17. November 2021
Schwellenwert Vergaberecht 2022
Vergaberecht

Update Vergaberecht: Neue Schwellenwerte ab 2022

Zum 1. Januar 2022 treten neue, leicht erhöhte Schwellenwerte im Vergaberecht in Kraft. Sie werden für alle Vergabeverfahren gelten, die ab 2022 eingeleitet werden.

Die Europäische Kommission hat die neuen Schwellenwerte mit Delegierten Verordnungen vom 10. November 2021 (Amtsblatt der Europäischen Union L 398/19, L 398/21, L 398/23 und L 398/25) bekanntgemacht und – anders als zum Jahreswechsel 2019/20 – leicht erhöht.

Die neuen Schwellenwerte ab Januar 2022

Die neuen Schwellenwerte lauten:

  • Bauaufträge (alle Bereiche): EUR 5.382.000 statt bisher EUR 5.350.000.
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge außerhalb des Sektorenbereichs: EUR 215.000 statt bisher EUR 214.000.
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten und oberen Bundesbehörden: EUR 140.000 statt bisher EUR 139.000.
  • Konzessionen (alle Bereiche): EUR 5.382.000 statt bisher EUR 5.350.000.
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich und im Bereich Verteidigung und Sicherheit: EUR 431.000 statt bisher EUR 428.000.

Alle genannten Werte sind Nettowerte ohne Umsatzsteuer. Nicht geändert worden sind die seit ihrer Einführung konstanten Schwellenwerte von EUR 750.000 bzw. im Sektorenbereich EUR 1 Mio. für die Erbringung sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU bzw. des Anhangs XVII der Richtlinie 2014/25/EU. Unberührt bleiben außerdem sonstige Wertgrenzen des Bundes und der Länder für die Inanspruchnahme von Vereinfachungen im Beschaffungsablauf (z.B. bei der Wahl der Verfahrensart im Unterschwellenbereich).

Schwellenwerte bedeutsam für die Schätzung des Auftragswerts

Die Schwellenwerte sind für die Schätzung des Auftragswerts relevant, die Auftraggeber vor Beginn eines Vergabeverfahrens vornehmen müssen. Erreicht oder überschreitet der Netto-Auftragswert der zu vergebenden Leistungen den einschlägigen Schwellenwert, ist der Auftraggeber verpflichtet, ein europaweites Vergabeverfahren durchzuführen. In diesem Fall finden die Regelungen des Oberschwellenvergaberechts nach dem vierten Teil des GWB i.V.m. dem einschlägigen untergesetzlichen Regelwerk (z.B. VgV, VOB/A-EU, SektVO, KonzVgV) Anwendung.

Wichtige Weichenstellung auch für Bieter

Für Unternehmen, die sich an Vergabeverfahren beteiligen möchten, entscheidet das Vorliegen eines Auftrags im Ober- oder Unterschwellenbereich darüber, welche Rechtsschutzmöglichkeiten ihnen bei Vergaberechtsverstößen des Auftraggebers zustehen. Für Bieter ist die Anwendbarkeit des Oberschwellenvergaberechts grundsätzlich von Vorteil, da es einen deutlich stärkeren Rechtsschutz bietet. Anders als im Unterschwellenbereich haben Bieter die Möglichkeit, einen Nachprüfungsantrag zur zuständigen Vergabekammer zu stellen. Bis zur Klärung der Rechtslage im Nachprüfungsverfahren darf der Zuschlag grundsätzlich nicht erteilt werden. Im Unterschwellenbereich können Bieter die Zuschlagserteilung dagegen nur selten verhindern, sondern sind in der Regel auf Schadensersatzansprüche verwiesen.

Neue Schwellenwerte gelten unmittelbar für die nächsten zwei Jahre

Aufgrund der dynamischen Verweisung in § 106 GWB gelten die neuen Schwellenwerte ab 1. Januar 2022 unmittelbar, ohne dass der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben in nationales Recht übertragen muss. Ihre Gültigkeit ist allerdings auf die nächsten zwei Jahre (bis 31. Dezember 2023) begrenzt. Anschließend sind nach dem üblichen zweijährigen Turnus eine erneute Überprüfung und ggf. Anpassung vorgesehen.

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