22. November 2023
Vergaberecht Schwellenwerte 2024
Vergaberecht

Update Vergaberecht: Neue Schwellenwerte ab 2024

Zum 1. Januar 2024 treten neue, leicht erhöhte Schwellenwerte im Vergaberecht in Kraft. Sie werden für alle Vergabeverfahren gelten, die ab 2024 eingeleitet werden.

Die Europäische Kommission hat die neuen Schwellenwerte durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie für klassische öffentliche Auftraggeber (Richtlinie 2014/24/EU), Delegierte Verordnung (EU) 2023/2496 der Kommission zur Änderung der Sektorenrichtlinie (Richtlinie 2014/25/EU), Delegierte Verordnung (EU) 2023/2510 der Kommission zur Änderung der Richtlinie für Vergaben in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (Richtlinie 2009/81/EG) und Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497 zur Änderung der Konzessionsrichtlinie (Richtlinie 2014/23/EU) – alle veröffentlicht im Amtsblatt der EU am 16. November 2023 – bekanntgemacht und erneut leicht erhöht. 

Die neuen Schwellenwerte ab Januar 2024

  • Bauaufträge (alle Bereiche): EUR 5.538.000 statt bisher EUR 5.382.000.
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge außerhalb des Sektorenbereichs: EUR 221.000 statt bisher EUR 215.000.
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten und oberen Bundesbehörden: EUR 143.000 statt bisher EUR 140.000.
  • Konzessionen (alle Bereiche): EUR 5.538.000 statt bisher EUR 5.382.000.
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich und im Bereich Verteidigung und Sicherheit: EUR 443.000 statt bisher EUR 431.000.

Alle genannten Werte sind Nettowerte ohne Umsatzsteuer. Nicht geändert worden sind die seit ihrer Einführung konstanten Schwellenwerte von EUR 750.000 bzw. im Sektorenbereich EUR 1 Mio. für die Erbringung sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU bzw. des Anhangs XVII der Richtlinie 2014/25/EU. Unberührt bleiben außerdem sonstige Wertgrenzen des Bundes und der Länder für die Inanspruchnahme von Vereinfachungen im Beschaffungsablauf (z.B. bei der Wahl der Verfahrensart im Unterschwellenbereich).

Schwellenwerte bedeutsam für die Schätzung des Auftragswerts

Die Schwellenwerte sind für die Schätzung des Auftragswerts relevant, die Auftraggeber vor Beginn eines Vergabeverfahrens vornehmen müssen. Erreicht oder überschreitet der Netto-Auftragswert der zu vergebenden Leistungen den einschlägigen Schwellenwert, ist der Auftraggeber verpflichtet, ein europaweites Vergabeverfahren durchzuführen. In diesem Fall finden die Regelungen des Oberschwellenvergaberechts nach dem Vierten Teil des GWB i.V.m. dem einschlägigen untergesetzlichen Regelwerk (z.B. VgV, VOB/A-EU, SektVO, KonzVgV) Anwendung.

Wichtige Weichenstellung auch für Bieter

Für Unternehmen, die sich an Vergabeverfahren beteiligen möchten, entscheidet das Vorliegen eines Auftrags im Ober- oder Unterschwellenbereich darüber, welche Rechtsschutzmöglichkeiten ihnen bei Vergaberechtsverstößen des Auftraggebers zustehen. Für Bieter ist die Anwendbarkeit des Oberschwellenvergaberechts grundsätzlich von Vorteil, da es einen deutlich stärkeren Rechtsschutz bietet. Anders als im Unterschwellenbereich haben Bieter die Möglichkeit, einen Nachprüfungsantrag zur zuständigen Vergabekammer zu stellen. Bis zur Klärung der Rechtslage im Nachprüfungsverfahren darf der Zuschlag grundsätzlich nicht erteilt werden. Im Unterschwellenbereich können Bieter die Zuschlagserteilung dagegen nur selten verhindern, sondern sind in der Regel auf Schadensersatzansprüche verwiesen.

Neue Schwellenwerte gelten unmittelbar für die nächsten zwei Jahre

Aufgrund der dynamischen Verweisung in § 106 GWB gelten die neuen Schwellenwerte ab 1. Januar 2024 unmittelbar, ohne dass der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben in nationales Recht übertragen muss. Ihre Gültigkeit ist allerdings auf die nächsten zwei Jahre (bis 31. Dezember 2025) begrenzt. Anschließend sind nach dem üblichen zweijährigen Turnus eine erneute Überprüfung und ggf. Anpassung vorgesehen.

Tags: 2024 Schwellenwert Vergaberecht