mit den intelligenten Messsystemen erfassten Daten.

Im Kern ging es um die Zuständigkeit der Verteil- oder Übertragungsnetzbetreiber für die Aggregation der Einzeldaten im Rahmen der Bilanzkreisabrechnung. Das Gesetz hat diese Frage zugunsten der Übertragungsnetze entschieden mit der Erwägung, jeder bekomme die Daten, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötige.

Die Verteilnetzbetreiber mit mehr als 100.000 angeschlossenen Kunden erhalten künftig für die Führung von Differenzbilanzkreisen täglich automatisch die Daten aus intelligenten Messsystemen für den Vortag. Alle übrigen Verteilnetzbetreiber bekommen diese Daten auf Verlangen. Die Argumente beider Seiten waren maßgeblich energiewirtschaftlicher Natur. Dahinter stand deutlich erkennbar die Bedeutung, die dem Zugriff auf Daten sowie deren Aggregation/Verarbeitung im Lichte künftiger Geschäftsmöglichkeiten beigemessen wird.

Neben den intelligenten Messsystemen regelt das Gesetz auch moderne Messeinrichtungen, die sich von Ersteren durch ein deutlich abgespecktes Anforderungsprofil unterscheiden (keine Kommunikationsfähigkeit über den Smart-Meter-Gateway). Die modernen Messeinrichtungen sollen von den Messstellenbetreibern an Zählpunkten, die nicht an dem oben beschriebenen Rollout teilnehmen, bis 2032 eingebaut werden. Für die Aggregation der Daten aus diesen Messeinrichtungen bleiben die Verteilnetzbetreiber auch künftig zuständig.

Mindestanforderungen für Messsysteme festgelegt

Auch der Schutz und die Sicherheit der Verbrauchsdaten waren vor der Verabschiedung des Gesetzes ein kontrovers diskutiertes Thema. Die Opposition stellte vor allem in Frage, ob das Gesetz dem generellen Missbrauchspotential einer solchen Datensammlung angemessen begegnen würde. Denn der Einbau von digitalen Messsystemen könne die Erstellung von Verhaltensprofilen in Privathaushalten ermöglichen und damit zu einem erheblichen Eingriff in die Privatsphäre führen. Auch der Bundesrat äußerte insoweit Bedenken.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist demgegenüber der Meinung, dass das Gesetz hinreichend abgesichert sei und sogar die anspruchsvollsten Regelungen zum Datenschutz in Europa enthalte.

Das Gesetz sieht unter anderem Mindestanforderungen für die Messsysteme hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung der Messwerte sowie der sicheren Verbindung in Kommunikationsnetzen vor. Darüber hinaus haben die Messsysteme zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit dem Stand der Technik zu entsprechen. Die Anforderungen werden in verbindlich erklärten Schutzprofilen und Technischen Richtlinien für intelligente Messsysteme festgeschrieben.

Schutzprofile und Technische Richtlinien sollen Schutz der Daten gewährleisten

Die Profile und Richtlinien werden unter anderem durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erarbeitet. Sie sollen das ausgerufene hohe Schutzniveau gewährleisten.

In diesen Profilen und Richtlinien sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unter anderem Beschreibungen von denkbaren Bedrohungsmodellen sowie technische Vorgaben zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Manipulationsresistenz vorgesehen werden. Darüber hinaus sind Anforderungen an die Interoperabilität der Messsysteme mit anderen Komponenten festzuschreiben und die Verschlüsselung der Daten sowie die Absicherung der Kommunikation zu gewährleisten. Die Richtlinien und Profile sollen stetig fortentwickelt werden, um damit zukünftigen Schwachstellen angemessen zu begegnen.

Zertifizierung erfolgt durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

Ein Siegel des BSI sollen wiederum nur solche Systeme erhalten, die die in diesen Profilen und Richtlinien formulierten Datenschutz- und Datensicherheitsanforderungen nachweislich erfüllen. Ohne ein gültiges Zertifikat dürfen die Messsysteme nicht verwendet werden.

Ob beispielsweise die Verbrauchsdaten damit hinreichend vor Missbrauch und Angriffen durch Hacker geschützt sind, wird sich erst noch zeigen.

Zuständigkeit des Bundesbeauftragten für Datenschutz

Kritiker des Gesetzes befürchten jedoch auch, dass beispielsweise die Zuständigkeit des Bundesbeauftragten für Datenschutz dem hohen Schutzniveau nicht gerecht wird. Sie halten nur die Datenschutzbehörden der Länder für fähig, den bundesweit erfolgenden Smart Meter Rollout besser überwachen zu können.

Das vom Bundestag verabschiedete Gesetz nahm diese Forderung der Opposition jedoch nicht auf. Vertreter der Großen Koalition betonten, dass der Datenschutz einerseits angemessen berücksichtigt sei, man sich aber andererseits mit diesem Thema auch nicht blockieren dürfe.

Praktische Umsetzung des Gesetzes wird andauern

Das Gesetz wird voraussichtlich noch im zweiten Halbjahr 2016 in Kraft treten. Allerdings wird es noch dauern, bis die vorgesehenen gesetzlichen Pflichten umgesetzt sein werden.

Das Gesetz enthält zwar keine Übergangsvorschriften, aber vielfach mangelt es noch an den Voraussetzungen seiner Implementierung. So fehlen auf technischer Seite teilweise noch zertifizierte Geräte für den Smart Meter Rollout. Weiterhin müssen bestehende Geschäftsprozesse an die neuen Vorschriften angepasst werden. Dies gilt auch für bestehende Verträge und regulierungsbehördliche Vorgaben.

Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum 30. Dezember 2023 einen Evaluierungsbericht zur Anwendung des Gesetzes vor.

Tags: Energiewirtschaft Smart Meter