17. Dezember 2013
Europarecht Vergaberecht

Neue Schwellenwerte im Vergaberecht

Die Europäische Kommission hat mit Verordnung (EU) Nr. 1336/2013 vom 13. Dezember 2013 mehrere Richtlinien über die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber geändert. Danach gelten ab dem 1. Januar 2014 neue Schwellenwerte, ab deren Erreichung öffentliche Aufträge nach den EU-rechtlichen Vorgaben europaweit ausgeschrieben werden müssen.

Mit der Verordnung angepasst wurden die Richtlinien 2004/17/EG (Sektorenrichtlinie), 2004/18/EG (Vergabekoordinierungsrichtlinie) und 2009/81/EG (Vergabekoordinierungsrichtlinie für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit). Die Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgte am 14. Dezember 2013. Die neuen Schwellenwerte lauten:

  • Bauaufträge (alle Bereiche): 5.186.000 Euro statt bisher 5 Millionen Euro
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge (allgemein): 207.000 Euro statt bisher 200.000 Euro
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten und oberen Bundesbehörden (allgemein): 134.000 Euro statt bisher 130.000 Euro
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich und im Bereich Verteidigung und Sicherheit: 414.000 Euro statt bisher 400.000 Euro

In § 2 Abs. 1 der Vergabeverordnung (VgV), § 1 Abs. 2 der Sektorenverordnung (SektVO) und § 1 Abs. 2 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) wird dynamisch auf diese angepassten Schwellenwerte verwiesen, so dass sie ab 1. Januar 2014 automatisch auch in Deutschland gelten. Zusätzlich wird  die Änderung im Bundesanzeiger veröffentlicht, womit in den nächsten Tagen zu rechnen ist.

Auftraggeber müssen daher bei ab 1. Januar 2014 durch Versendung der Bekanntmachung eingeleiteten Vergabeverfahren die neuen Schwellenwerte beachten. In bis zum 31. Dezember 2013 durch Versendung der Bekanntmachung eingeleiteten Vergabeverfahren bleibt es dagegen bei der Geltung der alten Schwellenwerte.

Tags: Schwellenwerte Sektorenrichtlinie SektVO Vergabekoordinierungsrichtlinie Vergabeverfahren Verordnung (EU) Nr. 1336/2013 VgV VSVgV