27. Januar 2021
17. AWV Novelle Investitionskontrolle
Corporate / M&A Kartellrecht

Deutsche Investitionskontrolle soll weiter verschärft werden – Entwurf der 17. AWV Novelle liegt vor

Keine Ruhe für M&A-Berater. Neue Meldepflichten im Hochtechnologiesektor und Ausweitung des Erwerbstatbestands.

Nach langer Verzögerung hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) am 22. Januar 2021 den Referentenentwurf zur 17. AWV-Novelle in die Verbändeanhörung gegeben. Die Wirtschaft kann nun bis zum 26. Februar Stellungnahmen zum Entwurf abgeben. Der Entwurf lässt erneut eine erhebliche Ausweitung der Investitionskontrolle erwarten.

Bereits im Jahr 2020 wurde die deutsche Investitionskontrolle durch mehrere Änderungen der Außenwirtschaftsverordnung und der Novellierung des Außenwirtschaftsgesetzes stark ausgeweitet und verschärft. Mit der 17. AWV-Novelle folgt nun der – vorerst – letzte Akt der Gesetzesänderungen in Deutschland im Zusammenhang mit der seit dem 11. Oktober 2020 wirksamen EU-Screening-Verordnung (EU) 2019/452.

Entwurf der 17. AWV-Novelle schlägt zahlreiche Änderungen vor

Im Bereich der sogenannten sektorübergreifenden Prüfung sollen zahlreiche weitere Sektoren bzw. Technologien neu gelistet werden und damit künftig Meldepflicht und Vollzugsverbot unterfallen (§ 55a AWV-E). Die Liste sensibler Sektoren soll von zuletzt 11 auf nunmehr stattliche 27 Fallgruppen ausgeweitet werden (siehe dazu auch unten). Zudem sind kleinere Änderungen in den bereits in der Vergangenheit gelisteten Fallgruppen vorgesehen.

Im Bereich der sektorspezifischen Prüfung sollen nun sämtliche Rüstungsgüter im Sinne von Teil 1 Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst werden (§ 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AWV-E).

Hinzuerwerbe von Stimmrechten oberhalb der Schwellenwerte von 10 % bzw. 25 % der Stimmrechtsanteile sollen künftig ausdrücklich (erneut) der Investitionskontrolle unterfallen (§ 56 Abs. 2 AWV-E). Diese Frage war bislang umstritten. Der Entwurf sieht bislang keine Erheblichkeitsschwelle vor, so dass künftig selbst geringfügige Hinzuerwerbe Meldepflicht und Vollzugsverbot unterliegen können. 

Neben dem Erwerb von Stimmrechtsanteilen sollen künftig auch verschiedene Formen „atypischer Kontrollerwerbe″ den Erwerbstatbestand erfüllen (§ 56 Abs. 3 AWV-E). Insbesondere Transaktionen, bei denen der Erwerber Veto- oder Informationsrechte erhält, können künftig auch dann der Investitionskontrolle unterfallen, wenn der Erwerber weniger als 10 % oder 25 % der Stimmrechtsanteile erwirbt.

Außerdem sind kleinere Änderungen zum Verfahren geplant. Für die Praxis bedeutsam: Für meldepflichtige Vorgänge soll künftig keine Unbedenklichkeitsbescheinigung mehr beantragt werden können (§ 58 Abs. 3 AWV-E). 

Sektoren und Technologien wie 3D-Druck, Robotik, KI, autonomes Fahren oder Quantentechnologie unterfallen künftig der Meldepflicht 

Weitreichende Änderungen sieht der Referentenentwurf in Bezug auf die Sektoren und Technologien vor, die als besonders prüfungsrelevant eingestuft werden. Der Entwurf schlägt 16 zusätzliche Fallgruppen vor, die ein breites Spektrum an Tätigkeiten und Technologien umfassen. Jede Transaktion, in deren Folge ein nicht-EU/EFTA-Ausländer 10% oder mehr der Stimmrechtsanteile an einem Unternehmen dieser Fallgruppen halten wird, unterliegt damit künftig stets einer Meldepflicht und einem Vollzugsverbot. 

Die folgenden Fallgruppen sollen nach dem Entwurf neu aufgenommen werden: 

  • Nr. 12: Betrieb bestimmter Erdfernerkundungssysteme
  • Nr. 13: Entwicklung / Herstellung bestimmter Güter mit Fähigkeiten zur künstlichen Intelligenz
  • Nr. 14: Entwicklung / Herstellung von Kraft- und unbemannten Luftfahrzeugen mit der Fähigkeit zum automatisierten Fahren/Fliegen oder wesentliche Komponenten oder Software zur Ermöglichung dieser Fähigkeit
  • Nr. 15: Herstellung oder Entwicklung von Industrierobotern, Software oder Technologie dafür oder Erbringung von IT-Dienstleistungen dafür
  • Nr. 16: Herstellung, Entwicklung oder Veredelung von mikro- oder nanoelektronischen optischen oder nicht-optischen Schaltungen auf einem Substrat oder diskreten Halbleitern/Bauelementen sowie von Herstellungs- oder Bearbeitungswerkzeugen hierfür
  • Nr. 17: Herstellung oder Entwicklung bestimmter IT-Sicherheitsprodukte der IT-Sicherheitsbranche und der IT-Forensikbranche
  • Nr. 18: Im Bereich der Luft- und Raumfahrt (i) Betrieb eines Luftfahrtunternehmens i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, (ii) Herstellung oder Entwicklung von Gütern der Unterkategorien 7A, 7B, 7D, 7E, 9A, 9B, 9D oder 9E des Anhangs I der Verord-nung (EG) Nr. 428/2009 und (iii) Herstellung und Entwicklung von Gütern oder Technologien für die Verwendung in der Raumfahrt oder für den Einsatz in Raumfahrtinfrastruktursystemen
  • Nr. 19: Im Bereich der Nukleartechnologie: Herstellung, Entwicklung, Modifikation oder Nutzung von Gütern der Kategorie 0 oder der Listenpositionen 1B225, 1B226, 1B228, 1B231, 1B232, 1B233 oder 1B235 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
  • Nr. 20: Im Bereich der Quantentechnologie: Herstellung oder Entwicklung von Gütern, die auf der gezielten Ausnutzung spezifischer Effekte der Quantenmechanik beruhen
  • Nr. 21: „3D-Drucker„: Herstellung oder Entwicklung von Gütern, mit denen Bauteile für industrielle Anwendungen mittels additiver Fertigungsverfahren hergestellt werden, oder von wesentlichen Komponenten, die in diesen Entwicklungs- oder Herstellungsverfahren zum Einsatz kommen
  • Nr. 22: Im Bereich Netztechnologie: Herstellung oder Entwicklung von Gütern, die spezifisch dem Betrieb drahtloser oder drahtgebundener Datennetze dienen
  • Nr. 23: Herstellung von zertifizierten / in Zertifizierung befindlichen Smart-Meter-Gateways oder Sicherheitsmodulen dafür
  • Nr. 24: Im Bereich Dienstleistungen für Informations- und Kommunikationstechnik des Bundes: Erbringung von Dienstleistungen in lebenswichtigen Einrichtungen nach der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung an sicherheitsempfindlichen Stellen 
  • Nr. 25: Gewinnung, Aufbereitung oder Raffination von Rohstoffen oder deren Erzen, die im Rahmen der Rohstoffinitiative der Europäischen Kommission als kritisch festgelegt wurden
  • Nr. 26: Herstellung oder Entwicklung von Gütern, denen ein geheimgestelltes Patent oder Gebrauchsmuster zugrunde liegt
  • Nr. 27: Im Bereich Land- und Ernährungswirtschaft: Eigentum oder Pacht einer landwirtschaftlichen Fläche von mehr als 10.000 Hektar

Was heißt das für geplante Transaktionen?

Dem Entwurf ist der politische Wille, die Kontrolldichte gegenüber ausländischen Investoren zu erhöhen, deutlich anzusehen. Was sicherheitspolitisch wünschenswert sein mag, wird in der Wirtschaft nicht nur auf Gegenliebe stoßen. Die Ausweitung der Prüfverfahren auf zahlreiche weitere Technologien und Sektoren wird sich in der Praxis für viele Investoren als Stolperstein mit Lästigkeitsfaktor erweisen, zumal in vielen Fällen gar keine Sicherheitsbedenken bestehen werden.

Die Wirtschaftsverbände haben nun zunächst bis zum 26. Februar 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme. Dass das BMWi den Entwurf nochmal grundlegend ändern wird, darf aber bezweifelt werden. Ursprünglich wollte das BMWi die nun vorgeschlagenen Änderungen schon mit dem Wirksamwerden der EU-Screening-Verordnung im Oktober 2020 umsetzen. Dass es bis jetzt gedauert hat, zeigt, dass der Entwurf bereits das Ergebnis intensiver Erörterungen ist.

Abhängig von der Rückmeldung aus der Wirtschaft kann es jetzt schnell weiter gehen. Ein Inkrafttreten der neuen Regeln noch im ersten Quartal 2021 ist damit durchaus vorstellbar. Der Entwurf sieht – mal wieder – keine Übergangsregeln vor, so dass die Neuregelungen auch bereits laufende Transaktionen betreffen können. Wer also aktuell Transaktionen plant, muss die neuen Regeln in seine Betrachtungen einbeziehen.

Tags: 17. AWV-Novelle Investitionskontrolle Meldepflicht Sektoren Technologien