Neuer Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission soll grenzüberschreitende Umwandlungen, Spaltungen und Verschmelzungen ermöglichen.
Im Rahmen des lange erwarteten und bereits für Ende 2017 angekündigten Company Law Package hat die Europäische Kommission am 25. April 2018 einen Richtlinienvorschlag in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen veröffentlicht. Mit diesem soll das Vorhaben der Europäischen Kommission verwirklicht werden, die Mobilität von europäischen Gesellschaften in der EU über die Landesgrenzen hinaus zu fördern und den damit verbundenen Kosten- und Zeitaufwand zu reduzieren.
Ein solches Vorhaben geht Hand in Hand mit der langjährigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), wonach das Grundprinzip der Niederlassungsfreiheit allen Gesellschaften das Recht gibt, ihren Sitz durch grenzüberschreitende Umwandlung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen. Hierfür soll endlich ein klarer und unionweiter Rechtsrahmen geschaffen werden. Nicht weniger wichtig scheinen der Kommission auch die Interessen der beteiligten Arbeitnehmer, Gläubiger und Minderheitsgesellschafter zu sein, welche durch die neuen Regelungen angemessen geschützt werden sollen.
Harmonisierung der grenzüberschreitenden Umwandlung und Spaltung zur Neugründung und Modernisierung der Verschmelzungsrichtlinie
Kurz zusammengefasst soll es europäischen Kapitalgesellschaften künftig möglich sein, auf Grundlage von einheitlichen Regeln ihre Rechtsform in die Rechtsform eines anderen Mitgliedstaats zu ändern (sog. grenzüberschreitende Umwandlung) oder ihr gesamtes Vermögen bzw. einen Teil davon auf neugegründete Gesellschaften in anderen Mitgliedstaaten zu übertragen (sog. grenzüberschreitende Spaltung zur Neugründung).
Das bereits EU-weit harmonisierte Verfahren der grenzüberschreitenden Verschmelzung soll zudem modernisiert und verbessert werden. Die Umsetzung der Umwandlungs-, Spaltungs- bzw. Verschmelzungsvorhaben soll im Rahmen eines strukturierten und zeitlich vorhersehbaren Verfahrens geschehen, das eine faire, objektive und diskriminierungsfreie Entscheidung gewährleisten soll. Die Bürokratiewillkür der nationalen Behörden soll dadurch den umzugswilligen EU-Gesellschaften erspart bleiben. Zu beachten ist jedoch, dass nur Kapitalgesellschaften von den neuen Vorschriften profitieren.
Der vorgeschlagene Rechtsrahmen dürfte bei den europäischen Unternehmen auf Zustimmung stoßen. Die fehlende Harmonisierung auf EU-Ebene führt derzeit dazu, dass solche grenzüberschreitenden Reorganisationsvorhaben entweder gar nicht möglich oder nur mit großen Aufwand durchführbar sind. Dies liegt insbesondere daran, dass die nationalen Verfahrensvorschriften oft unterschiedlich und miteinander nicht kompatibel sind bzw. sogar ganz fehlen. In der Praxis führt dies zu erheblichen Rechts- und Verfahrensunsicherheiten sowie Komplexität und Kostspieligkeit der Verfahren.
Grenzüberschreitende Umwandlungen
Im Rahmen einer grenzüberschreitenden Umwandlung wird eine Kapitalgesellschaft aus einem EU-Mitgliedstaat in die Rechtsform eines anderen EU-Mitgliedstaats umgewandelt. Das Hauptziel eines solchen Formwechsels ist es, die Gesellschaft ohne Auflösung, Abwicklung oder Liquidation in ihrem Heimatland und unter Wahrung ihrer Identität dem Recht einer anderen europäischen Rechtsordnung zu unterstellen.
Der EuGH hat bereits mehrmals klargestellt und zuletzt in seiner bekannten Polbud-Entscheidung vom 25. Oktober 2017 (Polbud – Wykonawstwo, Rs. C-106/16) bestätigt, dass eine solche Umwandlung auf Grundlage der europäischen Niederlassungsfreiheit zulässig ist. Mangels ausdrücklicher europäischen Regelungen zu Voraussetzungen und Verfahren eines solchen Vorgangs ist diese grenzüberschreitende Umwandlung derzeit jedoch als kaum planbar und kompliziert einzustufen.
Im Rahmen der neuen Richtlinie versucht die Kommission, ein strukturiertes zweistufiges Verfahren zu schaffen, wonach die grenzüberschreitende Umwandlung in folgenden Schritten durchgeführt werden soll:
1. Erstellung eines Umwandlungsplans und von zwei Berichten an Gesellschafter und Arbeitnehmer, Prüfung durch einen Sachverständigen, Offenlegung
Die umwandlungswillige Gesellschaft muss einen Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung erstellen. Dieser ist konzeptionell an den bereits normierten Verschmelzungsplan angelehnt, der dem Verschmelzungsvertrag nach deutschem Umwandlungsrecht entspricht. Im Umwandlungsplan sollen alle wichtigen Informationen wie beispielsweise der Zeitplan für die Umwandlung, die geplante neue Rechtsform der Gesellschaft und die den Gläubigern angebotenen Sicherheiten erhalten sein.
Das Leitungsorgan der Gesellschaft verfasst gleichzeitig zwei Berichte über die geplante Umwandlung. Im ersten Bericht für die Gesellschafter sollen diese insbesondere über die Auswirkungen der geplanten Umwandlung auf die künftige Geschäftstätigkeit und Geschäftsstrategie der Gesellschaft informiert werden. Im Falle eines Verzichts durch alle Gesellschafter kann von der Erstellung des Berichts allerdings abgesehen werden. Der zweite Bericht richtet sich an die Arbeitnehmer und informiert insbesondere über die Auswirkungen des Vorhabens auf die Sicherung der Arbeitsplätze sowie über wesentliche Änderungen in den Beschäftigungsverhältnissen und Standorten der Gesellschaft. Die Vertreter der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmer selbst erhalten die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Beide Berichte sowie der Umwandlungsplan sollen anschließend durch einen unabhängigen und von der zuständigen Behörde auf Antrag der Gesellschaft ernannten Sachverständigen auf Richtigkeit überprüft werden, außer bei Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen. Dabei ist es die Aufgabe des Sachverständigen, insbesondere Sachverhalte aufzudecken, die auf eine mögliche künstliche Gestaltung der Umwandlung hinweisen.
Der Abschlussbericht des Sachverständigen sowie der Umwandlungsplan sind anschließend offenzulegen und in den einschlägigen Registern kostenlos für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Eine Veröffentlichung auf der Webseite der Gesellschaft soll ebenfalls ausreichen, sofern die einzelnen Mitgliedstaaten dies zulassen.
2. Entscheidung der Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen anhand des Umwandlungsplans und der Berichte, ob sie der Umwandlung zustimmt oder nicht.
Gesellschafter ohne Stimmrecht und diejenigen, die nicht für die Umwandlung gestimmt haben, erhalten das Recht, aus der Gesellschaft gegen angemessene Barabfindung auszutreten. Die ebenfalls schutzbedürftigen Gläubiger haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, bei der zuständigen Behörde angemessene Sicherheiten zu beantragen.
Weitere Schutzvorschriften sollen zudem verhindern, dass die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer im Rahmen der Umwandlung umgangen werden. So kann die Gesellschaft beispielsweise dazu verpflichtet sein, eine Rechtsform anzunehmen, die die Ausübung von Mitbestimmungsrechten ermöglicht, sofern bei ihr ein System der Arbeitnehmermitbestimmung vor der Umwandlung bereits bestand; so dürfte eine ausländische mitbestimmte GmbH mit weniger als 500 Mitarbeitern bei Herein-Umwandlung nach Deutschland verpflichtet sein, einen freiwillig drittelparitätisch mitbestimmten Aufsichtsrat per Gesellschaftsvertrag festzulegen, weil sie ja in Deutschland nicht die für einen verpflichtend mitbestimmten Aufsichtsrat erforderliche Zahl von Mitarbeitern aufweist.
Sofern die Mitbestimmungsvorschriften des Zuzugsstaats das Schutzniveau des Wegzugsstaats unterschreiten, soll die Gesellschaft dazu verpflichtet sein, mit den Arbeitnehmern eine Verhandlungslösung zu finden.
3. Vorabentscheidung zur Rechtmäßigkeit im Wegzugsstaat
Nach der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Umwandlung erteilt die zuständige Behörde des Wegzugsstaats innerhalb eines Monats eine Vorabbescheinigung. Dessen Richtigkeit kann gerichtlich überprüft werden, nicht aber durch die Behörde des Zuzugsstaats.
Aus der Vorabbescheinigung geht hervor, ob alle Verfahren und Formalitäten im Wegzugsstaat ordnungsgemäß erledigt sind. Bei ernsten Bedenken kann innerhalb von weiteren zwei Monaten eine eingehende Prüfung durchgeführt werden. Diese soll unter anderem verhindern, dass die umzugswillige Gesellschaft die grenzüberschreitende Umwandlung dazu nutzt, um mit künstlichen Konstrukten ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen oder die gesetzlichen oder vertraglichen Rechte von Arbeitnehmern, Gläubigern oder Gesellschaftern auszuhebeln.
4. Prüfung der zuständigen Behörde des Zuzugsstaats, Eintragung
Nach dem Zugang der Vorabbescheinigung bei der zuständigen Behörde des Zuzugsstaats hat sich diese zu vergewissern, dass die Gründungsanforderungen im Zuzugsstaat erfüllt sind und ggf. Regelungen für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer getroffen wurden. Sofern dies der Fall ist, wird die Gesellschaft in das Register des Zuzugsstaats eingetragen und aus dem Register des Wegzugsstaats gelöscht.
Grenzüberschreitende Spaltungen
Grenzüberschreitende Spaltungen sind zurzeit im Unionsrecht nicht geregelt und somit ebenfalls mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden. In der Praxis werden meist Alternativkonstrukte gewählt, um eine Spaltung über die Landesgrenzen hinweg durchzuführen.
Das deutsche Umwandlungsgesetz unterscheidet für nationale Reorganisationen zwischen drei Typen der Spaltung: Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung:
- Bei der Aufspaltung wird das gesamte Vermögen der übertragenden Gesellschaft auf mindestens zwei bereits bestehende oder neu gegründete Rechtsträger aufgeteilt, sodass die übertragende Gesellschaft nach Durchführung der Spaltung ohne Abwicklung erlischt. Als Gegenleistung werden den bisherigen Anteilsinhabern der übertragenden Gesellschaft Anteile an den übernehmenden Rechtsträgern gewährt.
- Bei der Abspaltung und Ausgliederung bleibt die übertragende Gesellschaft hingegen bestehen, da nur Teile ihres Vermögens auf einen oder mehrere bestehende oder neue Rechtsträger übertragen werden. Der Hauptunterschied zwischen Abspaltung und Ausgliederung besteht darin, dass bei der Abspaltung die Anteile der übernehmenden Rechtsträger den Anteilinhabern der übertragenden Gesellschaft gewährt werden, bei der Ausgliederung dagegen der übertragenden Gesellschaft selbst.
Der vorgeschlagene EU-Rechtsrahmen unterscheidet sich in diesem Zusammenhang in zwei wichtigen Punkten von den Vorgaben des deutschen Umwandlungsgesetzes. Als erstes ist zu beachten, dass in der neuen Richtlinie nur der Vorgang der grenzüberschreitenden Aufspaltung und Abspaltung vorgesehen ist, nicht jedoch die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Ausgliederung. Sofern also Teile des Vermögens einer deutschen Gesellschaft auf Rechtsträger in anderen Mitgliedstaaten übertragen werden, kann die Gegenleistung in Form von Anteilen nur an die Gesellschafter, nicht jedoch an die übertragende Gesellschaft selbst gewährt werden. Dagegen erlaubt das EU-Recht jedoch bei der Abspaltung als Gegenleistung nicht nur die Gewährung von Anteilen am übernehmenden Rechtsträger, sondern neben oder statt dieser Anteile auch die Gewährung von Anteilen an der übertragenden Gesellschaft selbst (die Details sind insoweit allerdings noch unklar).
Zu beachten ist ferner, dass die neue Richtlinie grenzüberschreitende Spaltungen nur im Wege der Neugründung regelt. Als Begründung wird ausgeführt, dass Spaltungen zur Aufnahme zu komplex seien und zusätzliche Betrugs- und Umgehungsrisiken bergen würden. Die Kommission behält sich jedoch vor, zu einem späteren Zeitpunkt anhand der ersten Erfahrungen mit den neuen Vorschriften zu prüfen, ob auch Spaltungen zur Aufnahme in den Anwendungsbereich der neuen Richtlinie einbezogen werden sollen.
Wie bei der Umwandlung schlägt die Kommission ein strukturiertes mehrstufiges Verfahren vor, welches eine angemessene Verteilung der Aufgaben zwischen den zuständigen Behörden der involvierten Mitgliedstaaten und eine wirksame ex-ante Überprüfung des Spaltungsvorhabens gewährleisten soll. Das vorgesehene Verfahren beginnt mit der Erstellung des Spaltungsplans sowie der Berichte für die Gesellschafter und Arbeitnehmer, welche offengelegt und bei mittleren und größeren Gesellschaften durch einen unabhängigen Sachverständigen auf Richtigkeit geprüft werden müssen. Nach dem zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung entscheidet innerhalb eines Monats die Behörde des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, ob eine Vorabbescheinigung über die Spaltung ausgestellt werden kann. Bei ernsthaften Bedenken besteht die Möglichkeit einer weiteren, innerhalb von zwei Monaten durchzuführenden Missbrauchsprüfung.
Nach der Ausstellung der Vorabentscheidung beginnen die Behörden der Mitgliedstaaten der übernehmenden Gesellschaften mit der Prüfung des Vorhabens auf Rechtsmäßigkeit und Einhaltung der nationalen Gründungsbestimmungen. Nach Abschluss der Prüfung wird die Spaltung in den einschlägigen Registern eingetragen.
Auch im Falle von grenzüberschreitenden Spaltungen betont die Kommission in der Begründung der neuen Regelungen, dass Gläubiger, Arbeitnehmer und Gesellschafter in angemessener Weise geschützt werden müssen. Den zuständigen Behörden soll zudem, wie schon im Falle der grenzüberschreitenden Umwandlung, das Recht eingeräumt werden, in Missbrauchsfällen bei rein künstlichen Gestaltungen die Spaltung zu verhindern.
Grenzüberschreitende Verschmelzungen
Für die Durchführung von grenzüberschreitenden Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten gibt es in der EU bereits ein harmonisiertes Verfahren. Dieses findet seine Grundlage in der Europäischen Verschmelzungsrichtlinie aus dem Jahre 2005, die im Juli 2017 durch die Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts ersetzt wurde. Nach den Angaben der Kommission hat die Verschmelzungsrichtlinie seit ihrer Einführung zu einem erheblichen Anstieg an grenzüberschreitenden Verschmelzungen in der EU und im EWR geführt und die damit verbundenen Kosten und Verwaltungsverfahren erheblich vermindert. Trotz der positiven Auswirkungen zeigt sich die Kommission selbstkritisch und räumt ein, dass es auch in diesem Bereich noch viele Baustellen und Mängel zu beheben gibt.
Den Schwerpunkt des Aktualisierungsvorhabens bildet die Einführung von einheitlichen Vorschriften zum Schutz von Gläubigern, Minderheitsgesellschaftern und Arbeitnehmern. Die an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften müssen beispielsweise künftig im gemeinsamen Verschmelzungsplan angemessene Maßnahmen zum Schutz der Gläubiger vorsehen. Die Gläubiger können zudem bei den zuständigen Behörden unter bestimmten Voraussetzungen die ihrer Ansicht nach angemessenen Sicherheiten beantragen.
Was den Schutz der Gesellschafter angeht, gibt es ebenfalls Verbesserungsvorschläge: Gesellschafter, die nicht für den gemeinsamen Verschmelzungsplan gestimmt haben, und Gesellschafter ohne Stimmrechte sollen künftig das Recht erhalten, aus der Gesellschaft gegen eine angemessene und gerichtlich überprüfbare Barabfindung auszutreten. Die Leitungs- und Verwaltungsorgane der sich verschmelzenden Gesellschaften sollen zudem dazu verpflichtet werden, für Gesellschafter und Arbeitnehmer separate Berichte über die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der Verschmelzung zu erstellen. Dadurch sollen insbesondere die Arbeitnehmer über die Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf ihr Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß informiert werden. Nicht zuletzt sieht der Vorschlag die Einführung von vereinfachten Verfahren für weniger komplexe Verschmelzungen vor.
Ausblick: Grenzüberschreitende Mobilität nimmt schrittweise Gestalt an
Die von der Kommission vorgeschlagene Richtlinie ist insgesamt zu begrüßen. Sie muss nunmehr das ordentliche Gesetzgebungsverfahren der EU durchlaufen.
Im ersten Schritt wird sich das EU-Parlament mit dem Vorschlag befassen; seine Entscheidung wird anschließend dem Ministerrat übermittelt. Ob auch noch weitere Lesungen im Parlament oder Rat erforderlich sein werden, bleibt abzuwarten. Die Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigen, dass sich das Gesetzgebungsverfahren im europäischen Gesellschaftsrecht über viele Monate bis Jahre hinziehen kann.
Als zweiten Schritt werden schließlich noch die nationalen Parlamente der einzelnen Mitgliedstaaten die neuen Vorschriften in das nationale Recht umsetzen müssen. Die Einführung der neuen Vorschriften wird insbesondere in Ländern, in denen es bisher keine vergleichbaren Regelungen gibt, sicherlich mit vielen Hürden verbunden sein. Die reorganisationswilligen europäischen Gesellschaften werden sich somit noch einige Zeit gedulden müssen, bevor sie von den dringend erforderlichen Erleichterungen ihrer grenzüberschreitenden Mobilität profitieren können.