28. April 2017
Mieterstrommodell
Energiewirtschaft & Klimaschutz

Gesetzesentwurf zum Mieterstrommodell – mein Haus, meine Mieter… und meine Stromkunden

Das Bundeskabinett hat am 26.04.2017 den in der Branche heiß erwarteten Gesetzesentwurf zum Mieterstrommodell beschlossen. Die Regelungen sollen noch in diesem Jahr in Kraft treten. Wir geben einen Überblick über die wesentlichen Punkte des Gesetzesentwurfs.

Schon seit einiger Zeit schwirrt der Begriff der „Mieterstrommodelle″ durch die Branche. Hierbei handelt es sich um Konstellationen, in denen der in einem Blockheizkraftwerk oder einer Photovoltaikanlage auf dem Dach (sogenannte PV-Dachanlagen) eines Wohngebäudes erzeugte Strom an die Mieter in diesem Gebäude geliefert wird. Während etwa Grundstückseigentümer, die den so erzeugten Strom selbst verbrauchen, von Privilegierungen profitieren (als sogenannte Eigenversorgung), gilt das für Mieterstromkonstellationen mit PV-Dachanlagen bisher nicht. Das steht im Widerspruch zu dem politisch gewollten Ziel, die Stromerzeugung in Deutschland dezentraler zu gestalten. Die nun vom Bundeskabinett beschlossenen Änderungen sollen Abhilfe schaffen.

Erneute Änderung des EEG

Die Weichen für Mieterstrommodelle sind bereits in der aktuellen Fassung des EEG gestellt. Durch die Verordnungsermächtigung in § 95 Nummer 2 EEG 2017 sollten Mieterstrommodelle den Eigenversorgungsmodellen gleichgestellt werden können. Folge wäre gewesen, dass eine Privilegierung der Mieterstrommodelle durch Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage erfolgt.

Entschieden hat man sich nun für einen anderen Weg. Wie bereits in einem Eckpunktepapier des Bundeswirtschaftsministeriums vorgeschlagen, soll es nun aber doch keine Ausnahmen für Mieterstrommodelle von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage geben und stattdessen eine neue Direktförderung eingeführt werden. Entsprechend soll die rechtliche Umsetzung auch nicht durch eine Verordnung erfolgen, sondern durch eine (erneute) Änderung des EEG. Die Änderungen sollen noch in diesem Jahr in Kraft treten.

Mieterstromzuschlag

Die Förderung soll im Wege einer direkten Vergütung pro Strommenge in Kilowattstunde, dem sogenannten Mieterstromzuschlag, erfolgen. Gesetzlich verankert werden soll der Mieterstromzuschlag vor allem in § 19 Abs. 1 Nummer 3 und in § 21 Abs. 3. Gefördert werden sollen nur Anlagen, die nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung in Betrieb genommen werden.

Die Höhe des Mieterstromzuschlags richtet sich dabei grundsätzlich nach den verschiedenen Vergütungssätzen bei der Einspeisung von Strom in das Netz der öffentlichen Versorgung. Da allerdings der Vermieter den Strom ja an seine Mieter liefert und auch hier Erlöse erzielt, erfolgt ein einheitlicher Abschlag von 8,5 Cent pro kWh im Vergleich zu den Vergütungssätzen bei Einspeisung. Hierdurch soll einerseits der Vermieter wirtschaftlich von dem Mieterstrommodell profitieren, andererseits aber auch ein für Mieter interessanter Strompreis angeboten werden können.

Um die Kosten für den Mieterzuschlag insgesamt zu begrenzen, wird der Mieterzuschlag auf ein Ausbauvolumen von 500 MW beschränkt. Anlagen, die erst nach einer Karenzfrist von zwei Monaten nach Ausschöpfen des Ausbauvolumens für den Mieterstromzuschlag gemeldet werden, sollen im darauffolgenden Jahr dann vorrangig berücksichtigt werden. Diese Anlagen werden also in eine Art Warteschlange geschickt.

Auch bei gemischter Nutzung und Contracting-Modellen

Grundsätzlich sollen Mieterstrommodelle – nicht zuletzt, um die Kosten für die Direktförderung zu begrenzen – auf die Stromlieferung an Letztverbraucher in dem Wohngebäude, auf dem die PV-Dachanlage errichtet ist, beschränkt werden. Eine teilweise gewerbliche Nutzung des Gebäudes soll unschädlich sein, solange die Nutzung zu Wohnzwecken einen Anteil von mindestens 40 Prozent aufweist.

Erfreulich ist, dass ausdrücklich auch Contracting-Konstellationen in den Anwendungsbereich des Mieterstrommodells mit einbezogen werden sollen. Dieses Bekenntnis zum Contracting in der Wohnungswirtschaft ist ein gutes Signal für die professionelle Dezentralisierung der Stromerzeugung.

Fallstrick Gewerbesteuer

Leider ist die Freude wie so oft nicht ganz ungetrübt. Vom Bundeskabinett nicht übernommen wurden beispielsweise die vom Bundeswirtschaftsministerium vorgeschlagenen steuerlichen Anpassungen. Wohnungsunternehmen, die grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit sind, laufen damit Gefahr, durch die erwirtschafteten Mieteinnahmen künftig einer Gewerbesteuerpflicht zu unterfallen.

Weitere Kritik verlautet aus der Branche wegen der Beschränkung der Belieferung an Mieter des Gebäudes, auf dem die PV-Dachanlage errichtet ist – dies erschwert die Versorgung von Mietern in Wohnanlagen. Auch die Begrenzung auf Wohngebäude und die gleichzeitige Ausklammerung von rein gewerblich genutzten Gebäuden hat Kritik hervorgerufen.

Schutz der Mieter

Ein weiterer Bestandteil der Mieterstrommodelle ist der Schutz der zu beliefernden Mieter. Das Risiko, dass die PV-Dachanlage keinen Strom liefert, soll nicht der Mieter tragen müssen – vielmehr muss der Vermieter die umfassende Versorgung des Mieters auch für solche Zeiten sicherstellen müssen. So soll sichergestellt sein, dass den Mietern eine freie Entscheidung ermöglicht wird, ob sie sich von ihrem Vermieter oder einem anderen Stromanbieter beliefern lassen. Mietvertrag und Mieterstromvertrag müssen daher unabhängig voneinander abgeschlossen und gekündigt werden können. Zum Schutz vor überhöhten Preisen soll eine Preisobergrenze festgelegt werden, dem Mieter soll zudem ein zeitnaher Wechsel des Stromanbieters möglich sein. Die Laufzeit des Mieterstromvertrags soll daher auf ein Jahr begrenzt sein. Eine stillschweigende Verlängerung soll nur in engen Grenzen möglich sein, Kündigungsfristen von mehr als drei Monaten sollen unwirksam sein. All dies soll nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung in einem neu einzufügenden § 42a EnWG geregelt werden.

Ein wichtiger Mosaikstein für die dezentrale Stromerzeugung

Trotz aller in der Branche geäußerten Kritik ist der Entwurf insgesamt zu begrüßen. Mieterstrommodelle sind ein wichtiger Mosaikstein für die Dezentralisierung der Stromerzeugung in Deutschland. Dass an der einen oder anderen Stelle am Entwurf noch Hand angelegt werden sollte und erst die praktische Umsetzung weitere Fallstricke zeigen wird, ist sicherlich richtig – das ist man gerade im Energierecht mittlerweile aber gewohnt.

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