ESM, Unbegrenzter Aufkauf von Krisenanleihen durch die EZB, Tiefstand des Konjunkturindex, Zukunft des Euro: Die Marktteilnehmer sind verunsichert. Dies setzt auch dem Markt für Fusionen und Zusammenschlüsse hart zu. Bloomberg meldet im dritten Quartal 2012 für die weltweiten Volumina angekündigter Unternehmensübernahmen einen Rückgang um fast ein Fünftel gegenüber dem Vorjahreszeitpunkt. Die Zahl abgebrochener Transaktionen ist verhältnismäßig hoch. Gerade in wirtschaftlich unsicheren Zeiten können sogenannte MAC-Klauseln helfen, M&A-Vorhaben doch noch erfolgreich abschließen zu können. In unserer Serie zeigen wie.
Was sind MAC-Klauseln?
Für den Fall dass zwischen Unterzeichnung (Signing) und Vollzug (Closing) vertraglich definierte nachteilige Veränderungen („material adverse change″, kurz: MAC) eintreten, wird – meist dem Käufer – ein Rücktrittsrecht eingeräumt. Unterzeichnung und Vollzug fallen etwa auseinander, wenn bei Unterzeichnung noch nicht alle Bedingungen für den Vollzug erfüllt sind. Klassisches Beispiel ist die fehlende fusionskontrollrechtliche Freigabe. Je länger der Zeitraum ist, desto größer ist die Gefahr einer erheblichen Veränderung des Risikoprofils der Zielgesellschaft zulasten des Käufers. Da dieser vor dem Vollzug nicht Gesellschafter des Zielunternehmens ist, kann er trotz Signing nur beschränkt Einfluss auf deren Geschäftspolitik ausüben. In diesen Fällen kann durch den Einsatz von MAC-Klauseln sichergestellt werden, dass der Käufer die Transaktion nicht vollziehen muss.
Was beim Abfassen von MAC-Klauseln zu beachten ist
Es liegt im Interesse beider Vertragsparteien, den Tatbestand einer MAC-Regelung möglichst exakt zu definieren. Anderenfalls drohen Konflikte und schwer prognostizierbare Gerichtsentscheidungen. Der Verkäufer erreicht durch eine klare Bestimmung ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit. Der Käufer minimiert das Risiko hoher Schadensersatzforderungen des Verkäufers, sollte sich herausstellen, dass er sich zu Unrecht auf das Vorliegen eines MAC berufen hatte. Auf der anderen Seite sollen MAC-Klauseln gerade unvorhersehbare Risiken absichern – für vorhersehbare Ereignisse existieren regelmäßig andere und besser geeignete Mechanismen (bspw. Garantien, Verjährung, Freistellungen, Haftungsbegrenzung). Ungewisse Veränderungen lassen sich naturgemäß aber nur schwer katalogisieren. Das angemessene Maß an Konkretisierung und Abstraktion einer MAC-Klausel ist daher eine Gradwanderung. Ein Patentrezept gibt es nicht. Viel hängt von der Zielgesellschaft und vom Marktumfeld ab. M&A-Berater sind meist auf ihre eigenen praktischen Erfahrungen angewiesen.
Worauf Verkäufer drängen sollten
MAC-Klauseln sind durch das mit ihnen einhergehende Rücktrittsrecht für den Verkäufer mit Risiken behaftet, die er durch eine zeitliche Begrenzung und durch Ausnahmeregelungen minimieren kann. Verkäufer können auch bei käuferfreundlichem Marktumfeld meist durchsetzen, dass das Rücktrittsrecht nur bis zum Vollzugsstichtag ausgeübt werden kann. Danach können nur noch vereinbarte Vertrags- und Kaufpreisanpassungen, Garantie- und Freistellungsansprüche eingefordert werden. Auch schließen die Vertragsparteien oftmals bestimmte Ereignisse als MAC aus (sog. Carve-Out). Sie bieten sich insbesondere für Bereiche an, auf die der Verkäufer keinen oder nur begrenzten Einfluss hat (z.B. Veränderungen der gesamten Branche des Zielunternehmens oder solche Veränderungen, die auf die Ankündigung der geplanten Transaktion zurückzuführen sind). Um das Vorliegen eines MAC zügig klären zu können, empfiehlt sich die Aufnahme einer Schiedsklausel. Teilweise wird das Vorliegen einer nachteiligen Veränderung von der Gegenseite geltend gemacht, um den vereinbarten Kaufpreis nachzuverhandeln.
Wie oft MAC Klauseln verwendet werden
Im US-amerikanischen M&A-Markt sind MAC-Klauseln seit längerem fester Bestandteil. Laut einer jüngeren Studie der American Bar Association beinhalteten 93 % der untersuchten Transaktionen eine MAC-Klausel. In Europa lag der Verbreitungsgrad bei vergleichsweise niedrigen 16 %.