Das Kammergericht Berlin hat sich erneut mit der Bezeichnung "Partners" in der Firma einer GmbH beschäftigt – sie bleibt den Partnerschaftsgesellschaften vorbehalten.
Ist die Bezeichnung „Partners″ in der Firma einer Gesellschaft nur echten Partnerschaftsgesellschaften nach dem PartGG vorbehalten oder reicht ein klarstellender Rechtsformzusatz für die Abgrenzung zur Partnerschaft aus? Ob eine GmbH die Bezeichnung „Partners″ in ihrer Firma führen darf, war vor kurzem wieder Gegenstand einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Beschluss vom 17. September 2018 – 22 W 57/18).
Keine Umfirmierung in „Capital Partners″ GmbH
Die Gesellschafter einer bereits im Handelsregister eingetragenen GmbH hatten die Änderung der bisherigen Firma beschlossen. Die Gesellschaft sollte nunmehr unter „P… Capital Partners … GmbH″ firmieren. Das für die Gesellschaft zuständige Amtsgericht hatte die Eintragung der neuen Firma unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der IHK und einer früheren Entscheidung des Kammergerichts Berlin (KG, Beschluss vom 27. April 2004 – 1 W 180/02) jedoch abgelehnt.
Die Gesellschaft hat hiergegen erfolglos Rechtsmittel eingelegt. Das mit dem Fall betraute Kammergericht bestätigte die Ansicht des Amtsgerichts und stellte klar, dass die Eintragung der Umfirmierung in „Capital Partners″ bei der GmbH nicht eintragungsfähig sei, da eine solche Bezeichnung den Partnerschaftsgesellschaften vorbehalten sei.
Reservierung der Bezeichnung „Partnerschaft″ sowie „und Partner″ für Partnerschaftsgesellschaften
Mit Inkrafttreten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) am 16. August 1995 wurde eine neue Gesellschaftsform geschaffen, in der sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen können. Um die neue Gesellschaftsform zu etablieren und auch Verwechslungen mit anderen Gesellschaftsformen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber daher die Bezeichnungen „Partnerschaft″ sowie „und Partner″ für diese Partnerschaftsgesellschaften „reserviert″ (amtl. Begründung BT-Drcks. 12/6152, S.23). Nach §§ 2 Abs. 1, 11 Abs. 1 S. 1 PartGG haben Partnerschaftsgesellschaften deshalb neben dem Namen mindestens eines Partners zusätzlich noch den Rechtsformzusatz „Partnerschaft″ oder „und Partner″ zu führen.
Der BGH hatte bereits in seiner Entscheidung vom 21. April 1997 (II ZB 14/96) klargestellt, dass die Zuordnung der bis dato „freien″ Bezeichnung „Partnerschaft″ oder „und Partner″ damit eine eigene (technische) Bedeutung erlangt hat, weshalb auch die untechnische Verwendung dieser Bezeichnungen durch andere Gesellschaftsformen soweit möglich ausgeschlossen werden soll. Dies gelte unabhängig davon, ob es bereits aufgrund eines zwingenden Rechtsformzusatzes der entsprechenden Gesellschaft zu keiner Verwechslung mehr kommen kann. Aus Sinn und Zweck der Norm ergebe sich im Übrigen auch, dass jegliche (auch unbedeutende) Veränderungen des Begriffs „Partner″, sei es durch Verwendung der weiblichen Form „Partnerinnen″, des Plurals „Partners″ oder dem Weglassen des Bindeglieds „und / + / &″, ebenso zu einem Verwendungsverbot führt.
Bestandsschutz für ältere Gesellschaften – eine gesetzliche Ausnahme
Der Gesetzgeber hat jedoch mit Einführung des PartGG auch eine Übergangsvorschrift vorgesehen, damit bereits bestehende Gesellschaften im Rechtsverkehr nicht benachteiligt werden. Danach heißt es in § 11 Abs. 1 S. 2 und 3 PartGG:
Gesellschaften, die eine solche Bezeichnung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in ihrem Namen führen, ohne Partnerschaft im Sinne dieses Gesetzes zu sein, dürfen diese Bezeichnung noch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterverwenden. Nach Ablauf dieser Frist dürfen sie eine solche Bezeichnung nur noch weiterführen, wenn sie in ihrem Namen der Bezeichnung „Partnerschaft″ oder „und Partner″ einen Hinweis auf die andere Rechtsform hinzufügen.
Mit dieser Übergangsregelung sollten alle Gesellschaften, die vor dem Inkrafttreten des PartGG die Bezeichnung „Partner″ im Namen führten, die Gelegenheit bekommen, nicht nur für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren, sondern auch darüber hinaus ihre (bereits im Markt etablierte) Firma fortzuführen. Zwar kommt dieser Übergangsregelung für Kapitalgesellschaften – wie die GmbH – keine eigenständige Bedeutung zu, da die GmbH bereits nach § 4 GmbHG einen Rechtsformzusatz führen muss. Dennoch gilt im Ergebnis nichts anderes für auch diese Gesellschaftsformen.
Zu beachten ist allerdings, dass bestehende Firmen mit der Bezeichnung „Partner″ dann nicht mehr unter den Bestandsschutz fallen, wenn die betreffende Gesellschaft ihre Firma umbenennt und damit den Firmenkern verändert. Bei sog. Personenfirmen oder gemischten Firmen mit Personennamen ist anerkannt, dass bereits eine Änderung der Namen die Aufgabe der alten Firma und Bildung einer neuen Firma darstellt.
Weitere Ausnahme für zusammengesetzte Wörter in der Firmenbezeichnung?
Die betroffene GmbH verwies auf eine Entscheidung des OLG München vom 14. Dezember 2006, in dem das OLG die Bezeichnung „GV-Partner″ (Großverbraucher-Partner) mit dem Argument zuließ, dass die Verwendung eines zusammengesetzten Wortes nicht dem Verwendungsverbot des § 11 Abs. 1 S. 1 PartGG unterfalle. Durch die Zusammensetzung verschiedener Wortbestandteile erhalte die Bezeichnung eine eigenständige Bedeutung, durch die eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden kann.
Im Übrigen sei die Bezeichnung „Capital Partners″ nach Aussage der GmbH als Werbebotschaft zu verstehen und würde für Dritte als „Partner bei Vermögens- bzw. Kapitalanlagen″ wahrgenommen werden. Der Rechtsformzusatz „GmbH″ sorge darüber hinaus auch für die hinreichende Abgrenzung zur Partnerschaftsgesellschaft. Das Kammergericht (und im Übrigen auch die IHK) konnte eine solche Werbebotschaft nicht erkennen. Zudem handelte es sich bei „Capital Partners″ nicht um ein zusammengesetztes Wort, weshalb auch die Argumentation des OLG München das Kammergericht nicht überzeugte.
„Partner“ bleibt Partnerschaftsgesellschaften vorbehalten – Alles auf Anfang…?
Im Ergebnis hat das Kammergericht die Argumentationslinie des BGH und früherer obergerichtlicher Entscheidungen bestätigt. Die Verwendung der Bezeichnung „Partner″ oder einer Abweichung hiervon ist grundsätzlich den Partnerschaftsgesellschaften vorbehalten. Lediglich die bereits im Markt etablierten und vor Inkrafttreten des PartGG gegründeten Gesellschaften können – soweit sie keine wesentliche Änderung in der Firma vornehmen – aufgrund der Regelung in § 11 Abs. 1 S. 2 und S. 3 PartGG weiterhin den „Partner″ in ihrer Firma fortführen.