5. Juli 2016
persönliche Haftung Abfindung
Corporate / M&A

BGH konkretisiert persönliche Haftung für Abfindungen

Haftung der Gesellschafter für den Abfindungsanspruch nach Einziehung eines Geschäftsanteils entsteht erst bei treuwidriger Fortsetzung der Gesellschaft.

Mit seinem Urteil vom 10. Mai 2016 (Az. II ZR 342/14) konkretisiert der BGH die Grundsätze der persönlichen Haftung der Gesellschafter für die Zahlung der Abfindung an den ausscheidenden Gesellschafter aufgrund der Einziehung eines Geschäftsanteils. Diese hatte er zuvor in seinem Urteil vom 24. Januar 2012 (Az. II ZR 109/11) aufgestellt.

Seit dem Urteil des BGH von 2012 ist der Streit um die Frage, ob ein Einziehungsbeschluss erst mit Zahlung der Abfindung wirksam wird, geklärt. Sofern ein Einziehungsbeschluss weder nichtig ist noch durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt wird (§ 241 Nr. 5 AktG), wird die Einziehung mit der Bekanntgabe des Beschlusses an den betreffenden Gesellschafter wirksam.

Verbleibende Gesellschafter haften persönlich

Die verbleibenden Gesellschafter könnten sich mit der Fortsetzung der Gesellschaft den wirtschaftlichen Wert des eingezogenen Geschäftsanteils aneignen und den ausgeschiedenen Gesellschafter aufgrund der gläubigerschützenden Kapitalerhaltungsvorschriften, §§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG mit seinem Abfindungsanspruch leer laufen lassen.

§ 30 Abs. 1 GmbHG dient der Kapitalerhaltung und soll Gläubiger der Gesellschaft vor Zugriffen der Gesellschafter auf das Stammkapital der Gesellschaft schützen.

Der Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil eingezogen wurde, muss davor bewahrt werden. Die verbleibenden Gesellschafter haften nach dem Urteil des BGH deshalb anteilig persönlich für den Abfindungsanspruch.

Um einer persönlichen Haftung zu entgehen, sind die verbleibenden Gesellschafter gehalten, eine Unterdeckung auf andere Weise auszugleichen. Dies kann etwa durch freiwillige Zuzahlungen, die Auflösung stiller Reserven, eine Herabsetzung des Stammkapitals oder die Auflösung der Gesellschaft geschehen. Setzen die Gesellschafter die Gesellschaft einfach fort, ohne den Abfindungsanspruch zu befriedigen, verhalten sie sich treuwidrig. Die persönliche Haftung auf Ausgleich des Abfindungsanspruchs ist deshalb nicht unbillig.

Konkretisierungen für persönliche Haftung

Der BGH stellt in seinem aktuellen Urteil nunmehr folgendes klar:

Die Fassung des Einziehungsbeschlusses oder die Berufung auf die Auszahlungssperre der §§ 34 Abs. 3 und 30 Abs. 1 GmbHG durch die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abfindung lasse die persönliche Haftung der Gesellschafter noch nicht entstehen. Diese entstehe erst bei treuwidriger Weiterführung der Gesellschaft. Das sei der Fall, wenn sich die verbleibenden Gesellschafter den Mehrwert des eingezogenen Geschäftsanteils einverleiben würden, ohne den Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters zu befriedigen.

Könne die Abfindung oder eine Rate der Abfindung bei Fälligkeit nicht mehr aus dem freien Vermögen bezahlt werden, begründe das keine persönliche Haftung der Gesellschafter, wenn die Gesellschaft wegen einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage aufgelöst werde. Das Risiko einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage trage jeder Gesellschafter generell.

Auch würden sich die Gesellschafter nicht schon deshalb treuwidrig verhalten, weil die Gesellschaft nicht zahlt, obwohl sie gemäß §§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG zahlen dürfte. Hierfür könne es unterschiedliche Gründe geben. Das Risiko, dass die Gesellschaft nicht freiwillig zahlt, liege bei dem Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil eingezogen wurde. Gegebenenfalls müsse dieser gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Wenn im Zeitpunkt der Fälligkeit des Abfindungsanspruchs oder danach das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird oder die Gesellschaft nach § 15a InsO insolvenzreif ist, zugleich aber die Antragstellung nicht treuwidrig verzögert wird, entstehe nicht zwangsläufig eine persönliche Haftung der Gesellschafter. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führe nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG zur Auflösung der Gesellschaft. Die Gesellschaft werde folglich auch nicht treuwidrig weitergeführt.

Die persönliche Haftung der Gesellschafter bei treuwidriger Weiterführung der Gesellschaft entstehe nicht nur bei einer Zwangseinziehung der Geschäftsanteile. Auch dann, wenn die Einziehung der Geschäftsanteile mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters erfolgt, ist eine Haftung möglich.

Konkrete Regelungen bleiben möglich

Der BGH hat zugleich auch klargestellt, dass die Gesellschafter regeln können, wann die Einziehung eines Geschäftsanteils wirksam werden soll. Dies kann beispielsweise erst mit Zahlung einer ersten Rate oder der Einräumung einer Sicherheit für den Abfindungsanspruch geschehen.

Ebenso sind individuelle Vereinbarungen der Gesellschafter über die subsidiäre Haftung bei Ausfall der Gesellschaft zulässig. Denkbar ist vor allem eine Ersetzung der subsidiären Haftung durch andere Sicherungsmittel oder die vorrangige Inanspruchnahme bestimmter Sicherungsmittel. Ein Blick in den Gesellschaftsvertrag ist im Lichte dieser Rechtsprechung daher empfehlenswert.

Tags: Abfindung Gesellschaftsrecht persönliche Haftung
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Anna-Maria Cardinale-Koc